IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007, Az. 2 O 71/06
    §§ 97 Abs. 1 Urh
    G

    Das Landgericht Mannheim hat entschieden, dass Eltern nicht per se für die Handlungen ihrer (volljährigen) Kinder haften, die über einen gemeinsam genutzten Internetanschluss begangen werden. Grundsätzlich ist eine so genannte Störerhaftung des Anschlussinhabers denkbar, jedoch nur, wenn dieser ihm obliegende Prüfungs- oder Überwachungspflichten verletzt hat. Bei einer Internetnutzung nur durch die Familie, insbesondere durch Kinder, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur insoweit, wie sie altersgemäß auch in anderen Gebieten erforderlich sind. Gerade bei schon älteren Kindern ist hier eine dauernde Überprüfung für den Anschlussinhaber nicht zumutbar oder notwendig, es sei denn, ein konkreter Anlass weise bereits auf den Rechtsverstoss hin.

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  • veröffentlicht am 22. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 14.11.2008, Az. 6 U 57/08
    §§ 87 a, 87 b, 97 Abs.1 UrhG, §§ 3, 4 Nr. 9 a, 4 Nr. 10, 5, 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass unter Umständen einzelne Datensätze aus einer Datenbank entnommen werden dürfen. Zwar wurde eine „wiederholte und systematische Vervielfältigung“ tatbestandlich ausdrücklich bejaht; allerdings scheiterte der behauptete Urheberrechtsverstoß in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Von insgesamt 6.000 Bewertungsdaten hatte die Beklagte lediglich 10 Prozent übernommen und nur 1,5 Prozent der in der Datenbank registrierten Zahnärzte.  Auch im qualitativen Sinne sei der behauptete Eingriff in die klägerische Datenbank nicht im Rechtssinne wesentlich. Die Wesentlichkeitsgrenze sei zumindest überschritten, wenn sich in dem übernommenen Teil der Datenbank auch eine wesentliche Investition des Herstellers niederschlage, was aber hier nicht der Fall sei, weil die Beklagte, die bereits über eine Datenbank verfügte, nur die Daten selbst verwertet habe und deren Beschaffung nicht zu den im Sinne der §§ 87 a ff. UrhG wertbildenden Investitionen gehören. Die Berufung hatte demgemäß Erfolg.
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  • veröffentlicht am 21. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 05.07.2001, Az. I ZR 311/98
    § 2 Abs. 1 Nr. 5, §§ 16, 17, 31, 72, 97 Abs. 1 UrhG

    Eine urheberrechtliche Frage mit weit reichender Konsequenz ist immer wieder, welche Nutzungsrechte dem Verwender eines Werkes (z.B. Bild, Text) zustehen, wenn mit dem Urheber oder Rechteinhaber eine nur pauschale Vereinbarung getroffen wurde. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren grundlegenden Entscheidungen hierzu Stellung genommen, unter anderem der folgenden Entscheidung „Spiegel CD-ROM“. Die Antwort liegt in den Rechtsgrundsätzen der Zweckübertragungslehre: Diese besagt, dass „der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgen seines Werkes beteiligt wird. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur die jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, durch welche die Erreichung des Vertragszwecks ermöglicht wird.“ (BGH). Im vorliegenden Fall vertrat der Kläger die Auffassung, mit der Rechteübertragung an bestimmten Fotos sei die Beklagte (Spiegel) zur Veröffentlichung der Fotos in der Zeitschrift SPIEGEL und auch auf Mikrofiche berechtigt gewesen, nicht aber auch einer CD-ROM zur Zeitschrift. Hier stellte sich die Frage, ob die Nutzung der Fotos auf CD-ROM einer separten Einwilligung des Rechteinhabers bedurfte. Dies ist immer dann der Fall, wenn die fragliche Nutzungsweise eine eigene „Nutzungsart“ (§ 31 Abs. 1 UrhG, zur Definition: ? klicken Sie bitte auf diesen Link: Nutzungsart) darstellt. Der BGH bejahte die Nutzung auf CD-ROM als eigene Nutzungsart und dementsprechende Unterlassungs- und Annexansprüche.
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  • veröffentlicht am 13. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 6/06
    § 97 UrhG

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr als Schadensersatz für die Verletzung von Urheberrechten – in vorliegendem Fall an einem Musikwerk, dass in einem TV-Werbespot verwendet wurde – auf frühere Vereinbarungen der Parteien über die Gewährung von Nutzungsrechten zurückgegriffen werden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die frühere Vereinbarung auch dem objektiven Wert der eingeräumten Nutzungsberechtigung entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der objektive Wert an Hand branchenüblicher Vergütungssätze und Tarife zu ermitteln.

