Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Zweibrücken: Zur Unzulässigkeit einer Werbung mit später revidiertem Testergebnisveröffentlicht am 4. Juni 2012
OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2012, Az. 4 U 17/10
§ 3 UWG, § 5 UWGDas OLG Zweibrücken hat entschieden, dass Werbung mit einem (guten) Testergebnis der Stiftung Warentest irreführend und damit unzulässig ist, wenn dieses Ergebnis in einem späteren Test revidiert wurde. Vorliegend war das beworbene Fahrradschloss im Jahr 2007 mit „gut“ bewertet worden, was allerdings mit einer späteren Veröffentlichung im Jahr 2009 revidiert wurde. Trotzdem führte die Beklagte weiterhin die „gute“ Beurteilung in ihrer Werbung auf. Dies sei nach Auffassung des Gerichts unzulässig, da der Verbraucher davon ausgehe, aktuelle Bewertungen zu erfahren. Im Verschweigen der Nachuntersuchung mit schlechterem Ergebnis liege eine Irreführung.
- OLG Koblenz: Testurteil in der Werbung darf sich nur auf tatsächlich getestete Produkte beziehenveröffentlicht am 30. Mai 2012
OLG Koblenz, Urteil vom 06.07.2011, Az. 9 U 255/11
§ 3 UWG, § 5 UWGDas OLG Koblenz hat entschieden, dass die Platzierung eines Testurteils in einer Werbung, die suggeriert, dass alle beworbenen Produkte getestet worden seien, unzulässig ist, wenn dies tatsächlich nicht zutrifft. Vorliegend hatte ein SB-Warenhaus in einer Anzeige Matratzen beworben und dabei das Logo der Stiftung Warentest mit dem Urteil „Gut“ sowie der Kennzeichnung als Testsieger verwendet. Die Werbung erweckte den Eindruck, dass sich das Urteil auf alle beworbenen Matratzen beziehe, tatsächlich sei aber nur die Matratzen-Größe 90 x 200 cm getestet worden. Dieses Testurteil könne nicht auf andere Größen (100 x 200 cm, 140 x 200 cm) übertragen werden, auch wenn es sich um das gleiche Fabrikat handele. Auf Grund des Vertrauens von Verbrauchern in Testurteile der Stiftung Warentest sei erforderlich, dass eine Werbung nur wirklich getestete Produkte in Bezug nehme.
- OLG Naumburg: Testurteil muss in der Werbung vollständig widergegeben werdenveröffentlicht am 15. Mai 2012
OLG Naumburg, Urteil vom 27.10.2011, Az. 9 U 96/11
§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG und § 5 a UWGDas OLG Naumburg hat entschieden, dass eine Versandapotheke, die von der Stiftung Warentest bewertet wurde, nicht mit der Angabe „Bestnote (2,6), Ausgabe 5/2010“ werben darf, wenn dabei die Gesamtwertung „befriedigend“ weggelassen wird. Eine solche Werbung sei irreführend. Die Gefahr der Irreführung beruhe auf der selektiven Widergabe der Bewertungsergebnisse, denn das Testergebnis eines Einzelmerkmals dürfe nur dann ohne Angabe der Gesamtbewertung herausgestellt werden, sofern hierdurch kein unrichtiger oder verzerrender Eindruck entstehe. Dies sei jedoch hier der Fall gewesen: die Werbung verschleiere die absolute Bewertung, indem nur ein Notenwert (hier: 2,6) genannt werde. Auch wenn die Beklagte also im Vergleich mit ihren Konkurrenten an der Spitze liege, seien ihre Leistungen – gemessen an den Anforderungen der Stiftung Warentest – im Ergebnis nur „befriedigend“, was auch entsprechend deutlich darzustellen wäre. Weitere Rechtsprechung zum Thema Testurteile finden Sie hier (LG Nürnberg-Fürth), hier (LG Düsseldorf) und hier (OLG Frankfurt a.M.). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Zulässige Testergebnis-Werbung auch mit schwer leserlicher Fundstelle?veröffentlicht am 20. Januar 2012
OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 6 U 188/11
