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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Oldenburg, Urteil vom 16.09.2010, Az. 1 U 75/10
    §§ 5, 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines gebrauchten Pkw mit dem Ausdruck „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Wagen zuvor als Mietwagen gewerblich genutzt wurde und über 20.000 km Laufleistung aufweist. Der Verbraucher stelle sich bei dieser Form der Bewerbung einen relativ jungen, wenig genutzten Gebrauchtwagen mit einem Vorbesitzer vor, der sich als Alternative zum Kauf eines (unwesentlich teureren) reimportierten Neufahrzeugs darstelle. Er denke nicht ohne weiteres daran und gehe nicht davon aus, ein Fahrzeug zu erwerben, das durch eine Vielzahl von Händen gegangen sei, auch wenn es sich dabei um eine Vielzahl von Mietern gehandelt habe, die das Fahrzeug lediglich für einen beschränkten Zeitraum genutzt haben. Erfahrungsgemäß sei der Pflegezustand und die Abnutzung solcher Fahrzeuge wesentlich schlechter bzw. höher als bei üblichen „Jahreswagen“. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 66/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 4 Abs. 4 UKlaG; 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV

    Der BGH hat entschieden, dass auch für die Bewerbung eines Luxuswagens (hier: Lamborghini Gallardo Spyder) die Vorschriften der Pkw-Energieverbrauchs kennzeichnungsverordnung eingehalten werden müssen. Dies betreffe insbesondere die Angabe über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen. Die Vorschriften stellten eine Marktverhaltensregelung dar. Es komme daher nicht darauf an, dass für Verbraucher, die sich für ein Luxusfahrzeug wie das von der Beklagten beworbene interessieren, der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von allenfalls untergeordneter Bedeutung seien. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte mit ihrem Verhalten die durch die Pkw-EnVKV geschützten Informationsinteressen der Verbraucher beeinträchtige. Nach der Lebenserfahrung könne im Übrigen nicht davon ausgegangen werden, dass Verbraucher, die sich für den Erwerb eines Fahrzeugs der Oberklasse interessieren, nicht an günstigen Verbrauchs- und Abgaswerten interessiert seien und daher entsprechende Informationen unbeachtet ließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 30.08.2010, Az. I-4 U 101/10
    §§
    3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung eines Pkw durch eine Kfz-Händlerin über eine Internetplattform mit der Beschreibung „Jahreswagen 1 Vorbesitzer“ und „1. Hand“ irreführend ist, wenn der Pkw zuvor von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden. Es sei irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs „Jahreswagen“ auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde. Der durschnittliche Kaufinteressent verbinde die Beschreibung „Jahreswagen 1 Vorbesitzer“ mit einer bestimmten Vorstellung über die Anzahl der Nutzer und die Einsatzbedingungen. Bei einem Mietwagen sei davon auszugehen, dass der Wagen auf unterschiedlichste Art und Weise und mit schwankender Sorgfalt bewegt worden sei, was Einfluss auf den Zustand des Pkw und somit dessen Preis insgesamt habe.

  • veröffentlicht am 19. April 2010

    LG Bonn, Urteil vom 13.11.2009, Az. 2 O 225/09
    §§ 433 Abs. 1 S. 1; 434 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das LG Bonn hat entschieden, dass derjenige, der von einem Händler einen Neuwagen kauft, nicht damit zu rechnen hat, dass dieser Wagen vom Hersteller an den Händler zwar fabrikneu geliefert, sodann vom Händler aber vor Überlassung an den Käufer im Rahmen einer Tageszulassung auf sich angemeldet wird. Das von der Beklagten bereit gestellte Fahrzeug habe einen Sachmangel i.S. des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte sei aber gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages verpflichtet, eine mangelfreie Sache zu liefern. Der Kläger habe einen Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung eines Fahrzeuges ohne den Mangel der Tageszulassung, denn es liege nicht nur eine unerhebliche Abweichung von den vertraglichen Abreden vor. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 10.03.2010, Az. VIII ZR 310/08
    §§ 275 Abs. 2, Abs. 3; BGB; 437 Nr. 2, Nr. 3; 439 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Verkäufer einer Ware bei deren Mangelhaftigkeit grundsätzlich ein Recht auf Untersuchung und Nachbesserung hat. Der Kläger hatte bei der beklagten Autohändlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500,00 EUR erworben. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 übergeben. Kurz darauf beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verkäuferin antwortete, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Käufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung „eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht“. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Februar 2010

    BGH, Urteil vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 70/07
    § 323 Abs. 5 S. 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB darstellt, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar gekauft. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. November 2009

