IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 34/08
    §§
    3; § 4 Nr. 11 UWG; §§ 13; 474 Abs. 1 S. 1; 475 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein vollständiger Gewährleistungsausschluss eines Unternehmens, dass vorgibt, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, unwirksam ist, wenn „Privatbietern“ ein „handelsübliches Widerrufs- und Rückgaberecht“ angeboten wird. Nach § 474 Abs. 1 S. 1 BGB gelte § 475 BGB, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kaufe (Verbrauchsgüterkauf). Das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, dass sich das Angebot des Beklagten vom 23.11.2005 auch an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gerichtet habe. Das sei aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe zwar geltend gemacht, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen und in seinen Angeboten auf diesen Umstand hingewiesen zu haben. Das Berufungsgericht habe offengelassen, ob das Angebot des Beklagten vom 23.11.2005 einen entsprechenden Hinweis enthielt. Es habe den Hinweis des Beklagten aber zu Recht schon deshalb nicht als ausreichend angesehen, weil der Beklagte im Anschluss an die Angabe, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, den Zusatz angebracht habe „Für Privatbieter gilt das handelsübliche 30-tägige Widerrufs- und Rückgaberecht“. Daraus habe das durch das Angebot angesprochene Publikum den Schluss ziehen können, der Beklagte sei gleichwohl bereit, auch an Privatpersonen zu verkaufen.

  • veröffentlicht am 4. Mai 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2005, Az. 4 U 23/05
    §§
    242; 339 S. 2 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine abmahnende Partei nach dauerhafter Einstellung ihres Geschäftsbetriebs nach Treu und Glauben nicht mehr befugt ist, gegen einen Unterlassungsschuldner aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vorzugehen. Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger Immobilienmakler eine mehrfache Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung verlangt und war gescheitert. Das OLG Hamm setzte sich ausführlich mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen davon auszugehen sei, dass der Immobilienmakler noch gewerblich tätig sei. So reiche es für den Nachweis, die Tätigkeit als Immobilienmakler auszuüben, nicht aus, im Besitz einer Gewerbeerlaubnis zu sein und gelegentlich Anzeigen aufzugeben, sondern die Tätigkeit müsse auf eine gewisse Dauer angelegt sein und mit einem gewissen Nachdruck betrieben werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Mai 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2010, Az. 4 U 177/09
    §§ 3; 4 Nr. 11; 8 Abs. 4 UWG
    ; § 5 TMG; § 312 c BGB; § 1 BGB-InfoVO

    Das OLG Hamm hat ausführlich zu den Umständen entschieden, unter denen von einer gewerblichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit auszugehen ist, was bekanntlich zur Erfüllung bestimmter gesetzlicher Informationspflichten (gegenüber dem Verbraucher) führt. Der Kläger hatte angeführt, der Verkauf von mehr als 30 identischen Telefonen im Zeitraum von November 2008 bis Februar 2009 bei 8 Internetauktionen lasse sich nach der Lebenserfahrung nicht mehr mit einem privaten Gelegenheitskauf erklären. Vielmehr begründe dies eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit des Beklagten den privaten Bereich verlassen habe und als geschäftlich zu qualifizieren sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 01.02.2006, Az. 11 W 5/06
    §§ 14; 286 Abs. 3 S. 2; 307 Abs. 1, 2 BGB

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass eine vom Auftraggeber verwendete Geschäftsbedingung, wonach der Kaufpreis erst 90 Tage nach Rechnungsstellung fällig wird, unwirksam ist. Diese vertragliche Fälligkeitsregelung halte einer Inhaltskontrolle im Rahmen von § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand, denn sie weiche im Kern von den gesetzlichen Bestimmungen in § 286 Abs. 3 BGB ab. Nach dieser Vorschrift komme der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Aufstellung zahle. Dies gelte im unternehmerischen Bereich (§ 14 BGB), wie er auch hier vorgegeben sei, selbst ohne entsprechenden Hinweis in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung. Gemäß § 286 Abs. 3 S. 2 BGB trete der Verzug im unternehmerischen Bereich spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung ein, wenn der Zeitpunkt des Zugangs von Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher sei.