§ 5 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass bei einer Prospektwerbung, die Produktverpackungen mit aufgedrucktem Testsiegel „Sehr gut“ zeigt, die Fundstellenangabe des Tests nicht leicht lesbar sein muss. Das Gericht führte aus, dass nicht alle Pflichtangaben auf einer Produktverpackung so in einem Prospekt wiedergegeben werden müssten, dass sie lesbar seien. Es sei dem Werbenden lediglich nicht gestattet, mit einem Teil einer Information (Testergebnis) zu werben und zugleich dem Verbraucher die weiteren relevanten Teile dieser Information (Fundstelle) vorzuenthalten. Allgemein ist die Rechtsprechung zur Werbung mit Testurteilen streng hinsichtlich der Fundstellenangabe (vgl. u.a. BGH, OLG Hamburg, KG Berlin, OLG Celle), hier war jedoch zu beachten, dass sich das Testsiegel auf der Produktverpackung befand und mit einer Abbildung dieser Verpackung in einem Prospekt geworben wurde. Dies mag zu der abweichenden Beurteilung geführt haben. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Düsseldorf: Testurteil „mangelhaft“ für Joghurt mit zu vielen Fremdaromen zulässigveröffentlicht am 18. Januar 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2011, Az. 12 O 383/11
§ 824 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Beurteilung eines Produkts (hier: Joghurt) als „mangelhaft“ durch eine bekannte Stiftung, die Warentests durchführt, zulässig ist, wenn irreführend ein „natürliches Erdbeeraroma“ angegeben wird. Für die Bezeichnung als natürliches Aroma dürften nicht mehr als 5 % Fremdaromastoffe enthalten sein. Diese Grenze sei vorliegend überschritten, was die Beurteilung als mangelhaft rechtfertige. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass bei Berechnung der Aromaanteile das in einer „Erdbeerwasserphase“ enthaltene Wasser nicht einberechnet werden dürfe, da dies gerade kein Aromaträger sei. Bei Abzug des Wassers sei jedoch die 5%-Grenze für Fremdaromen überschritten. Dies habe die Stiftung auch zutreffend festgestellt. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Zur Werbung mit Testurteilen in Prospekten / Fundstellenangabe und besondere Hinweispflichten bei Lebensmitteln?veröffentlicht am 14. Dezember 2011
LG Köln, Urteil vom 06.10.2011, Az. 31 O 205/11
§ 3 Abs. 2 UWG, § 5 a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG
Die Wettbewerbszentrale weist auf ein Urteil des LG Köln hin, in welchem eine Prospektwerbung für Lebensmittel mit Testurteilen zur Prüfung stand. Das Gericht hat entschieden, dass bei der Angabe von Testurteilen der Stiftung Warentest oder Ökotest eine lesbare Fundstellenangabe angegeben werden muss und schließt sich damit der wohl herrschenden Rechtsprechung an (vgl. u.a. LG Tübingen m.w.N. und OLG Stuttgart). Testsiegel müssten immer vollständig angegeben werden, damit der Verbraucher die angegeben Ergebnisse nachvollziehen könne. Es sei jedoch – wenn sich die Werbung auf Lebensmittel oder andere schnell verderbliche Produkte beziehe – nicht erforderlich, auf das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge hinzuweisen. Dem Verbraucher sei bei korrekter Fundstellenangabe auch so ersichtlich, dass das nun beworbene Produkt nicht mehr zu der getesteten Charge gehören könne. - OLG Köln: Die Werbung mit „sehr gut“ ist nur zulässig, wenn tatsächlich ein Test mit Abstufungsmöglichkeit zu Grunde liegtveröffentlicht am 10. Oktober 2011
OLG Köln, Urteil vom 16.02.2011, Az. 6 U 146/10
§ 5 UWG, § 5a UWG
