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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 332/09
    § 823 Abs. 1 Ah BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass die Berichterstattung über den Lebensgefährten einer Schauspielerin, der zuvor als Pornodarsteller tätig war, dessen Persönlichkeitsrecht nicht verletzt. Der Kläger sei in allen Filmen jeweils für kurze Zeit im Bild zu sehen gewesen; dabei sei auch sein Gesicht erkennbar gewesen. Damit liege durch die Berichterstattung kein Eingriff in seine absolut geschützte Intim- oder Privatsphäre vor. Das Gericht führte aus, dass derartige Filme gerade dazu bestimmt seien, von der interessierten Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden, so dass die Mitwirkung an ihrer Produktion nicht als Ausdruck der geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung angesehen werden könne. Die Bekanntgabe der Tatsache im streitgegenständlichen Bericht, dass der Kläger bei den in Rede stehenden Filmproduktionen kein Kondom verwendet habe, beeinträchtige hingegen sein Persönlichkeitsrecht. Dies habe er allerdings hinzunehmen, da die Äußerungsinteressen der Beklagten hier überwiegendes Gewicht hätten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 11.08.2010, Az. 9 O 21882/09
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG München I hatte über einen heiklen Zufall in der Berichterstattung eines Magazins zu entscheiden. Das Magazin hatte über einen Bundeswehr-Soldaten in Afghanistan berichtet. Der Langzeitverpflichtete hatte unter tragischen Umständen durch Schüsse auf ein Fahrzeug eine Frau und zwei Kinder getötet. In dem Bericht erhielt der Soldat das Pseudonym „Ronny Fischer“, wobei ein Sternchenhinweis auf der gleichen Seite erläutert, dass der Name von der Redaktion geändert worden sei. Zufälligerweise existierte jedoch tatsächlich ein Bundeswehr-Soldat, der in dem gleichen Zeitraum, auf den sich der Pressebericht bezog, in Afghanistan stationiert war. Dieser Soldat befürchtete nun Repressalien im In- und Ausland. Er nahm das Magazin klageweise auf Unterlassung und Richtigstellung in Anspruch. Die Kammer lehnte die Klage jedoch ab. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.02.2011, Az. 25 W 41/10
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; § 32 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Bericht auf einem Internetportal einer Regionalzeitung, der mehr als 20 Jahre alte und zwischenzeitlich gelöschte Vorstrafen des Antragstellers erwähnt, zulässig sein kann. Zwar gelte grundsätzlich, dass nach Haftentlassung und besonders nach Löschung der Vorstrafen ein vorgehendes Interesse des Täters an Wiedereingliederung vorliege, was einer identifizierenden Berichterstattung entgegenstehe. Gebe es jedoch einen aktuellen Anlass (z.B. neue Straftaten, die im Zusammenhang mit den früher verübten Taten stehen), über die gelöschten Vorstrafen zu berichten, so könne dies – bei notwendiger Abwägung aller Interessen – im Lichte der Pressefreiheit zulässig sein. Letztlich hat das Gericht vorliegend die Entscheidung offen gelassen, da eine Zuständigkeit des Gerichts nicht gegeben war. Bei der gerügten Verletzung in einer regional sehr begrenzt verbreiteten Tageszeitung müsse der Gerichtsort nämlich einen deutlichen Bezug zu der Verletzung haben. Dazu reiche nicht aus, dass Artikel im Internetportal besagter Regionalzeitung theoretisch bundesweit abgerufen werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. September 2011

    LG München I, Urteil vom 30.08.2011, Az. 9 O 13876/11
    § 823, § 1004 BGB

    Das LG München I hat entschieden, dass in Ausnahmefällen eine einstweilige Verfügung gegen einen bevorstehenden Pressebericht, der einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, erlassen werden kann. Vorliegend wählte einer der in der TV-Reihe „Tatort Internet“ strafverfolgten Angeklagten den Rechtsweg. Die Kammer wisse um die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer für den Erlass der einstweiligen Verfügung in derartigen Fällen notwendigen Erstbegehungsgefahr gestellt würden, und nehme diese auch nur in Ausnahmefällen an. Hierfür bestehe vorliegend indes Anlass. Es hätten konkrete und greifbare Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Antragsgegnerin (ein Zeitungsverlag) über das Verfahren berichten würde: Unstreitig habe die Antragsgegnerin identifizierend über den anderen der beiden, nach der Fernsehberichterstattung in der Reihe „Tatort Internet“ strafrechtlich verfolgten Angeklagten berichtet. Die Berichterstattung sei identifizierend gewesen, obwohl der Angeklagte nicht mit seinem vollen Namen genannt worden sei, nachdem Vorname, Herkunft und Beruf genannt worden seien. Für den Antragsteller wäre gerade letzteres besonders misslich gewesen, da er einen seltenen Beruf ausübe. Weiterhin berichte die Beklagte gerichtsbekannt regelmäßig über im Licht der Öffentlichkeit stehende Strafverfahren. Die Fernsehberichterstattung in der Sendung „Tatort Internet“ habe breite öffentliche Aufmerksamkeit gefunden, nicht zuletzt, weil sie auch durch zahlreiche im öffentlichen Leben stehende Personen, Polizeidienststellen und Medien in das Licht der Öffentlichkeit gerückt worden sei. Diese ex ante getroffene Einschätzung finde ex post ihre Bestätigung darin, dass die Antragsgegnerin dann – unter Berücksichtigung der ihr auferlegten Anonymisierungskriterien – tatsächlich über das Verfahren berichtet habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. August 2011

