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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 02.09.2010, Az. I-4 U 52/10
    §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Frühbucherrabatt, der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet war und dann verlängert wird, nicht irreführend ist. Dafür sei erforderlich, dass der Werbende zunächst den Rabatt auch nur bis zum angegebenen Zeitpunkt einräumen wollte und die Verlängerung lediglich auf einer zum festgelegten Zeitpunkt veränderten Marktlage beruhte. Es sei dem Werbenden unbenommen, nach Ablauf der selbst gewählten Frist über eine Neueinräumung / Verlängerung eines Rabatts unter Beurteilung der wirtschaftlichen Lage zu entscheiden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Juni 2010

    LG Ulm, Urteil vom 05.03.2010, Az. 11 O 60/09 KfH
    §§ 1; 3; 5; 9 BuchPrG

    Das LG Ulm hat entschieden, dass ein Buchhändler, der für den ersten Einkauf einen Rabatt von 3 % auf jeden weiteren Einkauf gewährt, gegen das Buchpreisbindungsgesetz verstößt. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn von dem Rabatt Einkäufe preisgebundener Artikel ausgenommen würden. Die Klägerin halte die festgesetzten Preise auch dann nicht ein, wenn sie beim Verkauf eines Buchs Rabattgutscheine entgegennehme, die der Kunde nicht bereits beim Kauf von Büchern, sondern ausschließlich beim Kauf nicht preisgebundener Waren bei ihr erworben habe.

  • veröffentlicht am 23. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 23.03.2010, Az. 4 U 159/09
    §§ 2, 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit der Ankündigung eines (erheblichen) Rabatts wegen einer bevorstehenden Geschäftsaufgabe unzulässig ist, wenn das Geschäft tatsächlich gerade erst eröffnet wurde. Es handele sich dann um eine Irreführung über den Anlass des Verkaufs sowie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils. Diese Angaben würden zu einer falschen Vorstellung der angesprochenen Verbraucher führen, weil es in Wirklichkeit um eine Geschäftseröffnung zum Zwecke einer kurzfristigen Veräußerung von vorhandener oder anderwärtig beschaffter Ware gegangen sei. Ein soeben erst eröffnetes Geschäft könne mit der Eröffnung jedoch nicht zugleich wieder aufgegeben werden. Eine Geschäftsaufgabe setze schon dem Wortsinn nach voraus, dass das Geschäft zumindest eine gewisse Zeit vorher an Ort und Stelle bestanden habe. Mit der nur vorgespiegelten Geschäftsaufgabe fehle es auch an der erwähnten Zwangslage. Dies habe dazu geführt, dass die gerade wegen der angeblich erzwungenen Geschäftsaufgabe versprochenen außergewöhnlichen Preisvorteile von bis zu 75 % keine reale Grundlage hatten. Da die irreführende Werbung geeignet sei, die Kaufentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen, sei die Unterlassung anzuordnen.

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  • veröffentlicht am 9. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Wiesbaden, Urteil vom 16.04.2010, Az. 7 O 373/04
    §§ 3, 5a, 8 UWG

    Das LG Wiesbaden hat in diesem vom der Verbraucherzentrale Bundesverband geführten Verfahren entschieden, dass ein Unternehmen (hier ein Supermarkt) beworbene Aktionsware für mindestens 2 Tage ab dem angekündigten Verkaufsbeginn vorrätig halten muss. Anderenfalls muss bereits in der Werbung deutlich darauf hingewiesen werden, dass eine Beschränkung besteht. Ein unauffälliger Sternchenhinweis, dass die Artikel nur vorübergehend und nicht in allen Filialen erhältlich seien, reiche nicht aus, um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern. Der Kunde dürfe trotzdem davon ausgehen, dass die beworbenen Artikel in ausreichendem Maße vorhanden seien. Sei ein Artikel bereits 5 Minuten nach Öffnung der Filiale ausverkauft und ein anderer gar nicht mehr vorhanden, spreche der Anschein dafür, dass das Unternehmen nicht angemessen kalkuliert habe. Könne nicht nachgewiesen werden, dass eine außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Nachfrage bestand, sei die Aktionswerbung irreführend und wettbewerbswidrig. Das Gericht stellte zudem noch fest, dass die Erwartung des Verbrauchers an die unbedingte Vorrätigkeit eines Artikels steige, je mehr dieser in der Werbung blickfangmäßig herausgestellt sei.

  • veröffentlicht am 2. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 5 U 75/07
    §§ 3, 5 UWG

    Das Kammergericht hat darauf hingewiesen, dass die Verlängerung eines Räumungsverkaufs, der in der Werbung mit einem definitiven Endtermin angegeben wurde, wettbewerbsrechtlich nicht zulässig ist. Nach Auffassung des Gerichts liege eine Irreführung vor, wenn der Verkäufer sich insgeheim vorbehalte, den Räumungsverkauf bei Bedarf über den festgesetzten Termin hinaus fortzuführen. Zwar müsse sich der Kaufmann bei einem Räumungsverkauf nicht von vornherein auf einen festen zeitlichen Rahmen festlegen, wenn er allerdings einen Endtermin angebe, der vom angesprochenen Verkehr ernst genommen und als endgültig verstanden werde, müsse er sich daran festhalten lassen. Darüber hinaus habe die Beklagte mit einer Unwahrheit geworben, da unstreitig feststehe, dass der Abverkauf in jedem Fall bis zum 30.04. stattfinden solle, jedoch in der ersten Werbung der 15.04. als Endtermin genannt wurde. Das OLG Hamm hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Verlängerung von Rabattaktionen dann zulässig sei, wenn diese nicht im Voraus geplant, sondern nachträglich beschlossen würden (Link: OLG Hamm).

