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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. November 2012

    OLG Köln, Mündliche Verhandlung vom 17.01.2012, Az. 15 U 157/11
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Köln hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bekundet, dass ein Zeitungsbericht, der sich unter Verwendung eines Zitats, welches seinerseits als Verletzung des Persönlichkeitsrechts befunden worden ist, kritisch mit der Berichterstattung einer Boulevard-Zeitung auseinandersetzt, keinen unerlaubten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt. Die Zeitung habe sich die beanstandeten reißerischen Äußerungen, welche der Senat zuvor als unerlaubte Berichterstattung aus dem Intimleben des betroffenen Wettermoderators verurteilt hatte, nicht zu eigen gemacht, sondern als Gegenstand ihrer Kritik referiert. Allgemein sei die Wiedergabe einer an sich verbotenen Aussage zulässig, wenn „aus der Sicht des durchschnittlichen Empfängers der wiederholten Äußerung das Darstellen eines Sachverhalts, das Stellung nehmen zu einem Vorgang“ im Vordergrund stehe. Ähnlich entschieden hat bereits das OLG München (AfP 2001, 322 f.).

  • veröffentlicht am 6. November 2012

    LG Osnabrück, Urteil vom 04.07.2011, Az. 2 O 952/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Osnabrück hat entschieden, dass die Kritik an der Berichterstattung einer Zeitung auf einem Basketball-Internetportal von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Auf dem Portal wurde u.a. geäußert, dass die fragliche Zeitung aus wirtschaftlichem Eigeninteresse Informationen über Zahlungsrückstände einer Basketballmannschaft verschwiegen und insgesamt zu spät über finanzielle Schwierigkeiten informiert habe. Da dem Gericht die wirtschaftliche Verflechtung von Mannschaft und Zeitung glaubhaft gemacht werden konnte, sei die Kritik zulässig, da weder unwahre Tatsachen behauptet würden noch die Grenze zur Schmähkritik überschritten werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Oktober 2012

    BGH, Urteil vom 18.09.2012, Az. VI ZR 291/10
    § 823 Abs. 1 Ah BGB, § 1004 Abs. 1 BGB; § 22 KUG, § 23 KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Berichterstattung über die in der Öffentlichkeit bereits bekannte schwere Erkrankung einer Schauspielerin/Entertainerin anlässlich der aktuell aufgetretenen Erkrankung einer weiteren Prominenten nicht das Persönlichkeitsrecht der Erstgenannten verletzt. Da lediglich über bereits bekannte Fakten (Erkrankung, Abbruch einer Tournee, bis dahin kein erneuter Auftritt) berichtet wurde und keine Spekulationen über die zu diesem Zeitpunkt unbekannten Ursachen getätigt wurden, sei sowohl die erfolgte Wort- als auch Bildberichterstattung vom öffentlichen Informationsinteresse gedeckt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2012

    OLG Köln, Urteil vom 05.06.2012, Az. 15 U 15/12
    § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Berichterstattung der Presse über ein eingestelltes Ermittlungsverfahren jedenfalls dann das Persönlichkeitsrecht des zuvor Beschuldigten verletzt, wenn durch den Bericht der Eindruck vermittelt wird, dass die Einstellung lediglich aus Bequemlichkeit der Staatsanwaltschaft erfolgte. Der Kläger sei, da er in dem Beitrag trotz der Unkenntlichmachung seines Namens als Person erkennbar werde, individuell betroffen. Die Berichterstattung über die Fakten des Ermittlungsverfahrens und dessen Einstellung an sich sei hingegen noch vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Die vorliegend beanstandeten Textpassagen des streitgegenständlichen Berichts seien jedoch zu unterlassen, da durch die im Interview geäußerten Ansichten des damaligen Anzeigenerstatters eine Relativierung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vorgenommen werde, die über das bestehende Berichterstattungsinteresse weit hinausgehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.09.2012, Az. 16 W 36/12
    § 1004 BGB, § 823 BGB; Art. 5 GG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Äußerung „D wird inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss… fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?“ über einen Politiker in einer Tageszeitung keine das Persönlichkeitsrecht verletzende Schmähkritik darstellt. Nach Auffassung des Gerichts stelle die streitgegenständliche Äußerung eine Meinungsäußerung dar, da der vorgenommene Vergleich (Politiker = Hure) stark von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sei. Die Grenze zur Schmähkritik sei nicht überschritten, da in dem Artikel die Auseinandersetzung mit der angesprochenen Sache im Vordergrund stehe, nicht die Diffamierung der Person. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. April 2012