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  • veröffentlicht am 12. Januar 2009

    Das Bundesministerium der Justiz hat unter dem Motto „Europäisches Jahr der Kreativität und Innovation“ seine Pläne für das Jahr 2009 konkretisiert (BMJ 2009). Unter anderem ist für den 07./08.05.2009 vom Bundesministerium der Justiz eine internationale Urheberrechtskonferenz in Berlin vorgesehen. Dort sollen wichtige Fragen auf dem Gebiet des Urheberrechts (national, europäisch, international) diskutiert werden, ua. der Handel mit gebrauchter Software. Auch der Dialog zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Internet soll fortgeführt werden. Die Rechtslage bezüglich der Privatkopie soll mit europäischen rechtlichen Standards harmonisiert werden. In patentrechtlicher Hinsicht soll das Patentrechtsmodernisierungsgesetz das Gerichtsverfahren beschleunigen und die Anmeldung von Patenten vereinfachen (PatentRMoG). Gefochten werden soll auch für das Gemeinschaftspatent (eine Anmeldung, europaweite Geltung) und ein europäisches Patentgericht.

  • veröffentlicht am 9. Januar 2009

    OEM-Software
    BGH, Urteil vom 06.07.2000, Az. I ZR 244/1997
    §§ 17 Abs. 2, 32, 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG

    Eine neuerliche Entscheidung des LG Düsseldorf (Urteil vom 26.11.2008, Az. 12 O 431/08) gibt Anlass, auf die OEM-Entscheidung des BGH, eine Grundsatzentscheidung zum Softwarevertrieb, hinzuweisen. In dieser Entscheidung hatte Microsoft einem Großhändler (Authorized Replicator) erlaubt, an Zwischenhändler, die mit Microsoft einen Distributionsvertrag hatten, OEM-Versionen bestimmter Microsoft Software zu verkaufen. Es handelt sich hierbei um handelsübliche Version, die im Verkaufspreis deutlich reduziert ist, um eine Koppelung („Bundling“) mit Hardware (in der Regel Computern) zu ermöglichen. Im Falle des BGH hatte der Zwischenhändler, der einen Händlervertrag mit Microsoft unterhielt, die OEM-Software isoliert weiterveräußert. Dies war mit Zustimmung geschehen. In der Folge hatte jedoch der dem Authorized Replicator angegliederte Zwischenhändler die Ware an einen Händler veräußert, welcher keine direkten oder indirekten Vertriebsbindungen zu Microsoft unterhielt. Dieser „freie“ Händler schließlich hatte die OEM-Software, entgegen der Absicht von Microsoft, ohne Hardware an einen Endkunden verkauft. Der BGH hielt dies entgegen der Vorinstanzen urheberrechtlich für unproblematisch. Indem sich der Authorized Replicator bei der Veräußerung der Software an die Microsoft-Vorgaben hielt, war die Software „mit Zustimmung“ des Urhebers (Microsoft) in den Verkehr gelangt. Damit aber habe sich das Urheberrecht Microsofts an den betreffenden Softwarekopien erschöpft (vgl. § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG). Ausschlag gebend ist, und hierauf weist der BGH zutreffend hin, wie die Software erstmalig in den Verkehr gebracht wurde. Bei diesem Rechtsakt muss die Zustimmung des Urhebers zwingend vorhanden sein. Weitere, „selbständig bestehende“ Beschränkungen können sich nur dann ergeben, wenn sich diese Beschränkungen als quasi-dingliche Nutzungsarten erweisen, also „nach der Verkehrsauffassung hinreichend bestimmte und klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch einheitliche und selbständige, konkrete Verwendungsformen des Werkes“ sind. Dies ist bislang auf Grund sehr zurückhaltender Rechtsprechung regelmäßig nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 8. Januar 2009

    LG München I, Urteil vom 21.05.2008, Az. 21 O 10753/07
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 19a, 72 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 100 UrhG

