Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Werbung mit einer Garantie bei eBay ist unzulässig, wenn dem Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nicht in der Artikelbeschreibung mitgeteilt werdenveröffentlicht am 24. Mai 2013
OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2013, Az. 4 U 182/12
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 477 Abs. 1 S. 2 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit „5 Jahren Garantie“ bei eBay unzulässig ist, wenn die Informationspflichten des § 477 BGB nicht erfüllt werden. Danach habe der Anbieter der Garantie einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers zu erteilen sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Da bei eBay ein Kaufvertrag bereits mit Abgabe des höchsten Gebots bzw. mit Betätigen der „Sofort-Kaufen“-Taste zustande komme, müssten diese Informationen bereits in der Artikelbeschreibung erteilt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Haribo muss Verbraucher Schadensersatz zahlen, nachdem sich dieser an einem Weingummi zwei Zähne abbrichtveröffentlicht am 24. Mai 2013
OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2013, Az. 21 U 64/12
§ 1 Abs. 1 PHG, § 8 S.1, S. 2 PHGDas OLG Hamm hat entschieden, dass Haribo einem Verbraucher gegenüber schadensersatzpflichtig ist und 2.000,00 EUR Schmerzensgeld zu bezahlen hat, nachdem dieser einen Haribo-Weingummi konsumiert, dabei auf einen im Weingummi befindlichen Fremdpartikel (wohl Putz von der Fabrikhallendecke) gebissen und sich in der Folge zwei Zähne beschädigt hatte. Zur Pressemitteilung des Senats: (mehr …)
- OLG Hamm: Der Streitwert für eine Unterlassungsklage bei unerwünschter Printwerbung im Postkasten beträgt 4.000 EURveröffentlicht am 22. Mai 2013
OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013, Az. 9 W 23/13
§ 48 Abs. 2 GKG, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert für eine Unterlassungsaufforderung, in einen Briefkasten unerwünschte Werbepost einzuwerfen (hier: vier Schreiben in etwa sechs Monaten), regelmäßig 4.000,00 EUR beträgt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Herabsetzung eines Konkurrenten durch Äußerungen in einem privaten Blogveröffentlicht am 14. Mai 2013
OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2007, Az. 4 U 87/07
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 7 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass herabsetzende Äußerungen in einem privaten Blog wettbewerbswidrig sein können, wenn die Äußerungen über ein Unternehmen erfolgen, für dessen Konkurrenten der Blogschreiber arbeitet. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Äußerungen (z.B. „An dieser Stelle fällt mir nur ein Wort ein: LÜGE. Anders kann man diese Texte der Firma F.de nicht begreifen. Kann sich nicht einmal ein Anwalt dieser offensichtlichen Falschaussage annehmen?“ oder „Hier soll der Besteller bewusst irregeführt werden, in dem ihm Glauben gemacht wird: Kaufe hier und Du bekommst die Ware schnell und direkt.“) das erforderliche Maß an Kritik übersteigen und auch geeignet seien, das Geschäft des Arbeitgebers zu fördern. Verantwortlich sei dafür allerdings lediglich der Verfasser des Blogbeitrags, nicht der Betriebsinhaber, der von dem privaten Treiben seines Angestellten nichts wusste. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Streitwert von 4.000,00 EUR für unerwünschte Werbung per Briefpostveröffentlicht am 13. Mai 2013
OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013, Az. 9 W 23/13
§ 48 Abs. 2 GKG; § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen der unerwünschten Zusendung von Briefpost mit 4.000,00 EUR zu bemessen ist, wenn 4 Schreiben in sechs Monaten vorliegen. Bei dieser Frequenz und da es sich nicht um Faxwerbung handele, die Druckkosten verursache und Geräte beanspruche, sei die Belästigung zwar als gering zu bewerten, lasse jedoch eine Regelmäßigkeit erkennen. Der zunächst festgesetzte Streitwert von 10.000,00 EUR sei überhöht gewesen, 4.000,00 EUR im konkreten Fall aber noch angemessen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Ein Schlüsseldienst darf nur im örtlichen Telefonbuch werben, wenn an diesem Ort auch eine Niederlassung vorhanden istveröffentlicht am 7. Mai 2013
OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2007, Az. 4 U 11/07
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWGDas OLG Hamm hat in diesem älteren Urteil entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Schlüsseldienst in einem örtlichen Telefonbuch wirbt, ohne an dem entsprechenden Ort eine Niederlassung zu haben. Der Kunde gehe bei einem Eintrag im örtlichen Telefonbuch von einer Anwesenheit am Ort aus, was in der Regel wegen der Anfahrtskosten auch ein erhebliches Entscheidungskriterium für die Auswahl des Schlüsseldienstes darstelle. Eine Aufklärung bei Auftragserteilung, dass der Monteuer aus X anreise, hebe die Irreführung nicht nachträglich auf. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Abmahner und Abgemahntem, wenn der Internetauftritt des Abmahners offline istveröffentlicht am 26. April 2013
OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2009, Az. 4 W 88/09
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass das für eine Abmahnung durch einen Mitbewerber erforderliche Wettbewerbsverhältnis nicht gegeben ist, wenn der Internetauftritt des Abmahners immer wieder und auch zum Zeitpunkt der Abmahnung offline ist und Bestellungen nicht aufgegeben werden können. Selbst erhaltene Abmahnungen seien kein Indiz für ein tatsächliches Handel treiben. Umsätze seien nicht vorgetragen worden, so dass eine Glaubhaftmachung des Konkurrenzverhältnisses nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Restposten-Verkäufer muss Streichpreise / „statt“-Preise erläuternveröffentlicht am 16. April 2013
OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2013, Az. 4 U 186/12
§ 5 UWG, § 8 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein sog. Restpostenverkäufer, der Ware mit durchgestrichenen sog. „statt“-Preisen bewirbt, darauf hinzuweisen hat, worauf sich der Vergleichspreis bezieht (Herstellerpreis / üblicher Marktpreis). Anderenfalls verhalte er sich irreführend und wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Bei im Internet angebotenen Online-Kursen müssen Verbraucher über ein Widerrufsrecht belehrt werdenveröffentlicht am 10. April 2013
OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2013, Az. I-4 U 135/12
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312 c Abs. 1 BGB
Das OLG Hamm hat in einem Verfahren des Bundesverbands Verbraucherzentrale entschieden, dass beim Angebot von Online-Kursen (hier: Vorbereitung Theorie-Prüfung für Sportbootführerschein) im Internet Verbraucher über ein ihnen zustehendes Widerrufsrechts belehrt werden müssen. Es liege keine Ausnahme gemäß § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB vor, da sich der Unternehmer nicht verpflichte, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. An dieses Erfordernis seien hohe Anforderungen zu stellen, die durch die Verpflichtung, nach Vertragsschluss Unterlagen zum Download zur Verfügung zu stellen, nicht erfüllt seien. Auch ein Fernunterrichtsvertrag gemäß Abs. 3 Nr. 1 liege nicht vor, da der Lernerfolg nicht überwacht werde. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Hamm: Unterrichts-Werbung mit „garantiertem Lernerfolg“ ist irreführendveröffentlicht am 28. März 2013
OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2013, Az. 4 U 171/12
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung einer Tanzschule mit der Wendung „garantieren wir Ihnen … den gewünschten Lernerfolg“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Diese Werbung enthalte eine unwahre Angabe über die Ergebnisse, die von der vom Beklagten zu erbringenden Dienstleistung (Tanzunterricht) zu erwarten seien bzw. – wie es das Gericht sehr schön formuliert: „Es gibt immer wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage sind, das formal Gelernte so anzuwenden, dass daraus eine auch nur einigermaßen ästhetisch anmutende Bewegung ersichtlich ist.“ Zum Volltext der Entscheidung: