IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. April 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 04.09.2008, Az. 327 O 436/08
    § 14 MarkenG

    Wir hatten in der Vergangenheit in Bezug auf die Entscheidung LG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2009, Az. 315 O 363/09 berichtet, dass das Pudel-Logo die Rechte der Puma AG nicht verletze. Es ist Zeit zur Richtigstellung: Dem Inhaber der Pudel-Marke gelang es im vorgenannten erstinstanzlichen Verfahren nicht, markenrechtliche Unterlassungsansprüche gegen einen Dritten durchzusetzen, allerdings im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamburg (Beschluss vom 16.11.2009, Az. 3 W 120/09). Die Puma AG war selbst an diesem Verfahren nicht beteiligt. Allerdings ist die Puma AG nach Information ihres Prozessbevollmächtigten erfolgreich gegen die Verwendung des Pudel-Logos für Textilien durch die Lebensgefährtin des Inhabers der Pudel-Marke vorgegangen. So hat das LG Hamburg mit dem hier zitierten Urteil entschieden, dass das auf Bekleidungsstücken angebrachte Pudel-Logo

    Pudel 30567514

    die Markenrechte der Antragstellerin am Puma-Logo

    Puma 1069323


    verletzt. Dem Vernehmen nach wurde gegen das Urteil keine Berufung eingelegt.
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  • veröffentlicht am 27. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 26.03.2009, Az. I ZR 99/07
    §§ 1, 7 HWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Vergabe von Boni und Prämien für den Bezug von Medizinprodukten eine verbotene Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) darstellt. Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte ein Bonusprogramm für den Erwerb von u.a. Edelmetall-Dentallegierungen, Verblend- und Strukturkeramiken, Konstruktionselemente sowie künstliche Zähne ins Leben gerufen. Dabei werden, bei dem Erwerb bestimmter Mengen aus dem Sortiment, Prämienpunkte zugesprochen. Diese wiederum können in Sachprämien, Dienstleistungsprämien oder Gutscheine aus dem aktuellen Prämienkatalog der Beklagten eingelöst werden. Die Beklagte sah dies als rechtens an, da sie die Prämien nicht für den Umsatz mit bestimmten Produkten gewähre, sondern lediglich für eine Gattung von Produkten werbe, da die Prämienpunkte durch den Nachweis eines Umsatzes aus verschiedenen Produktgruppen erworben werden könnten. Dies sei eine nicht untersagte, unternehmensbezogene Werbung. Der BGH konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen.

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  • veröffentlicht am 18. September 2009

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2009, Az. 6 U 49/08
    §§ 3, 8 UWG; 5, 14 b FAO

    Das OLG Karlsruhe hat darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt sich als „Spezialist“ für ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnen darf. Im vorgelegten Fall ging es um einen selbst ernannten „Spezialisten für Zahnarztrecht“. Nach Ansicht des Gerichts hatte dieser jedoch seine Qualifikation nicht ausreichend nachgewiesen. Zwar war er mit einer Zahnärztin verheiratet, betreute seine Frau auch in rechtlichen Dingen und verfügte aus diesem Grund wohl über größere Kenntnisse des Gebiets als der durchschnittliche Anwalt; dies rechtfertige jedoch nach Ansicht des Gerichts jedoch keine Einstufung als Spezialist. Die Bezeichnung „Spezialist“ erfordere, dass der sich so Bezeichnende mindestens eine ebenso große fachliche Kompetenz besitzen müsse wie ein Fachanwalt, wenn nicht eine größere. Fachanwälte müssen in einem Zeitraum von 3 Jahren 60-80 oder mehr (je nach Spezialisierung) Fälle ihres Fachgebietes bearbeiten und regelmäßige Fortbildungen nachweisen. Der beklagte Rechtsanwalt brachte es hingegen auf gerade 50 Fälle in 4 Jahren und gab an, er bilde sich durch Literatur fort. Dies reiche nach Auffassung des Gerichts nicht für eine Vergleichbarkeit mit einem Fachanwalt für Medizinrecht, mit dem der Beklagte sich messen lassen müsse, aus.

