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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 29.03.2011, Az. I-4 U 202/10
    § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Urheber eines Werkes nach Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an einen Dritten keine eigenen Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Unterlassung gegen einen Verletzer mehr geltend machen kann. Bei einer Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte sei in erster Linie aktivlegitimiert, wer Inhaber der entsprechenden Rechte sei, also auch der ausschließliche Lizenznehmer. Habe der Urheber das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen, habe er im Regelfall kein schutzwürdiges materielles und ideelles Interesse an Schadensersatzansprüchen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger die streitgegenständlichen Werke (Bilder) auftragsgemäß zur Verwertung durch die F AG geschaffen und dieser somit die Nutzung der Motive zur wirtschaftlichen Verwertung im eigenen Risiko überlassen. Nur diese könne zunächst einen Schaden erleiden, wenn sie in der Nutzung durch die Angebote billiger Plagiate beeinträchtigt werde. Anders liege es, wenn der Urheber selbst auch wirtschaftlich von der Rechtsverletzung betroffen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 85/09
    §§
    97 UrhG; 242, 259, 261 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass es für die Rechteeinräumung für zum Zeitpunkt der Schaffung eines Werks noch unbekannte Nutzungsarten einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten bedarf. Vorliegend ging es um die Rechte eines Drehbuchautors zu einem Spielfilm zu einer Zeit, als Video und DVD als Nutzungsarten für Kinofilme noch unbekannt waren. Der Vertrag des Autors zum Rechtsübergang auf die Theatergesellschaft umfasste „alle jetzigen und zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile“. Eine wirksame Rechteeinräumung setze jedoch voraus, dass eine eindeutige Erklärung des Berechtigten vorliege oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen vereinbart worden sei. Sei dies – wie hier – nicht der Fall, habe der Urheber Anspruch auf Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. April 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2010, Az. 308 S 2/09
    §§ 296, 273 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Behauptung, ausschließliche Nutzungsrechte an streitgegenständlichen Fotos zu besitzen, bewiesen werden muss, wenn die Gegenseite die Aktivlegitimation mit Nichtwissen bestreitet. Da weder die Herstellung der Fotos noch die etwaige Übertragung von Rechten daran auf eigenen Handlungen der in diesem Verfahren Beklagten beruhten oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung waren, sei insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig. Allgemeine Ausführungen der Klägerin, welche Rechte von wem übertragen wurden, seien hierfür nicht ausreichend. Es sei konkreter Vortrag dazu erforderlich gewesen, wann, wo und durch welche Erklärungen diese Rechtsübertragung stattgefunden habe, um den Eintritt der behaupteten Rechtsfolge – Übertragung der Aktivlegitimation auf die Klägerin – prüfen zu können.

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  • veröffentlicht am 19. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 22.09.2009, Az. 312 O 411/09
    §§ 11 S. 2, 32 a, 8 Abs. 3 UrhG; § 307 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in einem Rahmenvertrag gegenüber Fotografen, die gegen Zahlung eines einmaligen Pauschalhonorars sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Schutz- und Nutzungsrechte überträgt, unwirksam ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn von der Regelung sämtliche Nutzungen umfasst seien und dies unabhängig davon, ob die Nutzung durch den Verwender der Klausel, dessen Gesellschafter, durch verbundene Unternehmen oder durch Dritte erfolge. Die Regelung verstoße gegen das in § 11 S. 2 UrhG verankerte Prinzip der angemessenen Vergütung des Urhebers und sei deshalb unwirksam. Es gelte der Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen sei, der aus seinem Werk gezogen werde, und zwar bei jeder einzelnen Nutzung des Werkes. Davon weiche die beanstandete AGB-Klausel ab. Je nach Umfang der Nutzung werde der Fotograf davon abgehalten, bei einem Ungleichgewicht zwischen Honorar und Nutzungen nachzuverhandeln, zumal ein Inkenntnissetzen des Fotografen von den Nutzungen nicht vorgesehen sei.

  • veröffentlicht am 6. August 2009

    BGH, Urteil vom 20.05.2009, Az. I ZR 239/06
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass bei einem Urheberrechtsverstoß bereits sehr leichte Fahrlässigkeit zum Entstehen eines Anspruches auf Schadensersatz des Berechtigten führen kann und dass gerade bei urheberrechtlichen Fragen hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt werden müssen. Im Streitfall hatte ein Softwarehersteller zwei Versionen eines Programmes vertrieben: eine kostenpflichtige Vollversion, die mit Lizenzschlüssel an die Erwerber übergeben wurde, und eine „Lightversion“, die kostenlos zum Download über das Internet angeboten wurde. Der Verletzer, ein Universitätsprofessor, der Probleme mit der Lightversion auf seinem Rechner hatte, erhielt von einem Studenten die Vollversion, die allerdings nur dazu bestimmt war, die Funktionalität der Lightversion wieder herzustellen. Ohne Wissen des Professors war in der von dem Studenten installierten Version jedoch der Lizenzschlüssel in Form einer Datei enthalten, so dass er nunmehr unerkannt die Vollversion nutzte. Zu einem späteren Zeitpunkt bot der Professor das auf seinem Rechner vorhandene Programm über den Universitätsserver zum Download an, ohne Kenntnis, dass es sich um die Vollversion handelte. Der Softwarehersteller machte daraufhin Schadensersatzansprüche geltend, die der BGH ihm zusprach.

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  • veröffentlicht am 26. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009, Az. 6 U 58/08
    §§ 97 UrhG, 287 ZPO

    Das OLG Brandenburg hatte den Fall eines privaten Internet-Verkäufers zu entscheiden, der für den Verkauf eines gebrauchten GPS-Empfängers im Wert von 72,00 EUR über eine Internethandelsplattform ein Foto von der Hersteller-Seite des GPS-Empfängers kopiert und verwendet hatte. Der Urheber dieses Bildes nahm ihn auf Unterlassung und Lizenzgebühren in Anspruch. Bezüglich der Unterlassung gab das Oberlandesgericht dem Urheber Recht, setzte aber die verlangten Lizenzgebühren von 184,00 EUR auf 40,00 EUR herunter. Als Grundlage der Lizenzgebührberechnungen werden häufig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) herangezogen (Link: MFM). Das Gericht macht jedoch deutlich, dass gerade im nicht-gewerblichen Bereich, wenn die Nutzung deutlich unter der Tarifgrenze des an sich anzuwendenden Mindesttarifs liegt, die Umstände des Einzelfalls verstärkt zu berücksichtigen sind. Da Honorarempfehlungen für private Nutzer fehlen würden, sei eine Berechnung per Lizenzanalogie zu tätigen. Der von Kläger verlangte Betrag stützte sich auf die Gebühren, die bei Lizenzerteilung an einen gewerblichen Händler angemessen wären. Dieser hätte die Bilder für längere Zeit, z.B. mehrere Monate, zur Verkaufsförderung im Internet verwendet. Da der Beklagte das Bild lediglich für den Verkauf eines Geräts über wenige Tage nutzte, war der Betrag entsprechend herabzusetzen. (JavaScript-Link: Pressemitteilung vom 05.02.2009).

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