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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. November 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2011, Az. I-4 U 93/11
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit einer Tiefstpreisgarantie nicht irreführend ist, wenn sie durch die Einschränkungen definiert ist, dass nur Alternativangebote von „autorisierten Händlern“ akzeptiert würden und eine Abgabe nur in „handelsüblichen Mengen“ erfolgen werde. Die Bedingungen der Garantie seien dem Verbraucher in der beanstandeten Werbung problemlos zur Kenntnis gebracht (also nicht versteckt) worden und seien auch verständlich. Durch den Begriff „autorisierter Händler“ werde kein falscher Eindruck beim Verbraucher erweckt, da zumindest allgemein verständlich sei, dass der Händler insgesamt berechtigt sein müsse, die Waren zu vertreiben (z.B. keine unerlaubten Importe). Hinsichtlich der „handelsüblichen Menge“ sah das Gericht zwar durchaus Irreführungspotenzial, ließ diese Frage jedoch letzten Endes offen, da die Antragstellerin die Unterlassung der Werbung mit beiden o.g. Begriffe durch „und“ verknüpft beantragt habe und jedenfalls hinsichtlich des Begriffs „autorisierter Händler“ keine Irreführung anzunehmen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011, Az. 2 U 21/11
    § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 HWG; § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Stuttgart hat auf Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass es einem Apotheker nicht erlaubt ist, 3 % Skonto auf Privatrezepte und Rezeptgebühren zu gewähren. Die Gewährung eines Skonto sei nach Auffassung des Gerichts ein Barrabatt, welcher jedoch bei rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln sowie der Rezeptgebühr ausgeschlossen sei. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte das Gericht im „erst recht“-Wege: Wenn bereits die Gewährung von Bonuspunkten die Arzneimittelpreisverordnung verletzte (vgl. BGH), müsse dies bei einer unmittelbaren Reduzierung des zu zahlenden Preises erst recht gelten. Die Revision gegen dieses Urteil wurde zugelassen, da die Zulässigkeit von Barrabatten noch nicht höchstrichterlich geklärt sei.

  • veröffentlicht am 4. September 2011

    BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 81/09
    §
    4 Nr. 4 UWG, § 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass  eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, wettbewerbswidrig ist, wenn sich aus der Werbung nicht ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preise verlangt werden. Im vorliegenden Fall waren die notorischen Teppich-Rabatte angeboten worden, hier mit der Begründung, dass es sich um eine Weltneuheit handele, zu deren Markteinführung das werbende Unternehmen als Hersteller hohe Rabatte geben könne. Der Senat vertrat die Rechtsauffassung, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht klar und eindeutig angegeben worden seien. Außerdem habe die Werbung gegen das Irreführungsverbot verstoßen. Zitat aus der Pressemitteilung vom 18.03.2011: „Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung – nicht – zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Juli 2011

    OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.07.2011, Az. 13 ME 94/11
    §§ 69 Abs. 1 S. 1, 78 AMG; 7 HWG; 3, 4 Nr. 1 UWG

    Das OVG Niedersachsen hat entschieden, dass Werbegaben und Bonusmodelle von Apotheken, insbesondere Versandapotheken, nur sehr eingeschränkt zulässig sind. Gutscheine in Höhe von 1,50 EUR bzw. 3,00 EUR pro Arzneimittel/Rezept für die nächste Bestellung aus dem nicht preisgebundenen Sortiment seien beispielsweise zu untersagen. Diese Gutscheine kämen nicht erlaubten Barrabatten sehr nahe und hätten einen verhältnismäßig hohen Wert, so dass eine Untersagung angezeigt war. Das Modell einer Apotheke, „Taler“ ohne einen aufgedruckten Wert auszugeben, die insbesondere für spätere Prämien angesammelt werden konnten, sei hingegen zulässig. Laut BGH könnten „geringwertige Kleinigkeiten“ gewährt werden, so dass bei den „Talern“, deren Wert bei etwa 50 Cent liege, die Eingriffsschwelle für die Aufsichtsbehörde nicht überschritten sei.