  • veröffentlicht am 19. Juni 2009

    OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2008, Az. 2 U 56/08
    §§ 4 Abs. 4, 5 UWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Prospektwerbung mit einem Preisnachlass in der Form, dass auf einer abtrennbaren Kundenkarte blickfangmäßig der Slogan „12 % auf alles!*“ abgebildet ist, unlauter ist, wenn der Sternchenhinweis erst auf einer anderen Seite des Prospekts erläutert wird. Dort wurde auf den Sternchenhinweis Bezug genommen und erklärt, für welche Produkte des Sortiments der Rabatt gelte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme bei Preisnachlässen klar und eindeutig angegeben werden müssten. Die Werbeaussage „12 % auf alles!“ sei für den Verbraucher nur so zu verstehen, dass davon das gesamte Sortiment der Beklagten erfasst sei. Der durch das Sternchen verbundene Hinweistext sei nicht Teil des Blickfangs; da er sich noch nicht einmal auf derselben Seite wie die Werbung befinde, könne von einer Kenntnisnahme durch den Verbraucher nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus sei die einschränkungslose Aussage „auf alles“ nicht durch einen Hinweistext, der nicht Teil des Blickfangs ist, einzuschränken. Dies würde dem Werbetext widersprechen und somit auch irreführende Wirkung entfalten.

  • veröffentlicht am 6. Juni 2009

    LG München I, Urteil vom 26.03.2008, Az. 33 O 11564/07
    §§ 3, 4, 8 UWG

    Das LG München hat – wenig überraschend – entschieden, dass „Wildwest“-Methoden im Wettbewerbsrecht unzulässig sind. Gestritten haben sich zwei Anbieter von Radrundfahrten in München. Beide Geschäftsmänner warben ihre Kunden für die Radtouren direkt durch Ansprache auf dem Münchner Marienplatz. Dabei scheute sich der Beklagte auch nicht, zwischen den Kläger und einen potentiellen Kunden zu treten und dessen Verkaufsgespräch zu stören. Als die Ehefrau des Klägers ihn daran hindern wollte, drohte er sogar mit Schlägen. Auf Grund unlauterer Behinderung verurteilte das Gericht den Beklagten zur Unterlassung. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2009, Az. I-20 U 77/08
    §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter nicht mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ werben darf, wenn es sich nicht um echte Freiminuten handelt. Die Werbung sei nach Auffassung des Gerichts irreführend, da der Verbraucher bei der Formulierung „Freiminuten“ davon ausgehe, dass es sich tatsächlich um geschenkte, kostenlose Sprechzeit für die Dauer von 180 Minuten in alle Netze handele. Tatsächlich sei die kostenlose Sprechzeit bei Mobilfunk- und Auslandsgesprächen wesentlich kürzer, nur im Festnetz sei kostenloses Telefonieren für 180 Min. möglich. Im Kern hatte der Telekommunikationsanbieter die Kosten von 180 Min. Festnetzgespräch (= 4,18 EUR) herangezogen und diese für Gespräche in andere Netze umgerechnet, so dass es sich im Kern um eine Gutschrift im Wert von 4,18 EUR handele und nicht um Freiminuten. Ein verwendeter Fußnotenhinweis, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe und die Freiminutengutschrift auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden kann, verwirre nach Auffassung des Gerichts den Verbraucher  nur zusätzlich und verstärke die Irreführung.

  • veröffentlicht am 6. April 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 12.10.2008, Az. 5 U 129/07
    §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Hamburg hatte in diesem Verfahren über die Bewerbung eines Nassrasiererapparates mit dem Slogan „Simply the Best“ zu entscheiden. Die Klägerin, eine Konkurrentin der Beklagten auf dem Gebiet der Nassrasierer, war der Auffassung, dass die Bezeichnung der Produkte der Beklagten als „Simply the Best“ eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung darstelle. Die Hamburger Richter gaben ihr Recht und verurteilten die Beklagte zur Unterlassung. Das Gericht sah die Werbung mit „Simply the Best“ im Zusammenhang mit Nassrasierern als zur Irreführung geeignete Tatsachenbehauptung an, da die Eigenschaften, die die Qualität eines Rasierers ausmachen, objektiv bestimmbar seien. Anders könne dies bei Produkten beurteilt werden, bei denen subjektive Einschätzungen und Bewertungen bei der Frage, was das „Beste“ sei, eine größere Rolle spielten (z.B. Lebensmittel). In letzterem Fall würde eine Anpreisung als „Simply the Best“ eher als reklamehafte Übertreibung und/oder als Werturteil gesehen werden, wobei jeweils der Einzelfall sorgfältig zu betrachten wäre. Jedenfalls würde der Durchschnittsverbraucher bei einem technischen Gerät wie einem Rasierer die Behauptung, der „Beste“ auf dem Markt zu sein, eher als scheinbar objektives Werturteil verstehen und könnte dadurch wettbewerbswidrig in die Irre geführt werden.

