Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Fast 1.200,00 EUR Kosten für das Filesharing eines Computerspielsveröffentlicht am 2. November 2010
LG Köln, Urteil vom 17.09.2010, Az. 28 O 508/10
§ 97a UrhGDas LG Köln hat per Anerkenntnisurteil einen Filesharer verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, ein Computerspiel ohne Zustimmung der Klägerin im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 1.161,80 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Der Streitwert wurde auf 11.161,80 EUR festgesetzt. Was wir davon halten? Möglicherweise wurde auch in diesem Fall der Kollege oder die Kollegin, welche(r) das Anerkenntnis aussprach (vgl. § 78 ZPO), zu spät eingeschaltet. Schade eigentlich.
- LG Hamburg: Der an einem Musikvideo Nutzungsberechtigte hat Schadensersatzanspruch gegen YouTubeveröffentlicht am 9. September 2010
LG Hamburg, Urteil vom 03.09.2010, Az. 308 O 27/09
§§ 19a; 97 UrhG
Das LG Hamburg hat der Youtube LLC. als Betreiberin der Internetplattform Youtube sowie der Google Inc. als Alleingesellschafterin der Youtube LLC. verboten, bestimmte Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu veröffentlichen, welche von Nutzern hochgeladen wurden und die über Youtube aufrufbar waren. Aufgrund der Veröffentlichung der Videos sei die Youtube LLC. grundsätzlich auch schadensersatzpflichtig, was nichts Gutes für die Auseinandersetzung der Verwertungsgesellschaften mit YouTube (vgl. hier und hier) bedeuten dürfte. Zitat: (mehr …) - OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet NICHT für etwaige Urheberrechtsverstöße von Kunden nach Linkfreigabe an Dritte / Keine Störerhaftung des Hosters wegen Unzumutbarkeit einer effektiven Überwachungveröffentlicht am 30. April 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, Az. I-20 U 166/09
§§ 19a; 97 Abs. 1 Satz 1 UrhGDer Hosting-Dienst rapidshare.de bzw. rapidshare.com ist vielen Rechteinhabern ein Dorn im Auge. Nutzer können auf den Servern des Dienstes Dateien hinterlegen und diese Inhalte Dritten mittels eines Links zur Verfügung stellen. Neben rechtmäßig handelnden Nutzern, die dort die Fotosammlung der letzten 10 Jahre abspeicherten oder solchen, die umfangreiche Unternehmensdaten für Kunden vorhielten, luden auch Filesharer illegales Material (z.B. Kinofilme) hoch und machten den entsprechenden Link der Netzgemeinde bekannt. Der technische Clou: Für Unbeteiligte ist ohne Kenntnis des direkten Download-Links ein Download nahezu unmöglich. Dem Dienst fehlen entsprechende Inhaltsverzeichnisse über vorhandene Dateien ebenso wie Suchfunktionalitäten. Die Nutzungsberechtigten sind gegen das Hosting ihrer Werke Sturm gelaufen: Erste Scharmützel vor dem LG Hamburg gingen zu Gunsten der Rechteinhaber aus (Urteil vom 09.03.2007, Az. 308 O 19/07; Urteil vom 09.05.2008, Az. 308 O 708/07, Urteil vom 12.06.2009, Az. 310 O 93/08). Die Rapidshare-Betreiber wurden zur Unterlassung verpflichtet. Diese Rechtsfindung wurde im Ergebnis durch das OLG Hamburg bestätigt (Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07; Urteil vom 30.09.2009, Az. 5 U 111/08). Zwischenzeitlich wurde sogar vom LG Hamburg ein mildes Ordnungsgeld von 1.500,00 EUR gegen die Betreiber des Rapidshare-Dienstes verhängt (Beschluss vom 09.03.2010, Az. 308 O 536/09). Das OLG Köln sah die Rechtslage geringfügig anders und nahm zumindest eine eingeschränkte Prüfpflicht der Hosting-Dienstleister an (OLG Köln, Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 100/07; Urteil vom 21.09.2007, Az. 6 U 86/07). Die Hosting-Betreiber hätten zwar nicht alle Links, so doch aber bestimmte Linklisten auf Urheberrechtsverstöße zu überprüfen. Einen kompromissloseren Weg geht nun das OLG Düsseldorf mit einer aktuellen Entscheidung: Danach haften die Hosting-Betreiber überhaupt nicht. Der Senat betrachtete im Gegensatz zum OLG Hamburg das Geschäftsmodell von Rapidshare keineswegs für „schutzunwürdig“. Eine Überprüfung der Links auf Urheberrechtsverstöße sei unzumutbar, zumal viele sprechende Links irreführende Bezeichnungen aufwiesen und irreversibel verschlüsselt seien. Das OLG Hamburg hat auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen, das OLG Köln ebenfalls; dem OLG Düsseldorf war dies verwehrt, da gegen Berufungsurteile im einstweiligen Rechtsschutz gemäß 542 Abs. 2 ZPO eine Revision nicht stattfindet. Zum Volltext der in der Argumentation im Einzelnen äußerst lesenswerten Entscheidung:
