Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung mit Unternehmensgeschichte nach Aufspaltung eines Unternehmensveröffentlicht am 18. Dezember 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.2015, Az. 6 U 167/14
§ 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine irreführende Werbung vorliegt, wenn auf die jahrzentelange Unternehmensgeschichte hingewiesen wird, ohne zu erwähnen oder erkennbar zu machen, dass im Laufe dieser Geschichte eine Aufspaltung zwischen dem werbenden Unternehmen und einem gleichnamigen anderen Unternehmen stattgefunden hat. Vereinnahme der Werbende Leistungen aus der Zeit vor der Aufspaltung als seine allein eigenen, werde der Adressat der Werbung getäuscht. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Hamburg: Eine falsche Online-Berichterstattung kann wettbewerbswidrig seinveröffentlicht am 31. August 2015
OLG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014, Az. 3 W 64/14
§ 824 BGB, § 1004 BGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr 1 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Online-Berichterstattung einer Anwaltskanzlei über Abmahnungen einer anderen Kanzlei wettbewerbswidrig ist, wenn in dem Bericht ein falscher Rechtsinhaber benannt wird. Es handele sich dabei um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, das Unternehmen der Antragstellerin zu schädigen. Daher bestehe ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Berichterstattung. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Negative Bewertung, welche den (unzutreffenden) Eindruck eines Produktmangels erweckt, ist zu unterlassenveröffentlicht am 21. Mai 2015
OLG München, Urteil vom 28.10.2014, Az. 18 U 1022/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 824 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GGDas OLG München hat entschieden, dass eine negative Bewertung, welche den unzutreffenden Eindruck eines Produktmangels erweckt (hier: „Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden.“) zu entfernen ist. Könne der Bewertende den Wahrheitsgehalt der zu Grunde liegenden Tatsachenbehauptung nicht nachweisen, bestehe ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung des Bewerteten. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Der Betreiber eines Ärzte-Bewertungsportals haftet für Bewertungen, die unwahre Tatsachen enthaltenveröffentlicht am 31. März 2015
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2015, Az. 2-03 O 188/14
§ 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB analog; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals für Ärztebewertungen als Störer für Persönlichkeitsrechtsverletzungen haftet, die auf der Veröffentlichung von unwahren Tatsachen beruhen. Auf eine Beanstandung der angeblich in ihren Rechten verletzten Person müsse der Betreiber im Hinblick auf die angegriffene Äußerung Tatsachen vortragen, auf die die Klägerin sich prozessual einlassen kann, um den Wahrheitsgehalt widerlegen zu können. Dies sei vorliegend nicht ausreichend geschehen. Streitig war die Äußerung „Behandlungsbedarf an der Stirne lag vor. Wurde nicht empfohlen.“, welche das Gericht als Tatsachenbehauptung bewertete. Die klagende Ärztin konnte sich keiner Behandlung entsinnen, auf welche diese Bewertung zutreffen könnte. Der Betreiber konnte den Wahrheitsgehalt nicht untermauern; daher war die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Beim Vorgehen gegen eine negative Bewertung muss die angebliche Unwahrheit einer Behauptung vom Kläger bewiesen werdenveröffentlicht am 6. März 2015
OLG München, Beschluss vom 12.02.2015, Az. 27 U 3365/14
§ 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 5 GGDas OLG München hat entschieden, dass eine negative Bewertung auf einer Online-Handelsplattform nur dann einen Schadensersatzanspruch auslöst, wenn die angebliche Unwahrheit der Behauptung vom klagenden Onlinehändler nachgewiesen wird. Vorliegend wurde um eine angeblich falsche Montageanleitung gestritten. Zum Beweis der Richtigkeit der Anleitung genüge es jedoch nicht, diese vorzulegen und auf eine Vielzahl problemloser Verkäufe zu verweisen. Es müsse der tatsächliche Inhalt der Anleitung unter Beweis gestellt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Falschzitate, die unwahre Tatsachenbehauptungen wiedergeben, sind nicht von der Meinungsfreiheit geschütztveröffentlicht am 3. Dezember 2014