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.09.2008, Az. 6 U 197/07
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. beschäftigte sich in dieser Entscheidung mit den zum Verwechseln ähnlichen Telefonnummern zweier Unternehmen aus dem Telekommunikationsbereich. Die Privatkundenhotline der Klägerin „0181-070010“ unterschied sich nur in einer Ziffer der Vorwahl von der Rufnummer „01801-070010“ der Beklagten. Die Richter gelangten zu der Auffassung, dass durch die Nutzung dieser Rufnummer durch die Beklagte ein gezielter Kundenabfang der Kunden der Klägerin betrieben werde. Dieser sei als unsachliche Beeinflussung am Erwerb von Waren oder Leistungen der Klägerin wettbewerbswidrig. Zwar gestand das Gericht zu, dass ein Verwählen von Verbrauchern nur in geringer Größenordnung vorzukommen drohe, da eine Kundenhotline nur in seltenen Fällen aus der Erinnerung gewählt werde, jedoch spreche auch das weitere Verhalten der Beklagten für einen unlauteren Kundenfang. Nach Wählen der Nummer der Beklagten sei der Anrufer nicht über die Identität der Beklagten aufgeklärt worden, so dass eine mögliche Fehlvorstellung, mit der Klägerin verbunden zu sein, nicht ausgeräumt worden sei. Die Häufigkeit, mit der ein Kunde auf diese Art abgefangen werden könne, spielte für das Gericht nur eine untergeordnete Rolle. Allein die Gefahr, dass die Klägerin durch das Gebahren der Beklagten potentielle Kunden verlieren könne, stelle eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der wettbewerblich geschützten Interessen der Klägerin dar. Ebenso gelte dies hinsichtlich verbraucherschutzrechtlichen Aspekten. Auch hier sei auf die Interessen jedes Einzelnen, durch die Geschäftspraktiken des Beklagten beeinflussten Verbrauchers abzustellen. Gemäß dem gefällten Urteil des OLG darf die Beklagte die Rufnummer zwar weiter nutzen, ist aber verpflichtet, direkt nach Anrufannahme unmissverständlich auf ihre Identität hinzuweisen.

  • veröffentlicht am 22. März 2009

    BGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 48/06
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

    Der BGH hat in Ergänzung zu BGH, Urteil vom 30.03.2006, Az. I ZR 144/03 (Link: BGH), entschieden, dass eine Tiefpreisgarantie a la „M. M. – KÜCHEN-TIEFSTPREIS-GARANTIE Egal, wer beim Küchenkauf anbietet – Wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13% unter jedem MITBEWERBER-ANGEBOT liegt.“ wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte betrieb mehrere Einrichtungshäuser, zu deren Angebot unter anderem Küchen gehörten. Am 27.12.2003 warb sie mit oben stehender Ankündigung. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof entschied: Einem Unternehmen stehe es grundsätzlich frei, seine Preise in eigener Verantwortung zu gestalten und die Preise der Konkurrenten insbesondere auch beim Verkauf identischer Waren zu unterbieten. Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises sei nicht grundsätzlich, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2008, Az. 6 U 187/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3, 5 UWG; § 1 Abs. 1 u. 6 S. 2 PAngV

    Das OLG Frankfurt a.M. hatte im Streit zwischen dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität und der Firma Genealogie Ltd. den Betreiber einer „Namens- und Ahnenforschungs-Datenbank“ weitgehend zu Unterlassung und Auskunft verurteilt. Bei der betriebenen Website wird der Kunde dazu verleitet, seine Daten (Adresse, E-Mail, Geburtsdatum etc.) einzugeben, um kurze Zeit später eine Rechnung über ein kostenpflichtiges 12- oder 24-monatiges Abonnement zu erhalten. Auf der Website sind Preisangaben und Verbraucherinformationen unauffällig und versteckt angebracht, damit ahnungslose Verbraucher ihre Daten preisgeben. Diese Praktiken empfand das OLG als unlauter und wettbewerbswidrig. Deswegen untersagte es u.a. nicht nur die konkrete Darstellung der Preisbedingungen und die Nichtvorhaltung eines Impressums, sondern verurteilte die Firma darüber hinaus, Auskunft über die erzielten Gewinne zu erteilen. Das Gericht sprach dem klagenden Verband einen Gewinnabschöpfungsanpruch zu, da die Beklagte „durch vorsätzliches wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt“ habe.

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