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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. August 2011

    LG Köln, Urteil vom 22.06.2011, Az. 28 O 30/11
    §§ 823 Abs. 1, 253, 840 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Absatz 1 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Anspruch auf eine Entschädigung in Geldform einer durch eine Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten Person nur zusteht, wenn ein besonders schwerer Eingriff vorliegt. Zudem dürfe die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können. Dafür komme insbesondere ein Widerruf durch den Äußernden in Betracht. Um einen solchen müsse sich der Betroffene bemühen. Auch ein Anspruch auf eine Vertragsstrafe aus einem evtl. früher gegebenen Unterlassungsversprechen gehe einer Geldentschädigung vor. Diese diene nur der Lückenfüllung, wenn andere Ansprüche nicht gegeben oder durchsetzbar seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Ludwigshafen, Urteil vom 23.10.2008, Az. 2 g C 291/08
    § 823 Abs. 1 BGB; § 10 TMG

    Das AG Ludwigshafen hat entschieden, dass ein Forumsbetreiber nicht verpflichtet ist, Schmerzensgeld zu zahlen, nachdem ein Mitglied des Forums beleidigende Äußerungen gegen einen Dritten veröffentlicht hat, wenn der Forumsbetreiber den betreffenden Artikel unverzüglich nach Benachrichtigung durch den Dritten löscht. Das Amtsgericht: „Dem Beklagten ist jedoch nicht zuzumuten, jede Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen und alle fremden Inhalte zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dass der Beklagte hierzu nicht verpflichtet ist, ergibt sich aus § 7 Abs. 2 TMG. Im Übrigen bestimmt § 10 TMG, der dem früheren § 11 TDG entspricht, dass Dienstanbieter für fremde Informationen nicht verantwortlich sind, sofern sie, was im vorliegenden Fall zutrifft, unverzüglich tätig geworden sind, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.“ Die Ausführungen des AG Ludwigshafen gelten auch für Abmahnkosten, soweit diese bei gleichem Sachverhalt beansprucht worden wären. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2011, Az. 2-04 O 584/09, 2/04 O 584/09, 2-4 O 584/09, 2/4 O 584/09
    § 839 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 34 GG

    Wird gegen einen Beamten ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs u.a. geführt und ist dieses nicht abgeschlossen, darf sein Dienstvorgesetzter im Rahmen einer Mitarbeiterbesprechung nicht erklären, dass der Beamte in kriminelle Machenschaften verstrickt sei und er dafür persönlich sorgen werde, dass der Beamte nicht mehr auf die Dienststelle zurückkehren werde, sowie, dass sich die Beamten von ihm fernhalten und keinen Kontakt zu ihm aufnehmen sollten. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das betroffene Polizeipräsidium wurde zu einem Schmerzensgeld von 9.000,00 EUR verurteilt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Bundesinnenministerium hat einen Entwurf für ein „Gesetz zum Schutz vor besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht“ vorgestellt. Teil dieses Gesetzes soll eine Ergänzung des Bundesdatenschutzgesetzes sein, nach welcher Betroffenen, die einen „besonders schweren Eingriff“ in ihre Datenschutzrechte zu beklagen haben, einen Schmerzensgeldanspruch zusteht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. August 2010

    AG Donaueschingen, Urteil vom 10.06.2010, Az. 11 C 81/10
    §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 812 BGB; 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG

    Das AG Donaueschingen hat entschieden, dass ein Handwerker Fotografien, die er selbst in der Wohnung eines Kunden aufgenommen hatte, auf seiner Homepage veröffentlichen darf. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass sie durch die Veröffentlichung von Bildern ihrer privaten Wohnräume in ihren Rechten verletzt sei. Das Gericht folgte dem nicht. Die Beklagte hatte in der Wohnung der Klägerin Installations- und Sanitärarbeiten im Badezimmer durchgeführt und dies sowie das fertig gestellte Bad fotografisch dokumentiert und auf ihrer Firmenhomepage als Referenzobjekt veröffentlicht. Die Klägerin forderte dafür einen Schadensersatz in Höhe von 2.000 EUR. Das Gericht fand jedoch keine Anspruchsgrundlage für eine solche Forderung. Im Einzelnen führte es aus:

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  • veröffentlicht am 28. Juli 2010

    AG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2010, Az. 54 C 984/10
    § 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass sog. Berufskläger – also Aktionäre, die mit (dem Angebot der Rücknahme von) Unterlassungsklagen Aktiengesellschaften zur Vornahme bestimmter Handlungen erpressen – als „Schmeißfliegen“ bezeichnet werden dürfen. Die Klage eines Berufsklägers auf Zahlung von Schmerzensgeld wurde zurückgewiesen. Die Bezeichnung liege noch innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit. Zwar liege eine Überschreitung regelmäßig dann vor, wenn die Äußerung die Grenzen zur Schmähkritik überschreite. Allerdings sei nach Auffassung des Gerichts eine solche Schmähkritik mit der Bezeichnung „Schmeißfliege“ nicht gegeben, sondern stelle vielmehr noch ein Werturteil dar, welches von Elementen der Stellungnahme und des Dafür- und Dagegenhaltens geprägt sei (BVerfG, Beschluss vom 22.07.82, Az. 1 BVR 1376/79). In dieser Abwägung seien alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Zunächst könnte das Gericht in der streitgegenständlichen Bezeichnung eine Formalbeleidigung nicht erkennen. Vorliegend habe der Redakteur der Beklagten mit seinem Artikel den Versuch unternommen, seinen Lesern seine kritische und ablehnende Einstellung gegenüber Berufsklägern zu vermitteln und zu verdeutlichen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 28.07.2009, Az. 15 U 37/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das OLG Köln hat einem Verlag untersagt, die Moderatorin Eva Hermann in der Weise zu zitieren, wonach sie den Nationalsozialismus in Teilen gutgeheißen habe, nämlich in Bezug auf die Wertschätzung der Mutter. Außerdem müsse der Verlag eine Geldentschädigung von 25.000,00 EUR zahlen und in einer weiteren Veröffentlichung richtig stellen, dass Frau Herman die Äußerung so nicht getätigt habe. Eva Hermann hatte im Rahmen einer Pressekonferenz am 06.09.2007 in Berlin ihr Buch „Das Prinzip Arche Noah – warum wir die Familie retten müssen“ vorgestellt und zu Fragen anwesender Journalisten geantwortet. In der …-Zeitung des Verlags wurde daraufhin Eva Hermann wiedergegeben mit den Worten: „Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter.“ Der Kölner Senat stellte klar, dass Eva Hermann diese Worte nie geäußert habe und es sich vielmehr um eine Interpretation ihrer Aussage handele, worauf aber nicht hingewiesen worden sei.

  • veröffentlicht am 15. August 2009

    LG Kiel, Urteil vom 27.04.2006, Az. 4 O 251/05
    § 823 BGB; Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG; § 826 BGB

    Das LG Kiel hat entschieden, dass bei der Veröffentlichung von drei Nacktfotos im Internet über einen kurzen Zeitraum ohne Einwilligung der abgebildeten Person ein Schmerzensgeldanspruch der Geschädigten mit 25.000,00 EUR angemessen bewertet ist. Die Klägerin hatte in der Vergangenheit mit dem Beklagten eine Beziehung geführt, währenddessen der Beklagte 3 Fotos der Klägerin im halbnackten bzw. nackten Zustand anfertigte. Ihre Einwilligung hatte die Klägerin lediglich zum Testen der neuen Digitalkamera gegeben und den Beklagten gebeten, die Fotos sofort wieder zu löschen. Dies tat er nicht. Nach dem Ende der Beziehung stellte der Beklagte die drei Fotos der Klägerin versehen mit Name, Anschrift und Telefonnummer im Internet zum Download in einer Tauschbörse ein. (mehr …)

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