    LG Köln, Urteil vom 22.06.2011, Az. 28 O 30/11
    §§ 823 Abs. 1, 253, 840 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Absatz 1 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Anspruch auf eine Entschädigung in Geldform einer durch eine Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten Person nur zusteht, wenn ein besonders schwerer Eingriff vorliegt. Zudem dürfe die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können. Dafür komme insbesondere ein Widerruf durch den Äußernden in Betracht. Um einen solchen müsse sich der Betroffene bemühen. Auch ein Anspruch auf eine Vertragsstrafe aus einem evtl. früher gegebenen Unterlassungsversprechen gehe einer Geldentschädigung vor. Diese diene nur der Lückenfüllung, wenn andere Ansprüche nicht gegeben oder durchsetzbar seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Beschluss vom 28.02.2011, Az. 9 O 3738/11
    Art. 10 BayPrG

    Das LG München I hat entschieden, dass kein Anspruch auf eine Gegendarstellung besteht, wenn er sich gegen eine Meinungsäußerung wendet. Dies müsse aus dem streitgegenständlichen Text ersichtlich sein. Erwecke der Autor hingegen den Eindruck, er habe Insider-Informationen oder berichte Fakten, welche seine Thesen als zwingenden Rückschluss erscheinen lassen, dann seien solche Berichte Tatsachenbehauptungen. Vorliegend sei jedoch eindeutig eine Interpretation des Autors erfolgt. Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer. Zum Volltext der Entscheidung:

  • veröffentlicht am 7. April 2011

    BGH, Urteil vom 05.10.2010, Az. I ZR 127/09
    §§ 19a, 50 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Berichterstattung über eine Ausstellungseröffnung, in deren Rahmen auch Abbildungen der ausgestellten Kunstwerke gezeigt werden, nur solange vorgehalten werden darf, wie es sich bei der Ausstellung um ein Tagesereignis handelt. Dabei sei unter einem Tagesereignis jedes aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse sei, wobei ein Geschehen so lange aktuell sei, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden werde. Werde ein entsprechender Pressebericht in das Online-Archiv der jeweiligen Zeitung eingestellt, sei dieser nach einem gewissen Zeitablauf wieder zu entfernen. Der damit zu betreibende Aufwand sei nicht unzumutbar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. März 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 28.01.2011, Az. 325 O 196/10
    §§ 823 Abs. 1; 1004 Abs.1 S.2 BGB analog

    Das LG Hamburg hat bestätigt, dass nicht jede öffentliche Berichterstattung über eine Person einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG darstellt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bilde ein ausfüllungsbedürftiges Rahmenrecht. Es vermittle seinem Inhaber gerade nicht den Anspruch, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich dargestellt sehen wolle (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08, NJW 2010 1587; Beschluss vom 08.06.2010, Az. 1 BvR 1745/06, NJW 2011, 47). Vielmehr sei eine öffentliche Berichterstattung zulässig, sofern das Schutzinteresse der Person, über die berichtet werde, das Interesse des Berichtenden an der Veröffentlichung nicht überwiege. Die Rechtsprechung habe dabei Fallgruppen ausgearbeitet, in denen von einem Überwiegen des Schutzinteresses auszugehen sei. Die Berichterstattung des Beklagten falle jedoch nicht unter eine der Fallgruppen, da sie wahrheitsgemäß sei (a), keine Schmähkritik darstelle (b), nicht die Privatsphäre des Klägers betreffe (c) und keine Prangerwirkung entfalte (d). Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber einer Internetseite geschrieben: „Sechzehnfache (bzw. Siebzehnfache) erfolgreiche Abwehr von Angriffen verurteilter Mörder und einiger Medienanwälte gegen den Betreiber der B…-Site„. Einer der angegebenen zitierten Medienanwälte hatte dies als Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts angesehen. Diese Meinung teilte die Hamburger Kammer nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2011, Az. 324 O 46/11
    § 32 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei einem presserechtlich motivierten Unterlassungsanspruch, gerichtet auf einen Artikel in einer regional erscheinenden Zeitung (hier: Schleswig-Holstein), der Gerichtsstand an dem Ort gegeben sei, an dem das Presseprodukt bestimmungsgemäß verteilt werde. Dass zufälligerweise die Zeitung auch überregional gelesen werde (hier: Hamburg), und zwar im konkreten Fall von der Redaktion einer Hamburger Zeitschrift und von zwei Vereinen reiche nicht aus. Verweisung oder Abgabe an das örtlich zuständige Landgericht hatte der Antragsteller (trotz gerichtlichen Hinweises?) nicht beantragt. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 10.000,00 EUR festgelegt. Auf die Entscheidung hingewiesen hatte openjur.de.

  • veröffentlicht am 31. Januar 2011

    BGH, Urteil vom 26.10.2010, Az. VI ZR 230/08
    §§ 823 Ah, 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 GG;
    22, 23 KUG

    Der BGH hat entschieden, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Hinblick auf Presseberichterstattungen unterschiedlich zu bewerten und davon abhängig ist, ob es sich um eine Wort- oder Bildberichterstattung handelt. Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte trügen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeute, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiere, es sich so verfügbar mache und der Allgemeinheit vorführe. Zum Volltext der Entscheidung:
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