    Das LG München I hat zu der vielfach streitigen Rechtsfrage Stellung genommen, wie die Urheberschaft an einem Foto zu beweisen ist. In der sehr ausführlichen Entscheidung wies das Münchener Gericht gleich auf vier Indizien hin, die für die Urheberschaft des klagenden Fotografen sprach: Könne ein Fotograf eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos vorlegen, spreche ein erster Anschein dafür, dass sämtliche Fotos dieser Fotoserie von ihm stammten, auch wenn er nicht sämtliche Fotos dieser Fotoserie vorlegen könne, weil er unbrauchbare oder nicht gelungene Fotos gelöscht habe. Weiterhin sei die Dateigröße der in digitaler Form vorgelegten Fotos von Bedeutung. Bei Bilddateien von wenigen Kilobyte (hier: 27 kb) sei von einer Kopie auszugehen, bei einer Bilddatei von über einem Megabyte dagegen von einer Originaldatei. Weitere Indizien ergaben sich aus der konkreten Fallgestaltung. Beispielsweise hatte die Beklagte unstreitig gestellt, dass sie vom Kläger eine unbeschriftete CD mit den Fotos erhalten habe und diese sodann mit dem Namen des Klägers beschriftet habe. Weiterhin wies das Landgericht darauf hin, dass die für eine Fotodatei gespeicherten Meta- bzw. EXIF-Daten im Feld „Datum Uhrzeit des Originals“ nicht zwingend den tatsächlichen Aufnahmezeitpunkt wiedergeben müssen. Ebenso sei der „Hot Pixel“ als Fingerabdruck seiner Digitalkamera nicht ausreichend beweiskräftig.
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  • veröffentlicht am 7. Januar 2009

    LG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.2008, Az. 17 O 68/08
    §§ § 2 Abs. 2 UrhG; §§ 3, 4 Nr. 9 UWG

    Das LG Stuttgart vertritt die Rechtsansicht, dass Vertragswerke in der Regel keinen Urheberrechtsschutz genießen. Standardformulierungen und durchschnittlichen, alltäglichen Schriftstücken auf wissenschaftlichem bzw. juristischem Gebiet fehle nach überwiegender höchstrichterlicher Rechtsprechung die Werkqualität. Nur besondere Leistungen bei der Zusammenstellung von Inhalten, Themen oder bei der anschaulichen Umsetzung eines komplexen technischen Sachverhalts rechtfertigten es, eine solch herausragende und urheberrechtlich zu schützende Gestaltung anzunehmen. Speziell bei Verträgen, so die Stuttgarter Richter, hätten die Gerichte daher jeweils nur dann auf Urheberschutz erkannt, wenn es sich um besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge gehandelt habe wie Anlageverträge in Immobilienanlageprogrammen und Gesellschaftsverträge. Bei der Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 04.08.2005, Az. 16 O 83/05 – Host-Providing-Mustervertrag), das einen geringeren Maßstab angelegt hatte, handele es sich nur um eine vereinzelt gebliebene Sondermeinung.

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  • veröffentlicht am 6. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 19.12.2003, AZ 6 U 91/03
    §§ 15, 16, 17, 60, 72, 97 UrhG

    Das OLG Köln hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Passbilder, die ein Fotograf von Angestellten eines Unternehmens anfertigt, nicht ohne weiteres online gestellt werden dürfen. Das Urheberrechtsgesetz erlaube in § 60 UrhG lediglich die Vervielfältigung und unentgeltliche Weitergabe von Fotografien im nicht-gewerblichen Bereich. Werden Passbilder aber auf einer Firmenseite eingestellt, ist dies nicht mehr vom Schutzbereich von § 60 UrhG erfasst. Die Nutzungsrechte des Urhebers (Fotografen) gelten hier als vorrangig, wenn nicht vertraglich zwischen Urheber und Besteller/Abgebildetem eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
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  • veröffentlicht am 5. Januar 2009

    LG Berlin, Urteil vom 14.11.2008, Az. 15 O 120/08
    §§ 17 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG

    Vertreibt ein Buchhändler ein Werk, welches gegen fremde Urheberrechte verstößt, so handelt der Buchhändler nicht, wie es das Urheberrechtsgesetz voraussetzt, als Täter, sondern lediglich als wissensloses Werkzeug des in eigener Verantwortung handelnden Verlags. Damit haftet der Buchhändler durch das Anbieten des fraglichen Buches auch nicht ohne weiteres als Störer für eine Urheberrechtsverletzung. Anmerkung: Ähnlich entschieden haben auch LG Düsseldorf und LG Hamburg.
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