IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 18.03.2010, Az. I ZR 158/07
    §§ 3; 4 Nr. 9 lit. c; 8 Abs. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die aus wettbewerbswidrigen Handlungen des Insolvenzschuldners, seiner Organe oder Mitarbeiter resultierende Wiederholungsgefahr nicht auf den Insolvenzverwalter übergehen, selbst wenn dieser den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Ur­teil vom 22.10.2009, Az. I ZR 58/07
    § 8 Abs. 4 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass nicht immer ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn zwei Wettbewerbs- verstöße in getrennten gerichtlichen Verfahren mit jeweils hohen Streitwerten verfolgt werden. Wenn in dem einen Verfahren Werbeaussagen im Gewinnspielplan und im Internetauftritt der Beklagten und im anderen Verfahren Telefon- und Postmarketingmaßnahmen verfolgt würden, sei dies nicht zu beanstanden, da bereits die erforderliche Beweiserhebung unterschiedlich sein könne. Im Einzelnen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Februar 2010

    LG Köln, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09
    § 97a Abs. 2 UrhG

    Das LG Köln stellt in diesem Beschluss klar, dass § 97a Abs. 2 UrhG („Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“) keinen Einfluss auf den Gegenstandswert bzw. Streitwert einer Urheberrechtsverletzung hat. Wertbestimmend für den Unterlassungsanspruch sei die (geschätzte) Beeinträchtigung des Geschädigten, es komme nicht auf den erzielten Gewinn des Schädigers an. Zu berücksichtigen sei lediglich das Interesse des Geschädigten an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen geistige Schutzrechte und die daraus resultierenden Vermögenspositionen. Dies gelte auch, wenn der individuelle Verstoß des Schädigers nicht sehr erheblich gewesen sei.

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  • veröffentlicht am 18. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.09, Az. I-20 U 236/08
    § 8 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen eine zuvor abgegebene wettbewerbsrechtliche Unterlassungser- klärung einen erneuten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch entstehen lässt. Die durch den erneuten Verstoß begründete Wiederholungsgefahr für (weitere) Verstöße lasse sich nur durch die Abgabe einer erneuten Unterlassungserklärung ausräumen, wobei die in der zweiten Erklärung für den Fall eines Verstoßes versprochene Vertragsstrafe deutlich höher ausfallen müsse als in der ursprünglichen Unterlassungserklärung. Für den erneuten Unterlassungsanspruch sei auch kein Verschulden des Unterlassungsschuldners Voraussetzung.

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  • veröffentlicht am 25. September 2009

    AG München, Urteil vom 09.07.2009, Az. 161 C 6412/09
    §§
    823 I, 1004 BGB; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das AG München hat entschieden, dass ein vorheriger einmaliger E-Mail-Kontakt nicht ausreichend ist, um ein Einverständnis bezüglich des Erhalts von E-Mail-Werbung zu vermuten. Der Kläger hatte an die Beklagte über deren Webseite eine E-Mail geschickt. Dies löste nach dem Vortrag der Beklagte eine so genannte Autoresponder-Funktion aus, die an jeden, der auf diese Weise Kontakt aufgenommen hatte, Werbe-E-Mails verschickte. Die Beklagte war der Auffassung, dass sie selbst somit keine Ursache für den Versand der E-Mails gesetzt habe. Dem pflichtete das Gericht nicht bei. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung in den Erhalt der E-Mails habe nicht vorgelegen. Das Auslösen der Autoresponder-Funktion könne nicht als solche gedeutet werden. Damit sei die Werbung unverlangt und belästigend. Dies gelte schon bei einer einzigen empfangenen Werbe-E-Mail. Daher sei die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. Der Streitwert für dieses Verfahren wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
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  • veröffentlicht am 9. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 15.01.2009, Az. I ZR 57/07
    §§ 87 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass die Bewerbung einer Software, die auch dazu genutzt werden kann, den Kopierschutz von verschlüsselten Fernsehprogrammen aufzuheben, rechtswidrig ist, wenn genau diese Funktion in der Werbung herausgestellt wird. Als Folge davon dürfe eine solche Ware nicht in den Verkehr gebracht werden, solange die durch den Vertreiber selbst geschaffene Gefahr von Urheberrechtsverletzungen fortbestehe. Dies gelte auch, wenn die streitgegenständliche Software auch für urheberrechtskonforme Zwecke genutzt werden könne. Der Unterlassungsanspruch des klagenden Pay-TV-Senders bestehe nach Auffassung des Gerichts auch vorbeugend, da durch die Bewerbung der Software schon vor dem Vertrieb eine Erstbegehungsgefahr für urheberrechtswidriges Verhalten geschaffen worden sei. Diese Gefahr werde auch nicht durch eine Einstellung der Werbung aufgehoben, da im Kreis der potentiellen Nutzer bereits eine Erwartungshaltung geweckt worden sei, die auch nach Aufgabe der Werbung fortbestehe.