BGH, Urteil vom 20.11.2007, Az. VI ZR 144/07
§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 5 GGDer BGH hat entschieden, dass die falsche Wiedergabe eines Zitats, welche dadurch eine unwahre Tatsachenbehauptung aufstellt, nicht von der Meinungsfreiheit geschützt ist und daher Unterlassungsansprüche bestehen können. Dabei müsse die unrichtige Wiedergabe nicht bewusst erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: „Richtigstellung“ durch Sternchenhinweis macht Unterlassungserklärung nicht entbehrlichveröffentlicht am 1. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.06.2014, Az. 16 U 238/13
§ 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 GGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine „Richtigstellung“ einer unwahren Tatsachenbehauptung durch einen Sternchenhinweis, der lediglich besagte, dass „aufgrund der falschen Interpretation eines Gesprächs durch die Autorin“ eine Passage des Berichts entfernt werden musste, die Wiederholungsgefahr für die beanstandeten Äußerungen nicht ausschließt. Es handele sich nicht um eine Richtigstellung im eigentlichen Sinne. Auch eine solche könne eine Unterlassungserklärung nur in engen Grenzen entbehrlich machen. Vorliegend sei durch den Sternchenhinweis jedoch nicht einmal deutlich geworden, welche Behauptungen auf Grund von Unwahrheit zurück genommen würden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Wird ein Verhalten als „kriminell“ bezeichnet, kann dies ein zulässiges Stilmittel seinveröffentlicht am 22. Januar 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.11.2013, Az. 16 U 90/13
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Äußerung in einem Presseartikel „Was A betreibt, ist deshalb kriminell, weil die dort nie davon reden, ob das, was sie gefunden haben, auch gefährlich ist„ als Meinungsäußerung zulässig ist. Insbesondere werde durch das Wort „nie“ keine (unwahre) Tatsachenbehauptung daraus, weil es sich dabei um rhetorisches Stilmittel handele, das lediglich eine Tendenz aufzeigen solle. Eine absolute Behauptung sei nicht getätigt worden und von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht so aufgefasst worden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Aachen: Auftraggeber ist für irreführende Handlungen seiner Mitarbeiter / Beauftragten verantwortlichveröffentlicht am 13. Dezember 2012
Landgericht Aachen, Urteil vom 04.09.2012, Az. 41 O 56/12
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWGDas LG Aachen hat entschieden, dass ein Unternehmer für irreführende Handlungen und unwahre Angaben seines Beauftragten auch dann verantwortlich ist, wenn er zuvor auf die Unzulässigkeit des Verhaltens hingewiesen hat. Vorliegend hatte die Beklagte, die Vertriebsgesellschaft eines Energieversorgers, eine Werbeaktion gestartet, bei der Mitarbeiter der beauftragten Marketinggesellschaft private Haushalte aufsuchten. Diese gaben sich zum Teil als Mitarbeiter der Klägerin, ebenfalls eine Energieversorgerin, aus. Dieses Verhalten sei als wettbewerbswidrige Irreführung der Beklagten zu ahnden, die die Verantwortung für die Kampagne getragen habe. Dass sie eine solche Täuschung nicht beauftragt habe und nicht davon gewusst habe, sei für die Verantwortlichkeit unerheblich. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München I: Werbung „10% auf alles“ mit Sternchenhinweis auf nicht erfasste Ware ist unwirksamveröffentlicht am 6. September 2012
LG München I, Urteil vom 28.08.2012, Az. 33 O 13190/12 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG München hat entschieden, dass eine Werbung mit der Aussage „10% auf alles“ wettbewerbswidrig ist, wenn mit einem Sternchenhinweis darauf hingewiesen wird, dass bestimmte Produkte wie „Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware“ von der Rabatt-Aktion ausgenommen sind. Die Aussage „10% auf alles“ sei falsch, da der Rabatt eben nicht für alle Waren gewährt worden sei. Der Sternchenhinweis hebe die Irreführung nicht auf, da der im Blickfang stehende Teil der Werbung eben keine unwahren Angaben enthalten dürfe, die mittels Hinweis dann wieder negiert würden. Sternchenhinweise dürften allenfalls Erläuterungen oder Ergänzungen des Blickfangs beinhalten.