Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Celle: Zum Entfall der Dringlichkeit in Wettbewerbssachen bei Flucht in die Säumnisveröffentlicht am 6. Februar 2009
OLG Celle, Urteil vom 29.01.2009, Az. 13 U 205/08
§ 12 Abs. 2 UWGDas OLG Celle hatte zu beurteilen, unter welchen Umständen die Dringlichkeit, die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, nachträglich entfallen kann. Die Antragstellerin hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, ließ aber bei der sich anschließenden Widerspruchsverhandlung ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die Antragstellerin Zeit benötigte, um die von der Verfügungsbeklagten vorgebrachten Einwände zu entkräften. Eine angebliche Krankheit konnte nicht belegt werden, um Vorverlegung des Termins über die Einspruchsverhandlung wurde sich nicht bemüht. Durch diese Verzögerung des Prozesses erachtete das Oberlandesgericht den Verfügungsgrund als entfallen.
- OLG München: Gleichzeitiges Betreiben von einstweiligem Verfügungsverfahren und Hauptsacheklage zulässig?veröffentlicht am 15. Dezember 2008
OLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az. 6 U 1880/07
§§ 3, 5 Abs. 1 u. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 u. 2 u. 4, 11 UWG; 242 BGB; 937 Abs. 1 ZPODas OLG München hat entschieden, dass ein gleichzeitiges Betreiben von einstweiligem Verfügungsverfahren und Haupsacheverfahren in derselben Angelegenheit nicht per se rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein muss. Im entschiedenen Fall wurde zunächst ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Die Verfügungsbeklagte kündigte einen Widerspruch gegen die Verfügung an, verweigerte die Abgabe einer Abschlusserklärung und stellte den beanstandeten Wettbewerbsverstoß mehrfach in Abrede. In dieser Konstellation befand das OLG, dass es der Klägerin nicht zugemutet werden konnte, auf den Abschluss des Verfügungsverfahrens zu warten, welches u.U. auch über die Berufungsinstanz hätte gehen können. Darüber hinaus hätten Annexansprüche wie Auskunft oder Schadensersatz ohnehin bereits in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden müssen, da durch das einstweilige Verfügungsverfahren keine Hemmung der Verjährung für diese Ansprüche ausgelöst wird. Für die erfolgte Erhebung der Hauptsacheklage auch auf Unterlassung vor Abschluss des Verfügungsverfahrens könne hier nicht der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auf Grund eines reinen Gebührenerzielungsinteresses durch ein weiteres Verfahren erhoben werden.
- AG Frankfurt a.M.: Bei unberechtigtem Mahnschreiben Anspruch auf Unterlassungveröffentlicht am 3. November 2008
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2008, Az.: 380 C 1732/08 (14)
§§ 823 Abs. 1 BGB, 263 Abs. 2 StGBDas AG Frankfurt a.M. vertritt die Rechtsansicht, dass gegen ein Inkassounternehmen, das Mahnschreiben nicht-existenter Kunden über nicht-existente Forderungen versendet, Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Nach Ansicht des Amtsgerichts dienten die fraglichen Mahnschreiben dem Inkassounternehmen allein dazu, „den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen“.
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