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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. April 2015

    OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2015, Az. 2 U 6/14
    § 307 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 10 UWG

    Das OLG Schleswig hat erneut entschieden, dass ein Anbieter von Mobilfunkleistungen in seinen AGB nach Beendigung des Mobilfunkvertrags keinen „Pfand“ in Rechnung stellen darf, wenn der Kunde die deaktivierte und wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht zurückschickt (vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 03.07.2012, Az. 2 U 12/11, hier). Auch dürfe der Mobilfunkanbieter keine Zusatzgebühren verlangen, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe tätige und auch keine SMS versandt habe (Nichtnutzergebühr). Zur Pressemitteilung 3/2015 des Senats vom 31.03.2015 hier.

  • veröffentlicht am 11. November 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 09.10.2014, Az. III ZR 32/14
    § 307 Abs. 1 S. 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Mobilfunkanbieters, nach welcher für die Überlassung der SIM-Karte ein „Pfand“ in Höhe von 29,65 EUR zu zahlen ist, der als „pauschalierter Schadensersatz“ vom Mobilfunkanbieter einbehalten wird, wenn der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, unwirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung (hier).

  • veröffentlicht am 20. August 2014

    LG Kiel, Teilurteil vom 14.05.2014, Az. 4 O 95/13
    §§ 307 ff BGB

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die AGB-Klausel eines Mobilfunkanbieters „… Für die SIM-Karte wird ein Pfand erhoben. Die Höhe des Pfandes richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Das Pfand wird dem Kunden mit der Endabrechnung in Rechnung gestellt, wenn er die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende an Talkline zurücksendet…“ unzulässig ist. Durch die Klausel würden Kunden unangemessen benachteiligt, da kein echtes Interesse des Anbieters am Rückerhalt der Karten bestehe. Diese würden ohnehin vernichtet. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Januar 2014

    BGH, Beschluss vom 17.07.2013, Az. I ZR 211/12
    § 9 Abs. 2 Nr. 3 VerpackV

    Der BGH hat entschieden, dass ein Fruchtsaftgetränk, welches wegen des Zusatzes von künstlichem Aroma nicht als „Fruchtsaft“ oder „Fruchtnektar“ bezeichnet werden darf, abfallrechtlich hinsichtlich der Pfandpflicht trotzdem wie letztere zu behandeln ist und daher pfandfrei bleibt. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Vorschriften der Verpackungsverordnung. Eine Andersbehandlung von Fruchtsaftgetränken liefe dem Zweck des Gesetzes zuwider. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juni 2013

    OLG Köln, Urteil vom 19.10.2012, Az. 6 U 103/12
    § 4 Nr. 11 UWG; § 9 VerpackVO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass für so genannten „Kindersekt“ in Einwegverpackungen keine Pfandpflicht besteht. Zwar regele die Verpackungsverordnung dies für ein fruchtsaftähnliches Getränk wie das vorliegende nicht ausdrücklich, da lediglich zwischen Fruchtsaft/Fruchtnektar (pfandfrei) und Erfrischungsgetränken (pfandpflichtig) unterschieden werde. Aus der Begründung der Verordnung ergebe sich jedoch, dass auch fruchtsaftähnliche Getränke zu den pfandfreien Produkten zu zählen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Schleswig, Urteil vom 03.07.2012, Az. 2 U 12/11 – nicht rechtskräftig
    § 307 BGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Festlegung einer Gebühr für die Nichtnutzung eines Mobiltelelfons in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters unwirksam ist. Vorliegend sollte der Kunde zusätzlich zu den Vertragsgebühren ca. 5 Euro zahlen, wenn er über drei Monate hinweg sein Handy nicht benutzte. Nach Auffassung des Gerichts sei dies ein Entgelt, für das keine Gegenleistung gebracht werde und den Verbraucher daher unangemessen benachteilige. Die Festlegung eines „Pfandes“ für die Rückgabe der SIM-Karte wurde erachtete das Gericht ebenfalls als rechtswidrig. Das OLG bestätigte damit die Auffassung des LG Kiel (hier). Auf das Urteil hingewiesen hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (hier).

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2011

    LG Kiel, Urteil vom 29.11.2011, Az. 2 O 136/11
    § 307 Abs. 1 BGB, § 309 Nr. 5 BGB

    Das LG Kiel hat auf die Klage eines Verbraucherverbands entschieden, dass eine AGB-Klausel in Handy-Verträgen, die bei 3monatiger Nichtnutzung (kein Telefonat, keine SMS) des vereinbarten Tarifs eine gesonderte „Nichtnutzungsgebühr“ vorsieht, unzulässig ist. Darüber hinaus sei es auch rechtswidrig, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Pfandgebühr für nach Vertragsende nicht zurückgesandte SIM-Karten zu erheben. Durch diese Klauseln würden Verbraucher nach Auffassung des Gerichts unangemessen benachteiligt. Bei der Gebühr für die Nichtnutzung liege keine Gegenleistung des Betreibers vor; bei dem erhobenen „Pfand“ handele es sich eigentlich um einen pauschalen Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010, Az. 38 O 26/10
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 VerpackV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Vertrieb eines Erfrischungsgetränks in Dosen ohne die Erhebung eines Pfandes für Einweggetränkeverpackungen wettbewerbswidrig ist. Eine Ausnahme zur Pfandpflicht bestehe nur für Produkte, die zu mehr als 50 % aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt seien. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Beklagte gab zwar ein, dass es sich um ein Molkenerzeugnis handele, ein solches sei aber nicht nachweisbar gewesen. Ein ursprüngliches Molkenerzeugnis sei durch den Herstellungsprozess so verändert worden, dass keine für die Eingruppierung als Süßmolke, Sauermolke etc. bedeutsamen Inhaltsstoffe in nachweisbarer Form mehr vorhanden seien. Darum greife die Ausnahmeregelung der Verpackungsverordnung nicht. Für das Gericht stand zudem außer Frage und wurde deshalb nicht begründet, dass die Vorschriften der Verpackungsverordnung über die Erhebung von Pfand für Einweg-Getränkeverpackungen gesetzliche Vorschriften darstellten, die auch dazu bestimmt seien, im Interesses der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass ein Verstoß wettbewerbswidrig sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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