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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Juni 2011

    Aktuelles Update zum Vorwurf der „Raubkopie“ (s. unten)
    LG Berlin, Beschluss vom 21.06.2011, Az. 27 O 335/11
    §§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; § 185 StGB; Art. 2 Abs. 1; 1 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Bezeichnung als „Spitzel, geisteskrank, schwachsinnig, russischer Nazi“ keine zulässige Meinungsäußerung, sondern eine Beleidigung ist. Zum Volltext der einstweiligen Verfügung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Beschluss vom 28.02.2011, Az. 9 O 3738/11
    Art. 10 BayPrG

    Das LG München I hat entschieden, dass kein Anspruch auf eine Gegendarstellung besteht, wenn er sich gegen eine Meinungsäußerung wendet. Dies müsse aus dem streitgegenständlichen Text ersichtlich sein. Erwecke der Autor hingegen den Eindruck, er habe Insider-Informationen oder berichte Fakten, welche seine Thesen als zwingenden Rückschluss erscheinen lassen, dann seien solche Berichte Tatsachenbehauptungen. Vorliegend sei jedoch eindeutig eine Interpretation des Autors erfolgt. Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer. Zum Volltext der Entscheidung:

  • veröffentlicht am 30. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 22.03.2011, Az. 7 U 128/09
    §§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 BGB

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass es „für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen … in der Regel keinen rechtfertigenden Grund“ gebe. Deshalb trete die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurück. Dementsprechend habe auch der Bundesgerichtshof in einer seiner Entscheidungen zu den Online-Archiven (Urteil vom 15.12.2009, Az. VI ZR 227/08, juris Rn. 15) entschieden, dass wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 28. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 24.01.2011, Az. 1 U 3/10
    §§ § 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1 BGB; § 185 StGB; Art 5 Abs. 1 S. 1 GG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass auch juristische Personen in ihrer Rechtspersönlichkeit Ehrenschutz genießen (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG). Ein mangels Fundierung in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) geringeres Schutzniveau könne lediglich Abwägungsrelevanz entfalten. Vorliegend war einem Unternehmen vorgeworfen worden, bei einem öffentlichen Vergabeverfahren unrechtmäßig bevorzugt worden zu sein. Allerdings sah der Senat hierin (mit beachtlichen Gründen) noch eine zulässige Meinungsäußerung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. April 2011

    Bayerischer VGH, Urteil vom 24.02.2011, Az. 7 B 10.1272
    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 GG

    Der Bayerische VGH hat entschieden, dass durch das Recht auf ungestörte Religionsausübung nicht die Behauptung unwahrer Tatsachen in einer Predigt gedeckt ist. Der beklagte Bischof gab Textpassagen aus einem Buch des Klägers sinnentstellt und damit falsch wieder; dies nicht nur in einer Predigt, sondern danach auch auf der Internetseite der Diözese. Er wurde vom VGH zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten des Klägers verurteilt. Das Gericht führte aus, dass das Recht auf ungestörte Religionsausübung ein falsches Zitieren nicht rechtfertige. Zur Vermeidung von Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei der Zitierende gehalten, die eigene Deutung einer Äußerung, die mehrere Interpretationen zulasse, kenntlich zu machen. Der Hörer oder Leser könne dann erkennen, dass es sich um die Äußerung einer Meinung, nicht um die Mitteilung eines Faktums handele.

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 13.10.2010, Az. 28 O 300/10 – unbekannt ob rechtskräftig
    §§ 823; 1004 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt wahre Tatsachenbehauptungen, die lediglich Vorgänge aus seiner Sozialsphäre benennen, grundsätzlich hinzunehmen hat, denn das Persönlichkeitsrecht verleihe seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm sei. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung werde bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lasse, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe. Dies bedeute, dass Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden dürften, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen seien  (BGH ZUM 2009, 753 – spickmich.de). Eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers war im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer jedoch nicht zu erkennen. Die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, sei für sich genommen nicht ehrenrührig (BVerfG, GRUR 2008, 352). Über diese Information gehe aber die Auflistung nicht hinaus.

