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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Oldenburg, Urteil vom 03.03.2010, Az. 5 O 3151/09
    §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 S. 1, 4 Nr. 7 UWG; Art. 5 GG

    Das LG Oldenburg hat entschieden, dass die Zusammenfassung eines Urteils, welches dem Beklagten eine bestimmte Berichterstattung untersagt, mit den Worten „Kurz: Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt.“ nicht als falsche Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik aufgefasst werden darf. Die im vorliegenden Fall Beklagte habe damit eine eigene wertende Zusammenfassung des Urteils vornehmen wollen. Dieses Werturteil werde auch nicht einer Schmähkritik im Bereich der Persönlichkeitsverletzungen vergleichbar. Eine Schmähkritik liege nur dann vor, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe (BVerfG, GRUR 2008, 81). Im Vordergrund der Presseinformation steht die Auseinandersetzung mit der Frage, in welchem Rahmen die Verbreitung abwertender Äußerungen über einen Wettbewerber zulässig sei. Zu diesem Anliegen habe die streitgegenständliche Bewertung als „üble Nachrede“ erkennbar einen sachlichen Bezug, so dass die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten sei. Weiter zu beachten sei, dass die Beeinträchtigung der Beklagten dadurch abgemildert werde, dass ihr Name in der Presseinformation und dem in Bezug genommen Urteil nicht ausdrücklich genannt werde, so dass sie nur mittelbar identifizierbar sei. Außerdem könnten die Adressaten, indem sie über den Link vom Urteil des OLG Köln Kenntnis nähmen, ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Beklagten setzen.

  • veröffentlicht am 28. Juli 2010

    AG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2010, Az. 54 C 984/10
    § 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass sog. Berufskläger – also Aktionäre, die mit (dem Angebot der Rücknahme von) Unterlassungsklagen Aktiengesellschaften zur Vornahme bestimmter Handlungen erpressen – als „Schmeißfliegen“ bezeichnet werden dürfen. Die Klage eines Berufsklägers auf Zahlung von Schmerzensgeld wurde zurückgewiesen. Die Bezeichnung liege noch innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit. Zwar liege eine Überschreitung regelmäßig dann vor, wenn die Äußerung die Grenzen zur Schmähkritik überschreite. Allerdings sei nach Auffassung des Gerichts eine solche Schmähkritik mit der Bezeichnung „Schmeißfliege“ nicht gegeben, sondern stelle vielmehr noch ein Werturteil dar, welches von Elementen der Stellungnahme und des Dafür- und Dagegenhaltens geprägt sei (BVerfG, Beschluss vom 22.07.82, Az. 1 BVR 1376/79). In dieser Abwägung seien alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Zunächst könnte das Gericht in der streitgegenständlichen Bezeichnung eine Formalbeleidigung nicht erkennen. Vorliegend habe der Redakteur der Beklagten mit seinem Artikel den Versuch unternommen, seinen Lesern seine kritische und ablehnende Einstellung gegenüber Berufsklägern zu vermitteln und zu verdeutlichen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Juli 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2010, Az. 325 O 321/08
    §§ 823, 1004 BGB; Art. 1, 2 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass dem Betreiber eines Online-Lexikons, auch wenn dieser im Ausland sitzt, in Deutschland verboten werden kann, falsche Tatsachenbehauptungen zu veröffentlichen. Im streitigen Fall waren über einen ehemaligen Politiker Berichte veröffentlicht worden, gemäß denen er eine Schülerin gefesselt und fotografiert haben sollte. Da diese Behauptungen nicht der Wahrheit entsprachen, mussten entsprechende Textstellen und Fotos wegen Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers entfernt werden. Ein Anspruch auf Löschung der gesamten Berichterstattung – so sie denn der Wahrheit entspricht – bestehe jedoch nicht.  Als ehemaliger Funktionär der politischen Partei … in Hamburg und ehemaliger Abgeordneter der Bürgerschaft habe der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Informationsinteresses der Öffentlichkeit über seine politischen Aktivitäten und Aktivitäten als Volksvertreter, der er war, die Berichterstattung hinzunehmen.

  • veröffentlicht am 3. Mai 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2010, Az. 37 O 1/10 [Kart]
    §§ 935, 940 ZPO; 1, 33 GWB

    Die 7. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf hat entschieden, dass bloße Vermutungen einer Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren, auch wenn sie plausibel sein mögen, nicht zur Glaubhaftmachung einer ihre Rechtsposition begründenden Behauptung ausreichend sind. Die Antragstellerin  im entschiedenen Fall war davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin mit einem dritten Unternehmen Absprachen, die eine Verhinderung/Verfälschung des Wettbewerbs zur Folge hätten, getroffen habe. Die Annahme der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin ihre Leistungen nicht zu kostendeckenden Preisen erbringen werde, begründete sich darauf, dass bereits in der Vergangenheit ein Vorunternehmen defizitär gearbeitet hätte. Eine solche Argumentation reichte dem Gericht nicht aus. Für die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung sei es erforderlich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass sie wahr sei. Eine bloße Schlussfolgerung der Antragstellerin könne dem Gericht nicht den erforderlichen Grad an Gewissheit verleihen. Auch eine Beweiserleichterung für die Antragstellerin, die sich auf Tatsachenbehauptungen aus dem inneren Geschäftsbereich der Gegnerin stütze, komme hier nicht in Betracht. Angesichts der weitreichenden Folgen der begehrten Unterlassungsverfügung müsse die Antragstellerin mehr als nur die zwingende Logik ihrer Schlussfolgerungen darlegen.