  • veröffentlicht am 2. September 2009

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2009, Az. 4 U 188/07
    §§ 2, 3, 4, 8 UWG; 1004 BGB

    Das OLG Karlsruhe hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Arzt sich einem Dritten gegenüber über einen Kollegen negativ geäußert hatte. Er hatte schriftlich konstatiert, dass der Kollege auf Grund einer gerichtlichen Verfügung die gemeinsame Praxis habe verlassen müssen, so dass der Eindruck entstand, dass eine negative Gerichtsentscheidung wegen eines Fehlverhaltens vorgelegen habe. Tatsächlich handelte es sich jedoch um einen Vergleich zwischen den Parteien. Der von der Äußerung betroffenen Kollege ging gerichtlich gegen den Schreiber vor, da aus seiner Sicht ein wettbewerbswidriges Verhalten vorgelegen habe. Auf Grund der Äußerung sei er unzulässig im Wettbewerb um Patienten benachteiligt worden. Das Gericht teilte diese Auffassung jedoch nicht. Da der Antragsgegner seine Äußerung nicht gegenüber einem Patienten getätigt habe, sondern gegenüber der für seine Webseite zuständigen Internetagentur, handele es sich nicht um eine geschäftliche Handlung.
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  • veröffentlicht am 31. August 2009

    BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07
    §§ 8 UWG; 823, 1004 BGB


    Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass bereits die unverlangte Zusendung einer E-Mail ausreichend ist, um einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen auszulösen. Auch bei nur einer E-Mail werde nach Auffassung des Gerichts bereits der Betriebsablauf beeinträchtigt, da ein zusätzlicher Arbeitsaufwand durch das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails entstehe. Ebenfalls sei die Entstehung von zusätzlichen Kosten für Verbindungsherstellung und Übermittlung der E-Mail denkbar. Aus diesem Grund sei die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers rechtswidrig. Sind Absender und Empfänger der E-Mail keine Mitbewerber, ergebe sich der Unterlassungsanspruch des Betroffenen aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Hinsichtlich des Inhalts der E-Mail konstatierte das Gericht, dass ein weiter Begriff der „Werbung“ anzunehmen sei. Danach handele es sich um Werbung bei „jeder Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern“. Dazu zähle auch die Darstellung einer Geschäftstätigkeit gegenüber dem Empfänger.

  • veröffentlicht am 6. Mai 2009

    OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009, Az. 4 U 204/08
    §§ 935, 940 ZPO; 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass im Verfahren der einstweiligen Verfügung, unabhängig vom betroffenen Rechtsgebiet, allgemein anerkannt ist, dass die Dringlichkeit und damit der Verfügungsgrund entfällt, wenn der Antragsteller nach einer Rechtsverletzung zu lange wartet, bevor er Antrag auf einstweilige Verfügung stellt. Die im Wettbewerbsrecht geltende Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG gelte allerdings nur für diesen Rechtsbereich und sei auf andere Gebiete wie z.B. das Urheberrecht, nicht übertragbar. Als jedenfalls nicht mehr dringlich erachtete das Gericht eine Wartezeit des Antragstellers von mehr als 8 Wochen nach Kenntnis des Rechtsverstoßes. Darüber hinaus stellte das OLG klar, dass durch die Realisierung einer Erstbegehungsgefahr in der zuvor angekündigten Form sich zwar der vorbeugende Unterlassungsanspruch in einen echten Unterlassungsanspruch wandelt, jedoch die Dringlichkeit dadurch nicht wieder auflebt.

  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hannover, Urteil vom 30.12.2008, Az. 439 C 9025/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das AG Hannover hatte darüber zu befinden, ob die Einbindung eines Bildes in ein eBay-Angebot zulässig ist, wenn dieses von einem fremden Server abgerufen wird. Die „Anleihe“ hatte zur Folge, dass bei jedem Aufruf des eBay-Angebots der Server des Klägers in Anspruch genommen wurde. Dies wertete das Gericht als eine gezielte Behinderung des Klägers, auch wenn ein tatsächlicher Störfall nicht eingetreten war. Es sei eine Vergleichbarkeit mit Werbe-E-Mails gegeben, die zwar bei vereinzeltem Auftreten keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen würden, aber trotzdem einen Unterlassungsanspruch begründen könnten. Ein so genannter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei durch die potentielle Beeinträchtigung des Zugriffs auf den Server durch den Kläger gegeben. Die Beklagte wurde zur Unterlassung und Tragung der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Frage, ob die Verlinkung eine urheberrechtliche Relevanz hatte, wurde nicht erörtert. Dies erledigt die Entscheidung des OLG Celle, welche in Bezug auf die Verlinkung einer fremden Widerrufsbelehrung Folgendes erklärte: Erfolgsaussicht hat die Rechtsverteidigung jedoch insoweit, als der Verfügungsbeklagten verboten werden soll, einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin zu setzen. Es sind keine hinreichenden Umstände glaubhaft gemacht, wonach dieses Verhalten als urheberrechtliche Nutzung einzuordnen ist. Soweit dadurch eine Vervielfältigung geschieht, ist für diesen Vorgang das Vervielfältigungsrecht des Urhebers durch § 44 a UrhG beschränkt, weil diese Vervielfältigung flüchtig ist und einen integralen Teil des technischen Verfahrens darstellt.“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 13 W 90/06).

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