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  • veröffentlicht am 14. Dezember 2010

    LG Offenburg, Urteil vom 30.11.2010, Az. 2 O 414/10
    § 11 des Baden-Württembergischen Landespressegesetzes

    Das LG Offenburg hat entschieden, dass ein Recht auf Gegendarstellung eines Prominenten bezüglich einer Presseveröffentlichung dann nicht besteht, wenn die Redaktion in ihrem Artikel lediglich Vermutungen angestellt hat. Eine Zeitschrift hatte über einen prominenten Moderator berichtet: Sicherlich war er auch zu Tränen gerührt, als er vom Schicksal sozial benachteiligter Kinder in seinem Wohnort Potsdam hörte. Der Verfügungskläger war der Auffassung, dass es ihm selbst obliege, die richtigen Motive für sein Handeln kund zu tun und Rührung im Übrigen kein Motiv für seine Spenden sei. Das Gericht lehnte den Anspruch auf Gegendarstellung ab. Der beanstandete Artikel beinhalte keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung, also weder die Behauptung, der Verfügungskläger habe tatsächlich geweint bzw. Anzeichen für Tränen und/oder Rührung erkennen lassen noch die Behauptung der inneren Tatsache, dass der Verfügungskläger aufgrund des Schicksals der Kinder entsprechende Gefühlsregungen entwickelt habe. Mit der Formulierung „sicherlich“ werde nach allgemeinem Sprachverständnis, ebenso wie „vermutlich“ oder „wahrscheinlich“ ausgedrückt, dass es sich nur um eine Annahme oder Vermutung des Verfassers handele. Das Gericht führt dazu aus:

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  • veröffentlicht am 30. November 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 11.10.2010, Az. 325 O 85/10
    §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. §§ 185, 186 StGB und §§ 823, 1004 BGB (analog)

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die auf einer Internetseite geübte Kritik an einer so genannten TV-Call-In-Show – einer Fernsehsendung, in der Zuschauer anrufen können, um Gewinne zu erhalten – zulässig ist, wenn es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Die Aussage, dass Umschläge mit Rätsellösungen im Lauf einer Sendung verschwinden würden, sowie eine Reihe weiterer Anschuldigungen seien nicht rechtswidrig, wenn diese durch entsprechenden Sachvortrag sowie einen Mitschnitt der betreffenden Sendung(en) bewiesen werden könnten. Ausgehend davon, dass die Lösungsumschläge vom Zuschauer unbeobachtet zeitweise verschwänden bzw. den Platz wechselten, ist die mit der in dem Antrag zu 1.1.b) bezeichneten Äußerung gestellte Frage „Wenn bei xxx alles fair und transparent zugeht, wie kann es dann sein, dass Lösungsumschläge mitten in der Sendung plötzlich verschwinden,…“ zulässig. Zwar werde damit in Frage gestellt, dass es in den Sendungen fair und transparent zugehe. Für diese als Meinungsäußerung zu qualifizierende Äußerung gebe es aber hinreichend sachliche Anknüpfungspunkte. Denn wenn Lösungsumschläge „verschwänden“ bzw. den Platz wechselten, ohne dass der Zuschauer nachvollziehen könne, wie es dazu gekommen sei, so sei dies jedenfalls eine nichttransparente Spielgestaltung, und es dürfe im Hinblick darauf auch in Frage gestellt werden, ob die Spielgestaltung tatsächlich fair sei.

  • veröffentlicht am 6. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Beschluss vom 23.04.2010, Az. 18 W 688/10
    §§ 823 Abs. 1; 1004 BGB

    Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass eine (unwahre) Tatsachenbehauptung grundsätzlich auch durch eine Frage aufgestellt werden kann und sich der Rechtsprechung des OLG Hamburg angeschlossen. Zitat: „Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Dabei braucht nicht geklärt zu werden, ob es sich bei einem Teil der beanstandeten Äußerung um echte – offene – Fragen handelt oder um eine in Frageform gekleidete Tatsachenbehauptung, da eine Verdachtsäußerung auch in die Form einer Frage gekleidet werden kann (OLG Hamburg ZUM-RD 2009, 326).“

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 04.08.2010, Az. 28 O 636/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Satz in einem Buch, der eine falsche Tatsachenbehauptung darstellt, unterlassen werden muss. Die Frage, ob sich diese Verpflichtung nur auf künftige Exemplare des Buches bezieht oder ob ein Rückruf bereits gedruckter Exemplare erfolgen muss, machte das Gericht von der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung abhängig. Im entschiedenen Fall bezog sich der Anspruch der Klägerin auf einen einzigen Satz, dessen Behauptung zudem viele Jahre strittig gewesen sei. Unter Abwägung aller Umstände, insbesondere der Zumutbarkeit einer Rückrufaktion für den betroffenen Verlag, kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Änderung/Entfernung der streitigen Passage nur in zukünftig noch zu druckenden Exemplaren erfolgen müsse.

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