Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Bei Buchpreisbindungsverstößen nur Aufwendungsersatz statt Abmahngebührenveröffentlicht am 14. Dezember 2009
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.12.2009, Az. 11 U 72/07
§ 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrGDas OLG Frankfurt a.M. hat erstmalig entschieden, dass bei der Abmahnung im Bereich der Preisbindung von Büchern durch einen Preisbindungstreuhänder nicht, wie bei wettbewerbsrechtlich motivierten Abmahnungen, eine Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG fällig wird, sondern ein nach dem tatsächlichen Aufwand bemessener Aufwendungsersatz. Damit werden die von einer einschlägig bekannten Rechtsanwaltskanzlei erhobenen und nicht gerade niedrigen Rechtsanwaltsgebühren in Abrede gestellt. (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Die Herabsetzung des Konkurrenten mit dem Ausdruck „er bescheiße“ ist wettbewerbswidrig, mit dem Ausdruck „er verarsche“ dagegen nicht / Harte Zeiten im Telekomgeschäftveröffentlicht am 6. Dezember 2009
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.10.2008, Az. 6 W 143/08
§ 890 ZPODas OLG Frankfurt a.M. hatte folgenden Fall zu entscheiden: Die Beklagte hatte im geschäftlichen Verkehr im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden behauptet oder behaupten lassen, „wenn der aufgesuchte Kunde lieber der Telekom das Geld in den Rachen werfen wolle – was zuviel bezahltes Geld sei – anstatt die günstigen Tarife von Arcor zu nehmen, dann solle er sich halt bescheißen lassen“. Daraufhin erwirkte die Wettbewerberin vor dem LG Frankfurt a.M. eine Beschlussverfügung, die der Beklagten dies untersagte. Letzere stellt ihre Werbung um, dass man sich „dann halt weiterhin von denen verarschen lassen solle“. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die ergangene wettbewerbsrechtliche Verbotsverfügung. (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Bibliothek darf Dritten den Ausdruck von elektronischen Dokumenten nicht erlaubenveröffentlicht am 5. Dezember 2009
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.11.2009, Az. 11 U 40/09
§ 52b UrhGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Technische Universität Darmstadt Nutzern ihrer Bibliothek keine Möglichkeit einräumen darf, elektronische Dokumente an entsprechenden Leseplätzen auf Speichermedien herunterzuladen oder auch nur auszudrucken. Laut einer Pressemitteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels hatte der Verlag Eugen Ulmer KG einen Antrag auf Einstweilige Verfügung gestellt, weil er seine Urheberrecht insbesondere dadurch verletzt sah, dass sich die Nutzer der Bibliothek entgegen dem Wortlaut des § 52b UrhG den gesamten Inhalt der digitalisierten Werke ausdrucken oder auf einen USB-Stick herunterladen konnten. Zur Begründung hatte sich die Bibliothek demnach auf die Berechtigung ihrer Benutzer zur Anfertigung von Privatkopien berufen (JavaScript-Link: Pressemitteilung).
- OLG Frankfurt a.M.: Eine Werbeaussage geht anders lautender Garantieerklärung vorveröffentlicht am 12. November 2009
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.07.2009, Az. 4 U 85/08
§ 443, 477 BGB, Art. 6 Abs. 1 VerbGKRLDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Kfz-Händler, der ein Fahrzeug im Zeitpunkt eines Kauf- vertragsabschlusses über das Internet mit der Zusage „Neuwagengarantie in Erweiterung zur gesetzlichen Gewährleistung“ oder „Fahrzeuggarantie von 3 Jahren bis 100.000 km“ bewirbt, gegenüber einem Verbraucher damit ein selbständiges Garantieversprechen gemäß § 443 BGB iVm. Art. 6 Abs. 1 VerbGKRL abgibt. An dieses muss er sich binden lassen. (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Überhöhte Streitwerte in Markensachen sind kein Indiz für Rechtsmissbräuchlichkeitveröffentlicht am 10. November 2009
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.2009, Az. 6 U 106/09
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5; 19 Abs. 7 MarkenGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Inhaber einer Marke nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich handelt, weil er seinen Abmahnungen überhöhte Gegenstandswerte zu Grunde legt. Es sei im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn ein Markeninhaber sich gegen Verletzungen seines Schutzrechts umfassend zur Wehr setze. Aus der regen Abmahntätigkeit eines durch Zuwiderhandlungen unmittelbar verletzten Schutzrechtsinhabers ergebe sich noch kein stichhaltiger Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise. (mehr …)