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  • veröffentlicht am 3. Oktober 2009

    BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 7/09
    §§ 312 b Abs. 1, 312 d Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln erst dann ihren Status als Verbraucher verliert, wenn ihr Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 9 OH 388/09
    § 101 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat in dieser Entscheidung zu dem Thema Stellung genommen, wann eine urheberrechtliche Rechtsverletzung im Bereich des Filesharing ein gewerbliches Ausmaß erreicht, da dies Voraussetzung für den Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG ist. Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich das gewerbliche Ausmaß aus der Schwere der Rechtsverletzung. Diese sei beispielsweise gegeben, wenn eine große (Film-)Datei unmittelbar nach Veröffentlichung über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht werde. Dies ergebe sich auch aus dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, wonach eine schwere Rechtsverletzung beispielsweise vorliegen soll, wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch unmittelbar vor oder nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht werde.

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  • veröffentlicht am 24. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 07.04.2009, Az. 33 O 1936/08
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG; 14, 312c BGB; 5 TMG

    Das LG München hat festgestellt, dass es für die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers auf der Internethandelsplattform eBay nicht darauf ankommt, ob die Absicht besteht, einen Gewinn zu erzielen. Verkaufe jemand, auch in geringem Umfang, Dinge, die nicht zum alltäglichen Leben gehören, könne schon ein unternehmerisches Handeln vorliegen. Der Beklagte hatte mehrere antike Einrichtungsgegenstände über eBay angeboten. Er sah sich selbst als Sammler und schloss wegen Vorliegen von Privatverkäufen die Gewährleistung für Erwerber aus. Das Gericht gelangte jedoch zu der Auffassung, dass der Beklagte unternehmerisch handele. Diese Tatsache ergebe sich aus einem Telefonat mit dem Kläger, in dem der Beklagte angegeben habe, dass er immer mehrere dieser Sammlerstücke vorrätig hätte. Des Weiteren habe der Beklagte Besichtigungstermine mit potentiellen Käufern vereinbart. Eine solche Betriebsorganisation sowie der Preis der Sammlerstücke (ca. 1.000,- EUR) spreche auch bei einer geringen Anzahl von Verkäufen für eine unternehmerische Tätigkeit. Bei nicht alltäglichen Gegenständen seien dann an die Anzahl der Verkäufe keine hohen Anforderungen mehr zu stellen. Auf Grund seiner nunmehr festgestellten Unternehmereigenschaft habe der Beklagte sich wettbewerbswidrig verhalten, da er u.a. kein Impressum und keine Widerrufsbelehrung vorgehalten habe.

  • veröffentlicht am 12. August 2009

    OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2005, Az. 5 U 1145/05
    §§ 312 b Abs. 1, 14 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Händler, der bei der Internethandelsplattform eBay als so genannter „Powerseller“ angemeldet ist, grundsätzlich selbst die Beweislast zu tragen hat, wenn er behauptet, kein Unternehmer zu sein. Im entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher ein Produkt von dem Kläger erworben und danach ein Widerrufsrecht ausgeübt. Der Kläger behauptete, er sei kein Unternehmer und deswegen stünde dem Beklagten kein Widerrufsrecht zu. Grundsätzlich hätte jetzt der Beklagte beweisen müssen, dass der Händler als Unternehmer tätig war. Das Gericht verschaffte dem Verbraucher in diesem Fall jedoch Erleicherung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. August 2009

    Der Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) warnt aktuell vor einer neuen Welle des sogenannten Adressbuchschwindels. „Wir haben seit einigen Wochen eine drastische Zunahme von Beschwerden zu verzeichnen“, erklärte Dr. Reiner Münker als geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DSW. „Während wir in den Vorjahren insgesamt jeweils rund 50 verschiedene Anbieter feststellen konnten, ist diese Anzahl jetzt schon nach einem halben Jahr erreicht.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Urteil vom 18.06.2009, Az. 13 U 9/09
    §§ 123 Abs. 1 1. Alt., 142 Abs. 1 BGB

    Das OLG Celle hat in dieser Entscheidung ausführlich dargelegt, unter welchen Umständen ein Anbieter von Branchenbuch-Einträgen potentielle Kunden vorsätzlich täuscht. Vor allem Inhalt und Aufmachung des Angebots böten Anhaltspunkte für den erforderlichen Täuschungswillen des Erklärenden. Auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand werde in aller Regel in folgenden Fällen geschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2005 – X ZR 123/03, zitiert nach juris, Tz. 15 ff.): a) Wenn das Schreiben objektiv unrichtige Angaben enthalte (BGH, aaO). b) Bei Aufmachung eines Angebotsschreibens in Art einer Rechnung (BGH, aaO). c) Wenn erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände verschwiegen seien, obwohl eine Offenbarungspflicht bestehe (BGH, aaO). d) Aus der Art und Weise, wie das Anschreiben gestaltet sei.
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