IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. August 2011

    AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 08.12.2009, Az. 1 C 391/09
    §§ 398; 611 BGB

    Das AG Mülheim an der Ruhr hat den Abo-Beitrag einer (aus Sicht des Beklagten) sog. Abofalle für rechtmäßig erkannt. Im vorliegenden Falle handelte es sich nach Ansicht des Amtsgerichts keineswegs um eine Abofalle. Die ausführliche Begründung: „Entgegen der Auffassung des Beklagten ist in dem Internetangebot auch mit hinreichender Deutlichkeit auf die für die Inanspruchnahme des Angebotes zu zahlende Vergütung von 59,95 EUR hingewiesen worden. Die Anmeldemaske enthält unten … einen entsprechenden Hinweis, wobei der Preis durch Fettdruck hervorgehoben worden ist.“ Was wir davon halten? Ein in unlesbar kleiner Schrift fett gedruckter Hinweis inmitten unlesbarer Schrift mit weiteren fett gedruckten Textbestandteilen dürfte allgemein überraschend für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher sein. Das Amtsgericht hätte zwanglos darauf eingehen können, ob solche Voraussetzungen vorlagen und es hätte auch die konkrete Darstellung der Kostenpflichtigkeit detaillierter darlegen können. Als wegweisendes Urteil, wie vom obsiegenden Kläger gerne in Mahnschreiben verwandt, taugt das Urteil nicht gerade. im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass Unternehmen kein Widerrufsrecht genießen. Das allerdings steht schon im Gesetz (vgl. § 355 BGB). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Kiel, Urteil vom 28.07.2010, Az. 14 O 32/10
    §§
    1 Abs. 1 PAngV; 5 UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung eines Pfandhauses in einer Wochenzeitschrift mit dem Wortlaut „Wir zahlen Ihnen bis zu Euro 24,00 je Gramm Gold“ zulässig ist, wenn dieser Preis von der Werbenden tatsächlich für die höchste Reinheitsstufe gezahlt worden ist. Der Zusatz „bis zu“ wurde in derselben Schriftgröße gedruckt wie der Rest des Textes und es sei dem potentiellen Kunden auch bekannt, dass Goldpreise sich nach der Reinheit richteten, so dass keine Erwartungshaltung geschaffen worden sei, dass der angegebene Preis auch für Gold niedriger Reinheitsstufe gezahlt würde. Zur Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage des Pfandhauses, welches die Rechtmäßigkeit seiner Werbung einer gerichtlichen Bestätigung zuführen wollte, führte das Landgericht aus: „Das Landgericht Kiel ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Eine negative Feststellungsklage kann als Gegenstück zur Leistungsklage vor dem Gericht erhoben werden, das für die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum zuständig wäre. Dies ist das Landgericht Kiel, weil die Beklagte in diesem Bezirk ihren Sitz hat und auch die beanstandete Werbung in diesem Landgerichtsbezirk verbreitet wurde.“ Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 04.05.2011, Az. 5 U 207/10
    §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. 5 Abs. 1 PAngV

    Das OLG Hamburg hat entschieden – wie bereits das Landgericht zuvor – dass ein Tätowierer in seinem Studio keinen Preisaushang gemäß der Preisangabenverordnung anbringen muss. Es liege hier eine künstlerische Tätigkeit vor, vergleichbar mit einem Auftrags-Porträt-Maler, welche einer Ausnahmeregelung der Preisangabenverordnung unterfalle. Die z.T. komplexen Bildkompositionen, die z.B. den ganzen Rücken oder Arm bedecken, seien als persönlich-geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 UrhG zu qualifizieren. Das OLG hat die Revision für dieses Urteil zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Juni 2011

    LG Trier, Urteil vom 16.06.2011, Az. 10 HK O 3/11
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV


    Das LG Trier hat entschieden, dass nicht jede fehlende Grundpreisangabe einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Im vorliegenden Fall hatte ein Partyausstatter eine Rolle mit 6 m Absperrband für 3,95 EUR angeboten, ohne den Preis pro Meter auszuweisen. Gleichwohl erkannte die Kammer keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1 PAngGV. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 04.11.2009, Az. 163 C 6277/09
    §§ 651f, 242 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass die Buchung einer Reise 70% unter dem eigentlich vorgesehen Preis vom Reiseveranstalter nach erfolgter Anfechtung nicht durchgeführt werden muss, wenn es sich bei der fehlerhaften Preisangabe für den Kunden erkennbar um eine Softwarefehler handelte. Dann die Erfüllung des Vertrags zu dem niedrigen Preis zu verlangen, sei nach Ansicht des Gerichts rechtsmissbräuchlich. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Kunde mehrfach telefonisch beim Anbieter nachgefragt habe, ob der angegebene (niedrige) Preis tatsächlich der richtige sei. Bei der Telefon-Hotline habe schließlich auch nur der fehlerhaft berechnete Preis vorgelegen. Der ausgewiesene Preis habe jedoch so offensichtlich im Missverhältnis zur angebotenen Leistung gestanden, dass dem Kunden dies durch andere Quellen habe auffallen müssen.

  • veröffentlicht am 30. Mai 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.03.2011, Az. 6 U 231/09
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Einzelhandelsunternehmens im Internet mit einem niedrigen Preis irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn mit einem Niedrigpreis geworben wird, der jedoch nicht in allen Verkaufsstellen gilt, ohne auf diesen Umstand hinzuweisen. Die Irreführung werde auch nicht dadurch beseitigt, dass auf den beanstandeten Internetseiten der Satz „Hinweis btr. Preis: Die Preise in den A-Einrichtungshäusern können variieren.“ enthalten sei. Denn diese Aussage stehe in keinem Zusammenhang mit der drucktechnisch hervorgehobenen Angabe des Preises, so dass von einer Wahrnehmung durch den Vebraucher nicht ausgegangen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Mai 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2011, Az. I-4 U 196/10
    §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 2 PAngV

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Nichtangabe von Versandkosten in einem Onlineshop einen Wettwerbsverstoß wegen Missachtung der Preisangabenverordnung darstellt. Dies gelte auch, wenn es sich um die Angabe von Versandkosten ins Ausland oder auf Inseln handele. Hier sei, wenn ein bestimmter Betrag nicht angegeben werden könne, wenigstens die Berechnungsgrundlage nachvollziehbar darzustellen. Die Vorinstanz hatte dies noch anders beurteilt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. März 2011

    Die Wettbewerbszentrale war erneut rührig und hat sich diverser Sylter Vermietungsagenturen angenommen, welche in den beworbenen Mietpreisen weder die Kosten für die Endreinigung noch Buchungsgebühren auswiesen, obwohl diese ohne Ausnahme zu zahlen waren. Darin, so die Wettbewerbshüter, liege ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (fehlende Endpreisangabe) und somit ein Wettbewerbsverstoß, da einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt werde, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Hiervon abgesehen erfülle ein solches Verhalten aber auch den Tatbestand der Irreführung (§ 5 a Abs. 3 UWG).

  • veröffentlicht am 15. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 05.10.2010, Az. I-4 U 64/10
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbeaussage eines Goldkäufers mit „Ihre Nr. 1 im Münsterland“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn tatsächlich keine Spitzenposition im entsprechenden Gebiet eingenommen wird. Dies konnte im vorliegenden Fall nachgewiesen werden. Zudem befand das Gericht die Angabe „bis zu 26 € pro Gramm Gold“ für irreführend. Es führte aus, dass es zwar grundsätzlich zulässig sei, einen „bis zu“ Preis im Sinne einer Obergrenze anzugeben, die Ankündigung jedoch wahr sein müsse. Der Höchstsatz dürfe auch nicht nur bei einem unbedeutenden Teil des Gesamtangebots ins Gewicht fallen. So verhielt es sich jedoch hier. Insbesondere sei eine Irreführung gegeben, wenn im Werbetext lediglich eine absolute Angabe getätigt werde und der „bis zu“-Zusatz lediglich in der Auflösung eines Sternchenhinweises auftauche. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 26.08.2010, Az. 3 U 118/08
    §§ 5, 8, 3 UWG

    Das OLG Hamburg hat darauf hingeweisen, dass der (in diesem Fall im Bereich Flugreisen) angesprochene Verkehr die Preisangabe „ab … EUR“ so versteht, dass der Preis des jeweiligen Fluges je nach dem Abflugort und/oder möglicherweise abhängig vom Buchungszeitpunkt unterschiedlich sein wird, und dass nur im günstigsten Fall der an­gegebene „ab Preis“ verlangt wird. Entsprechendes gelte, so der Senat, für die Internetwerbung.

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