- OLG Köln: Rapidshare haftet nur EINGESCHRÄNKT für Urheberrechtsverstöße von Kunden nach Linkfreigabe an Dritte / Eingeschränkte Prüfpflicht des Hostersveröffentlicht am 30. April 2010
OLG Köln, Urteil vom 21.09.2007, Az. 6 U 100/07
§§ 19a; 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass der Rapidshare-Betreiber als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet, die durch Nutzung seines Hosting-Dienstes entstehen. Der Betreiber habe eine Prüfungsmöglichkeit in Form einer manuellen Kontrolle einschlägiger Link-Sammlungen durch hiermit betraute Mitarbeiter. Solche Link-Sammlungen zeichneten sich dadurch aus, dass eine Aufbereitung der dort erfassten Download-Links durch bestimmte Ordnungs- oder Suchfunktionen stattfinde, so dass hierüber mehr oder weniger gezielt nach Dateien eines bestimmten Inhalts gesucht werden könne. Auf diese Weise sei es im vorliegenden Fall der Antragstellerin mit Hilfe der Link-Resource www.s.org möglich gewesen, am 09.01.2007 vierzehn geschützte Musikwerke ihres Repertoires als Inhalt von Dateien auf dem Server des Antragsgegners zu ermitteln. Dem Betreiber sei es im Rahmen der von ihm geschuldeten Vorsorge zuzumuten, von dieser naheliegenden Überprüfungsmöglichkeit in Bezug auf die in der Abmahnung der Antragstellerin genannten Werke ebenfalls Gebrauch zu machen. (mehr …)
- LG Hamburg: Spiegelung des öffentlichen Fernsehens im Internet ist urheberrechtswidrigveröffentlicht am 17. August 2009
LG Hamburg, Urteil vom 08.04.2009, Az. 308 O 660/08
§ 15 Abs. 2, § 20, § 20 b, § 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Spiegelung des frei empfänglichen Programms von Fernsehsendern durch die zeitgleiche Ausstrahlung eines Dritten im Internet entweder eine Weitersendung im Sinne von § 20 UrhG oder aber eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG darstelle. Zugleich wiesen die Hanseatischen Richter aber auch darauf hin, dass es sich auf Grund systematischer und historischer, d.h. am des Willen des Gesetzgebers orientierter Erwägungen nicht um eine Kabelweitersendung im Sinne des § 20 b UrhG handele. (mehr …)
- LG München I: Keine unterschiedlichen Lizenzen für „Vervielfältigung“ und „öffentliche Zugänglichmachung“ (im Internet)veröffentlicht am 30. Juli 2009
LG München I , Urteil v. 25.06.2009, Az. 7 O 4139/08
§§ 16, 19a, 31 UrhGDas LG München I hat entschieden, dass es nicht möglich ist, in Bezug auf ein und dasselbe Werk einerseits das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG (insbesondere Vorhaltung zum Download im Internet) und andererseits das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG zu vergeben. Eine solche Aufspaltung sei unzulässig, da es eine Nutzungsart „mechanische Vervielfältigungsrechte im Onlinebereich, ohne Recht auf öffentliche Zugänglichmachung“ nicht gebe. Nach § 31 Abs. 1 UrhG könne der Urheber hinsichtlich einzelner oder aller Nutzungsarten Lizenzen vergeben. Unter Nutzungsart sei dabei jede wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit im Sinne einer wirtschaftlich-technischen selbständigen und abgrenzbaren Art und Weise der Auswertung des Werkes zu verstehen (Wandtke/ Bullinger, Wandtke/ Grunert, 3. Aufl., Vor §§ 31 ff., Rn. 25). Welche Nutzungsarten im Sinne des § 31 UrhG lizenziert werden könnten, werde mithin durch die wirtschaftlich-technischen Gestaltungsmöglichkeiten eines Werks bestimmt. (mehr …)