  • veröffentlicht am 23. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 19.02.2010, Az. 325 O 316/09
    §§ 823, 1004 BGB; §§ 185, 186 StGB

    Das LG Hamburg hat dem Mitglied eines Anglervereins untersagt, hinsichtlich des (angeblichen) Verhaltens des 1. Vorstands in folgender Weise Unmut zu bekunden. Konkret darf das Mitglied nicht mehr die Äußerungen der folgenden Güte verbreiten und/oder verbreiten lassen: „Während alle Kosten aus der Vereinskasse entwendet / beglichen werden, wird das private Häuschen + Grundstück + Bootssteg vom Vereinsvorsitzenden zum Sahnehäuptchen.“ oder „Ich finde: (…) Unterschlagung von Vereinsgelder für private Zwecke (…) Ausbeutung von Vereinsmitglieder für private Zwecke“. Für diese gerichtliche Weisung durfte das Mitglied (Abmahnkosten und Gerichtskosten eingerechnet) ca 1.300,00 EUR zahlen. Dies allerdings auch nur, weil der Antragssteller einiges „verbaselt“ hatte. „Im Übrigen“ wurde dessen Klage abgewiesen. Damit trug letzterer 12/17 der Kosten.

  • veröffentlicht am 22. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2010, Az. 324 O 94/10
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Hamburg hat in diesem Verfahren eine einstweilige Verfügung erlassen, die es dem Antragsgegner untersagte a. in Bezug auf die Antragstellerin zu 1.) durch die Berichterstattung … den Verdacht zu erwecken, diese betreibe Handel mit Drogen, b. in Bezug auf die Antragsteller zu 2.) und 3.) zu verbreiten, diese seien Mitglieder eines Clans, der in Organisierte Kriminalität verstrickt sei, c. in Bezug auf die Antragstellerin zu 1.) zu verbreiten, hinter ihr stünden Mitglieder eines Clans, die in Organisierte Kriminalität verstrickt seien und d. über den Antragsteller zu 3.) zu berichten, dieser sei 1994 vom … unter anderem wegen unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Schusswaffe und Beihilfe zur unerlaubten Einreise in 30 Fällen zu 27 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dem Verfahren wurde ein Streitwert von 120.000,00 EUR zu Grunde gelegt, was für den Antragsgegner Verfahrenskosten (einschließlich Abmahnung und Gerichtskosten) von ca. 4.300,00 EUR netto zeitigte.

  • veröffentlicht am 15. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 82/07
    §§ 4 Nr. 8 Halbs. 1; § 11 Abs. 2 Nr. 2
    UWG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Ansprüche aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Behauptung einer unwahren Tatsache erst dann zu verjähren beginnen, wenn die Unwahrheit der Behauptung gesichert sei. Die Klägerin hatte die Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Behauptung aufgefordert, bei den Obstbränden der Klägerin sei von einem hohen bzw. von einem erhöhten Anteil Methylalkohol auszugehen. Die Beklagte äußerte die Rechtsansicht, der Anspruch sei verjährt. Der Kläger behauptete, die Verjährung habe nicht bereits begonnen, als er von der Behauptung Kenntnis erlangt habe, sondern erst, nachdem er die Untersuchungsergebnisse eines chemischen Labors zu den Inhaltsstoffen seines Obstbrandes erhalten habe. In diesem Zusammenhang führte der BGH u.a. Folgendes aus: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. März 2010

    OLG MÜnchen, Urteil vom 26.06.2008, Az. 29 U 1537/08
    §§ 823 Abs. 1; 824; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass die nicht den Tatsachen entsprechende Behauptung, die Videofilmproduktion eines Dritten stelle eine (teilweise) Kopie einer eigenen Produktion dar, einen schadensersatzpflichtigen Eingriff wegen Kreditgefährdung darstellen kann. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Februar 2010

    AG Bremen, Urteil vom 27.11.2009, Az. 9 C 412/09
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB

    Ein interessantes Urteil präsentiert das Amtsgericht Bremen zur Thema „Negative eBay-Bewertung“. Unsere Kanzlei war nicht beteiligt. Die Argumentation, mit der die Entfernung einer negativen Bewertung abgelehnt wurde, überzeugt nicht. Obwohl die Verkaufsabwicklung durch den Onlinehändler de lege lata rechtmäßig war (i.e. keine Erstattung von Hinsendekosten) wurde der Käuferin auf der Internethandelsplattform eBay das Recht zugestanden, den Verkäufer mit einer Negativbewertung des Wortlauts „Vorsicht bei Reklamation! Übelste Abzocke bei Versandkosten!!!“ zu überziehen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juni 2009

    LG Köln, Urteil vom 10.06.2009, Az. 28 S 4/09
    §§ 241 Abs. 2, 280,
    823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das LG Köln hat in diesem Fall einer Frau den Wunsch verwehrt, die negative eBay-Bewertung „nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech & dreist!!!“ von ihrem eBay-Konto gerichtlich entfernen zu lassen.  Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin liege bereits deshalb nicht vor, da der eBay-Account auf den Ehemann der Klägerin angemeldet sei und die Klägerin selbst insofern nicht erkennbar von der Äußerung betroffen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte keine unwahren Tatsachen behauptet. Die Äußerungen stellten auch keine unzulässige Schmähkritik dar. Interessanterweise behandelte das LG Köln und zwar sehr detailliert auch die Frage, inwieweit eine Entfernung der Bewertung aus dem Aspekt der Verletzung von vertraglichen Pflichten in Frage komme. (mehr …)

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