  • veröffentlicht am 1. Februar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2009, Az. 4 U 95/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Verkaufsförderungsmaßnahmen, die ursprünglich befristet waren, auch verlängert werden dürfen, soweit dies nicht von vornherein geplant war. Im vorliegenden Fall stritten zwei Möbelhäuser, wobei der Kläger vortrug, das Möbelhaus habe die Kunden über den wahren Zeitraum der Rabattaktion getäuscht, um zusätzlichen Druck aufzubauen. Der Senat wies dies zurück. Eine Irreführung scheitere daran, dass ein entsprechender Entschluss gefehlt habe; die Verlängerung sei erst nachträglich beschlossen worden. Höchst interessant ist, dass das OLG Hamm hier dem Kläger wohl die Beweislast dafür auferlegt, ob der Wettbewerber bei der Planung der Verkaufsförderung bereits eine Verlängerungsabsicht gehabt habe. Das KG Berlin sieht dies anders. Einmal befristete Verkaufsförderungsmaßnahmen dürfen nicht verlängert werden (KG Berlin, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 5 U 75/07). Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen.

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I ZR 195/07
    § 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit einem Preisnachlass wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht klar und deutlich auf die Voraussetzungen und Bedingungen des Preisnachlasses hingewiesen wird. Die Beklagte warb mit einem Preisnachlass von 19% („ohne Mehrwertsteuer“) an einem bestimmten Tag. Allerdings erfuhren Kunden erst auf Nachfrage im Ladengeschäft, dass dieser Preisnachlass nicht für Waren gelte, die nicht im Geschäft vorrätig seien, sondern erst bestellt werden müssten. Der BGH stellt klar, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer so genannten Verkaufsförderungsmaßnahme dem Verbraucher bereits in der Werbung klar und vollständig mitgeteilt werden müssten, damit dieser seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen könne (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 16. Juli 2009

    LG Augsburg, Beschluss vom 17.06.2009
    § 3 BuchPrG

    Das LG Augsburg hat dem Weltbildverlag per einstweiliger Verfügung untersagt, Kunde wie Quelle, für deren Buchgroßbestellungen einen „Unkostenvergütung“ von 12 % zu versprechen. Die Quelle GmbH hatte für ein Profi-Partner-Programm ihres eigenen Unternehmens geworben, das auch Buchbestellungen bei Weltbild einbezog und Mitbestellern die oben genannten Vergütung zusagte. Das Landgericht teilte nicht die Auffassung des Weltbild Verlages, dass die Sammelbesteller als Wiederverkäufer aufträten und somit nicht der Preisbindung (BuchPrG) unterlägen. § 3 BuchPrG formuliert insoweit: „Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 [BuchPrG] festgesetzten Preis einhalten.“ Vielmehr seien Sammelbesteller als Letztabnehmer anzusehen und träten selbst als Käufer auf. Die Weitergabe der Bücher sei nicht als Weiterverkauf zu werten, da damit kein eigener wirtschaftlicher Zweck verfolgt werde. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 19. Juni 2009

    OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2008, Az. 2 U 56/08
    §§ 4 Abs. 4, 5 UWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Prospektwerbung mit einem Preisnachlass in der Form, dass auf einer abtrennbaren Kundenkarte blickfangmäßig der Slogan „12 % auf alles!*“ abgebildet ist, unlauter ist, wenn der Sternchenhinweis erst auf einer anderen Seite des Prospekts erläutert wird. Dort wurde auf den Sternchenhinweis Bezug genommen und erklärt, für welche Produkte des Sortiments der Rabatt gelte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme bei Preisnachlässen klar und eindeutig angegeben werden müssten. Die Werbeaussage „12 % auf alles!“ sei für den Verbraucher nur so zu verstehen, dass davon das gesamte Sortiment der Beklagten erfasst sei. Der durch das Sternchen verbundene Hinweistext sei nicht Teil des Blickfangs; da er sich noch nicht einmal auf derselben Seite wie die Werbung befinde, könne von einer Kenntnisnahme durch den Verbraucher nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus sei die einschränkungslose Aussage „auf alles“ nicht durch einen Hinweistext, der nicht Teil des Blickfangs ist, einzuschränken. Dies würde dem Werbetext widersprechen und somit auch irreführende Wirkung entfalten.

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    BGH, Urteil vom 30.03.2006, Az. I ZR 144/03
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG,
    § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Werbung „Wir waren, sind und bleiben die Günstigsten! Sollten Sie bei irgendeinem örtlichen Einzelhändler einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, auch wenn es ein Werbe- oder Eröffnungsangebot ist, machen wir Ihnen diesen Preis und Sie erhalten darauf 10% extra.“ unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Im Rahmen der geltenden marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung stehe es einem Unternehmen grundsätzlich frei, seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen und auch die Preise von Konkurrenten zu unterbieten. Der Grundsatz der Preisunterbietungsfreiheit gelte auch beim Angebot identischer Waren. Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises sei nicht grundsätzlich, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig. Entsprechend liege in dem Anbieten von Waren unter Einstandspreis durch ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht nur dann eine unbillige Behinderung kleiner oder mittlerer Wettbewerber, wenn das Angebot nicht nur gelegentlich erfolge und sachlich nicht gerechtfertigt sei, § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB. Ein Angebot unter den Einstandspreisen des Unternehmens sei in der Rechtsprechung insbesondere dann als unlauter angesehen worden, wenn es in einer Weise erfolge, die geeignet sei, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, und zu diesem Zweck eingesetzt werde. Dafür genüge es indes nicht, wenn eine Werbemaßnahme lediglich die abstrakte Gefahr begründe, dass Waren unter Einstandspreis abgegeben würden. Eine derartige Preisgestaltung sei objektiv nicht geeignet, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.

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