    OLG Köln, Urteil vom 03.02.2012, Az. 6 U 76/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass einen Zeitungsverlag unter bestimmten Fällen eine „Störerhaftung“ für Anzeigen Dritter treffen kann. Werde der Verlag konkret auf eine bestimmte Anzeige hingewiesen, deren Wettbewerbswidrigkeit sich ihm auf Grund der in einer Abmahnung mitgeteilten oder sonst bekannt gewordenen Umstände unschwer erschließe, könne ihn auch die Pressefreiheit nicht von seiner damit ausgelösten erhöhten Kontrollpflicht und seiner Verantwortlichkeit für „weitere derartige Verstöße“ entbinden. Im Streitfall sei dem Verlag durch eine Abmahnung des Klägers die Wettbewerbs­widrigkeit einer die gleichen charakteristischen Merkmale aufweisenden Werbeanzeige für das gleiche Produkt deutlich vor Augen geführt worden. Daraus und nicht erst aus dem Nachweis eines gerichtlichen Unterlassungsgebots gegen den Werbetreibenden ergebe sich ihre Verpflichtung, durch erhöhte Aufmerksamkeit künftig gleichartige Verstöße nach Möglichkeit zu verhindern. Die Veröffentlichung einer im Wesentlichen übereinstimmenden Werbeanzeige belege die unzureichende Ausübung der ihr danach zumutbaren Kontrolle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 10.10.2008, Az. 324 O 459/08
    § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB; § 22 KunstUrhG, § 23 KunstUrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Person, die auf einem in einer Zeitung ohne ihre Zustimmung veröffentlichen Foto abgebildet ist, keinen Anspruch auf Unterlassung hat, wenn sie lediglich Beiwerk zu einer Landschaft oder Örtlichkeit ist. Vorliegend war ein U-Bahnfahrer auf einem Bild in einer Zeitung zu sehen, welches zahlreiche Fahrgäste zeige, die sich am Bahnsteig drängen, um ein- bzw. auszusteigen. Der Kläger stelle nach Auffassung des Gerichts lediglich Beiwerk zur abgebildeten Örtlichkeit dar, d.h. die Personenabbildung sei derart untergeordnet, dass sie auch entfallen könne, ohne dass Gegenstand und Charakter des Bildes sich veränderten. Aus der Art und Weise der Abbildung ergebe sich kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Klägers gegen eine Veröffentlichung. Er sei äußerst klein abgebildet, und wenn überhaupt, dann kaum erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. März 2012

    LG Köln, Urteil vom 14.02.2012, Az. 88 O 17/11
    Art. 101 AEUV, § 2 GWB, § 33 Abs. 1 GWB

    Das LG Köln hat zu der Frage entschieden, unter welchen Umständen der Betrieb eines Preis- und Konditionenkartells unter Presse-Grossisten kartellrechtswidrig ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Februar 2012

    KG Berlin, Urteil vom 30.01.2012, Az. 10 U 85/11
    § 56 Abs. 1 Satz 5 RStV

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine presserechtliche Gegendarstellung nicht mit einer Erwiderung verknüpft werden darf. Das in § 56 Abs. 1 Satz 5 Hs. 2 RStV aufgestellte Verbot, eine Erwiderung auf die Gegendarstellung unmittelbar mit dieser zu verknüpfen, stelle vielmehr einen weiteren, selbständigen und gewichtigen Eingriff in das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Grundrecht der Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten dar. Ihnen sei es wegen dieses Verbotes verwehrt, bei der Erwiderung auf eine Gegendarstellung wie sonst selbst zu bestimmen, auf welche gestalterische Weise und mit welchem Inhalt dies geschehen solle. Verfassungsrechtliche Bedenken hatte der Senat ausdrücklich nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Januar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az. 15 U 91/11
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass harsche Kritik an der Finanzierung des Nürburgrings unter Berufung auf Presseartikel erlaubt ist, selbst wenn hierbei die Tatsachenlage falsch wiedergegeben wird. Der Presse obliege zwar nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen. Vom Einzelnen dürfe eine vergleichbare Sorgfalt aber nur verlangt werden, soweit er Tatsachenbehauptungen aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstelle. Dagegen sei es ihm bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, namentlich solchen aus nicht transparenten Politik- und Wirtschaftsbereichen, regelmäßig nicht möglich, Beweise oder auch nur Belegtatsachen aufgrund eigener Nachforschungen beizubringen. Er sei insoweit vielmehr auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen. Würde man dem gleichwohl auch insoweit nachprüfbare Angaben abverlangen, so hätte das zur Folge, dass er herabsetzende Tatsachen, die er der Presse entnommen hat, überhaupt nicht mehr aufgreifen und zur Stützung seiner Meinung anführen dürfte. Damit träte aber nicht nur eine Lähmung der individuellen Meinungsfreiheit ein. Vielmehr würde auch der gesellschaftliche Kommunikationsprozess verengt. Beides ließe sich mit dem Sinn von Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbaren. Ein Einzelner, der Presseberichte guten Glaubens aufgreifte und daraus verallgemeinernde Schlussfolgerungen ziehe, dürfe vielmehr erst dann zur Unterlassung oder zum Widerruf verurteilt werden, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt oder widerrufen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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