    OLG Celle, Urteil vom 15.10.2009, Az. 32 Ss 113/09
    § 326 Abs 1 Nr 4 a StGB, AltfahrzeugVO § 4

    Der Verkauf von schrottreifen Fahrzeugen – zu entsprechend geringen Verkaufspreisen – über das Internet ist ein häufig zu beobachtendes Phänomen. In dem vom OLG Celle zu entscheidenden Strafverfahren (!) wurde der Angeklagten als Halterin eines Pkw Audi 80 vorgeworfen, „nicht hinreichend gründlich die Person geprüft zu haben, an die sie dieses nicht mehr fahrbereite Fahrzeug am 20.02.2006 verschenkte“. Es kam wie es kommen musste: Die beschenkte Person stellte das Fahrzeug, obwohl sich darin noch umweltgefährdende Stoffe befanden, auf einem öffentlichen Weg ab und entschwand, worauf man die Angeklagte als frühere Halterin des Fahrzeugs ermittelte und ihr den fahrlässig „unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen“ vorwarf. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hannover, Urteil vom 25.02.2009, Az. 13 S 36/08
    § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB

    Das LG Hannover hat darauf hingewiesen, dass einem Verbraucher, der in einem Onlineshop vier Reifen nebst entsprechenden Felgen einschließlich der Montage erwirbt, gleichwohl ein Widerrufsrecht zusteht. Die Auffassung des Onlinehändlers, es habe sich um eine Kundenspezifikation gehandelt, für die gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei, mochten die Hannoveraner Richter nicht gelten lassen. Unter Hinweis auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 19.03.2003, Az. VIII ZR 295/01, erläuterte das LG Hannover, dass entscheidend sei, ob die Rücknahme der Ware für den Unternehmer zu einer quasi unzumutbaren Beeinträchtigung führen würde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Juli 2009

    AG Neuss, Urteil vom 26.02.2009, Az. 77 C 884/08
    §§ 280, 281, 433, 434, 437 Nr. 3 BGB

    Das AG Neuss hat darauf hingewiesen, dass einem Händler keine Verletzung der Aufklärungspflicht vorgeworfen werden kann, wenn dieser bauartbedingte Probleme eines von ihm vertriebenen Produktes nicht kennt. Da es sich bei dem beklagten Händler nicht um eine Vertragshändler gehandelt habe, sei er auch nicht verpflichtet gewesen, sämtliche (mögliche) Probleme des Produkts zu kennen. Im vorliegenden Fall hatte der Händler nicht darauf hingewiesen, dass es bei einem von ihm verkauften Pkw durch Verschmutzung eines Wasserkastens und des dadurch verstopften Ablaufs zu einem Wassereintritt in den Innenraum des Pkws kommen könne.

  • veröffentlicht am 20. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Ellwangen, Urteil vom 13.06.2008, Az. 5 O 60/08
    §§ 323, 347 Abs. 2, 433 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB

    Das LG Ellwangen hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass sich die für die vertraglichen Leistungspflichten entscheidende Beschaffenheitsvereinbarung nicht nur aus der Kaufvertragsurkunde ergeben kann, sondern auch der dem Kauf vorausgehenden Internetanzeige. Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer, ein gewerblich tätiger Händler, auf der Internethandelsplattform autoscout24.de einen Mercedes-Benz E 220 T CDI mit einer Laufleistung von 190.000 km eingestellt. Diese Angabe war im Kaufvertrag nicht mehr aufgenommen worden. Tatsächlich betrug die Laufleistung aber über 250.000 km. Die Tachometerleistung war elektronisch manipuliert worden. Der Käufer ließ den Kaufvertrag anfechten und trat hilfsweise von diesem zurück. Die Richter urteilten nun, dass die Internetanzeige mit dem Kilometerstand den Kaufvertrag stillschweigend ergänze und nahmen ein Rücktrittsrecht des Käufers an. Sie verwiesen insoweit auf LG Köln, DAR 2002, 272; LG Kleve, NJW-RR 2005, S. 422; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl, Rn. 1300 m.w.N. in Fn. 284). Dies sei insbesondere deshalb anzunehmen, da der Kaufvertrag ausdrücklich eine Regelung über die Sachmängelhaftung hinsichtlich des Kilometerstandes enthalte („Die Sachmängelhaftung wird insbesondere im Hinblick .. des Kilometerstandes auf ein Jahr beschränkt.“). Insoweit handele es sich bei der Kilometerstandsangabe im Internet um eine „einfache Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB“.

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