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bewerbung von Geschirrspültabs mit der Formulierung „Auch 91 % der Verbraucher bewerten die Reinigungsleistung mit sehr gut“, irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn die zu Grunde liegende Befragung gar keine Abstufungsmöglichkeit aufwies. Den Verbrauchern wurde lediglich bei dem zur Bewerbung benutzten Test eines Marktforschungsinstituts die Aussage „Die Reinigungsleistung des Produkts ist sehr gut“ vorgelegt und die Antwortmöglichkeiten „Stimme zu“ oder „Stimme nicht zu“ vorgegeben. Weder hätten diesem Test objektive Prüfkriterien zu Grunde gelegen noch hätten die befragten Verbraucher die Möglichkeit gehabt, ihre Bewertung nach dem Schulnotensystem abzustufen. Genau dies erwarte der Adressat einer Bewerbung mit „sehr gut“ jedoch. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Bielefeld: Irreführende Werbung mit Testergebnissen / „Sieger“ bezieht sich immer auf die Gesamtnoteveröffentlicht am 7. Juli 2011
LG Bielefeld, Urteil vom 14.04.2011, Az. 12 O 16/11
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG
Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produkts mit der Bezeichnung „Stiftung Warentest Sieger“ irreführend ist, wenn nicht tatsächlich die beste Note in dem in Bezug genommenen Test erreicht wurde. Auf Einzelergebnisse in verschiedenen Sparten des durchgeführten Testes könne nicht abgestellt werden. Der Verbraucher verstehe unter dem „Testsieger“ die beste erreichte Gesamtnote aus allen getesteten Kategorien. Er gehe nicht davon aus, dass der Werbende eine Einzelbeurteilung eines Teils des Tests herausgreift und diese Einzelbewertung mitteile. Ob es ausreichend sei, eine Note lediglich als Zahl (z.B. 2,6) anzugeben, oder ob die Bezeichnung (z.B. „befriedigend“) ebenfalls angegeben werden müsse, ließ das Gericht offen. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Hamburg: Irreführende Werbung mit nicht gegebenen Prüfstandardsveröffentlicht am 26. April 2011
LG Hamburg, Urteil vom 10.02.2011, Az. 315 O 356/10
§§ 3, 5 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produkts (hier: Yogamatte) mit der Angabe „SGS-geprüft – internationaler Standard“ unlauter und damit wettbewerbswidrig ist, wenn die angegebene Überprüfung nicht stattgefunden hat oder aber eine stattgefundene Überprüfung nicht nachgewiesen werden kann. Für einen solchen Nachweis nicht ausreichend sei, wenn lediglich eine Angabe des Herstellers vorliege, dass dieser das Produkt getestet habe. Es müsse eine Zertifizierung durch eine entsprechende offizielle Stelle getätigt und diese auch dokumentiert worden sein. Darauf, inwieweit das Produkt auch ohne eine derartige Prüfung tatsächlich den „SGS“-Maßstäben genügen würde, komme es gerade nicht an.
- OLG Frankfurt a.M.: Kommentarlose Werbung mit Stiftung-Warentest-Ergebnis „Gut“ ist unzulässig, wenn Konkurrenzprodukte mit „Sehr gut“ bewertet wurdenveröffentlicht am 28. Februar 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.01.2011, Az. 6 W 177/10
§ 3; 5a Abs. 2 UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass mit dem Testergebnis „Gut“ der Stiftung Warentest nicht kommentarlos geworben werden darf, wenn mehrere Produkte von Wettbewerbern besser bewertet wurden (hier: „Sehr gut“). Angezeigt ist in diesem Fall eine Angabe des Rangverhältnisses des Testergebnisses. Die Unlauterkeit der beanstandeten Werbung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das von dem streitgegenständlichen Produkt erzielte Testergebnis immer noch über der Durchschnittsnote für alle Testkandidaten von 2,373 liegt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)