  • veröffentlicht am 27. Juli 2011

    OLG Naumburg, Urteil vom 03.03.2011, Az. 1 U 92/10
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass ein vorbeugender wettbewerblicher Unterlassungsanspruch, der sich auf den Inhalt einer Werbung bezieht, nur besteht, solange tatsächlich die Gefahrt der Begehung des Verstoßes besteht. Nach Aufgabe der Werbung sei dies nicht mehr der Fall. Vorliegend wurde durch einen Reparaturdienst für Autoglas angeboten, Kunden mit Kaskoversicherung beim Austausch einer Autoglasscheibe bei der Abrechnung ein Nachlass auf die Selbstbeteiligung zu gewähren. Dabei handele es sich um eine unzulässige Rabattgewährung. Dies sei jedoch in keinem Fall durchgeführt worden, da diese Aktion erst mit den nächsten Quartal durchgeführt werden sollte. Die Werbung wurde aufgegeben. Somit sei zwar die Werbung wettbewerbswidrig gewesen und ein Unterlassungsanspruch zu Recht bejaht worden, hinsichtlich der in der Werbung angebotenen Leistung bestehe jedoch kein vorbeugender Anspruch, da die Begehungsgefahr  mit Aufgabe der Werbung erloschen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 25.03.2011, Az. 6 U 174/10
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verlängerung einer Rabattaktion, deren Ende angekündigt war, wettbewerbswidrig, da irreführend, ist. Der Verbraucher werde durch die Befristung in den Glauben versetzt, er habe nicht viel Zeit sich zum Kauf zu entscheiden, und sei dadurch eher zum Kauf veranlasst als jemand, der mehr Zeit zum Vergleich von Angeboten habe. Im streitigen Fall war die Befristung für den günstigen Erwerb einer Matratze um einen Monat verlängert worden. Das jeweils erste Plakat habe den Eindruck erweckt, das Angebot gelte nur bis zum 20.05.2010, später wurde dies auf den 19.06.2010 verlängert. Dadurch sei der Verbraucher objektiv in die Irre geführt worden. Ob die Verlängerung der Aktion von vornherein beabsichtigt oder eine spontane Entscheidung gewesen sei, sei nicht erheblich. Das KG Berlin ist ebenfalls der Auffassung, dass befristete Rabattaktionen nicht verlängert werden dürften. Das OLG Hamm hingegen vertrat die Ansicht, dass eine Verlängerung nicht wettbewerbswidrig sei, wenn sie nicht von Anfang an geplant, sondern erst nachträglich beschlossen worden sei.

  • veröffentlicht am 19. Juni 2011

    OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 W 2/11
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; 7 HWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässige Werbung vorliegt, wenn ein Werbender für Medizinprodukte ein erheblich verbilligtes Gerät anbietet für den Fall der Mindestabnahme bestimmter Medizinprodukte. Darin liege eine unzulässige unentgeltliche Zuwendung. Liege der Preis für die „Nebenware“ – wie hier – unter dem Einstandspreis, handele es sich lediglich um ein Scheinentgelt. Der streitgegenständliche medizinische Scanner werde für nur 28% des üblichen Preises angeboten, was sich für den angesprochenen Verkehr als Geschenk darstelle, das ihm nur im Hinblick auf die langfristige Abnahmeverpflichtung der Produkte des Werbenden gewährt werde. Rabatte nach dem Heilmittelwerbegesetz seien jedoch nur auf die Preise für Medizinprodukte selbst zulässig, nicht auf eine Zugabe. Sonst bestehe die Gefahr, dass die Werbeadressaten die Produkte des Werbenden nicht wegen deren Qualität erwerben, sondern lediglich, um in den Genuss des Rabattes für die Zugabe zu gelangen. Dies stelle eine unsachgemäße Beeinflussung dar und begründe die Wettbewerbswidrigkeit.

  • veröffentlicht am 8. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Darmstadt, Urteil vom 06.04.2011, Az. 25 S 162/10
    § 309 Nr. 2 lit. b BGB

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die AGB-Klausel „Der Sonderpreis ist nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig“ unwirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 15.02.2008, Az. 6 U 140/07
    §§ 8 Abs. 1, 5, 3 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Rabattwerbung unzulässig ist, wenn nicht zeitnah zuvor die unrabattierten Preise verlangt wurden. Preisgegenüberstellungen mit eigenen früheren Preisen seien  irreführend, wenn der frühere Preis nicht unmittelbar vor der Preisherabsetzung gefordert worden sei. Dies gelte auch bei einer Werbung mit Preissenkungen.  Andernfalls bestehe die Gefahr der Irreführung, denn bei einer Werbung mit einer Rabattgewährung gehe der Verbraucher davon aus, dass ihm mit dieser Aktion ein gegenüber der vorherigen Situation vorteilhaftes Angebot gemacht werde. Sei der höhere Preis schon längere Zeit vor der Aktion aber nicht verlangt worden, werde der Verbraucher irregeführt. Ebenso sei der durch die streitgegenständliche Werbung erweckte Eindruck, die Rabattaktion sei zeitlich auf ein Wochenende begrenzt, unrichtig, denn die Beklagte gewähre den Rabatt bereits seit über drei Monaten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. November 2010

    LG Berlin, Urteil vom 07.09.2010, Az. 103 O 80/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 12 BO

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Arzt nicht mit kostenlosen Vorsorgeuntersuchungen werben darf, da hierin eine wettbewerbswidrige Unterschreitung der GOÄ-Gebührensätze zu sehen sei. Es half dem betroffenen Arzt auch nicht, dass er sich einer europaweiten Aufklärungskampagne angeschlossen hatte, welche zu den Vorsorgeuntersuchungen aufgerufen hatte. Der Streitwert wurde auf 20.000 EUR festgesetzt. Zitat: (mehr …)

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