IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009, Az. 6 U 58/08
    §§ 97 UrhG, 287 ZPO

    Das OLG Brandenburg hatte den Fall eines privaten Internet-Verkäufers zu entscheiden, der für den Verkauf eines gebrauchten GPS-Empfängers im Wert von 72,00 EUR über eine Internethandelsplattform ein Foto von der Hersteller-Seite des GPS-Empfängers kopiert und verwendet hatte. Der Urheber dieses Bildes nahm ihn auf Unterlassung und Lizenzgebühren in Anspruch. Bezüglich der Unterlassung gab das Oberlandesgericht dem Urheber Recht, setzte aber die verlangten Lizenzgebühren von 184,00 EUR auf 40,00 EUR herunter. Als Grundlage der Lizenzgebührberechnungen werden häufig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) herangezogen (Link: MFM). Das Gericht macht jedoch deutlich, dass gerade im nicht-gewerblichen Bereich, wenn die Nutzung deutlich unter der Tarifgrenze des an sich anzuwendenden Mindesttarifs liegt, die Umstände des Einzelfalls verstärkt zu berücksichtigen sind. Da Honorarempfehlungen für private Nutzer fehlen würden, sei eine Berechnung per Lizenzanalogie zu tätigen. Der von Kläger verlangte Betrag stützte sich auf die Gebühren, die bei Lizenzerteilung an einen gewerblichen Händler angemessen wären. Dieser hätte die Bilder für längere Zeit, z.B. mehrere Monate, zur Verkaufsförderung im Internet verwendet. Da der Beklagte das Bild lediglich für den Verkauf eines Geräts über wenige Tage nutzte, war der Betrag entsprechend herabzusetzen. (JavaScript-Link: Pressemitteilung vom 05.02.2009).

  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Kollege Krieg weist auf die Möglichkeit hin, mit Hilfe von wordle.net Allgemeine Geschäftsbedingungen zu visualisieren.  Erste Ergebnisse zu der Umgestaltung der AGB von Yahoo, Digg, Twitter oder YouTube finden sich hier: ? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: teccrunch). Eine Auswahl deutscher AGB hat der Kollege Krieg gleich selbst einmal „durch den Wolf gedreht“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: kriegs-recht). Das Ergebnis sei ästhetisch. Wir haben uns diesem revolutionären Vorhaben der zeitgenössischen Kunst nicht verschließen können und ließen unsere Seite einmal von wordle.net aufbereiten. Herausgekommen ist nun dies:

    Dr. Damm & Partner c/o Wordle

    Pflichtgemäß weisen wir darauf hin, dass vorstehende Grafik vollautomatisch unter Nutzung des von Jonathan Feinberg entwickelten und unter die Creative Commons-Lizenz 3.0 gestellten Programms wordle.net erstellt wurde (? Klicken Sie bitte auf diese Links, die JavaScript verwenden: CC für wordle.net und wordle.net).

    Was wir davon halten? Als Jünger der progressiven Künste finden wir die Gesamtidee, insbesondere die dem Nutzer überlassene Farbgestaltung seines – urheberrechtlich nicht geschützten – Werks natürlich überaus inspirierend. Von der Darstellung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in dieser Form im Geschäftsverkehr dürfen wir allerdings vorsichtig abraten, da die Juristerei insoweit schnöde Grenzen aufzeigt, wie § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB veranschaulicht: „Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss … der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise … von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.“ Abgesehen von der Tatsache, dass Wordle die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vollständig verwurstet, sondern nur in Auszügen wiedergibt, dürfte auch die konkrete, nicht zwingend zusammenhängende Anordnung der „Klauseln“ einer zumutbaren Kenntnisnahme im Rechtssinne entgegenstehen. Die AGB wären damit durchaus unwirksam und sogar abmahnfähig.

  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hannover, Urteil vom 30.12.2008, Az. 439 C 9025/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das AG Hannover hatte darüber zu befinden, ob die Einbindung eines Bildes in ein eBay-Angebot zulässig ist, wenn dieses von einem fremden Server abgerufen wird. Die „Anleihe“ hatte zur Folge, dass bei jedem Aufruf des eBay-Angebots der Server des Klägers in Anspruch genommen wurde. Dies wertete das Gericht als eine gezielte Behinderung des Klägers, auch wenn ein tatsächlicher Störfall nicht eingetreten war. Es sei eine Vergleichbarkeit mit Werbe-E-Mails gegeben, die zwar bei vereinzeltem Auftreten keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen würden, aber trotzdem einen Unterlassungsanspruch begründen könnten. Ein so genannter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei durch die potentielle Beeinträchtigung des Zugriffs auf den Server durch den Kläger gegeben. Die Beklagte wurde zur Unterlassung und Tragung der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Frage, ob die Verlinkung eine urheberrechtliche Relevanz hatte, wurde nicht erörtert. Dies erledigt die Entscheidung des OLG Celle, welche in Bezug auf die Verlinkung einer fremden Widerrufsbelehrung Folgendes erklärte: Erfolgsaussicht hat die Rechtsverteidigung jedoch insoweit, als der Verfügungsbeklagten verboten werden soll, einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin zu setzen. Es sind keine hinreichenden Umstände glaubhaft gemacht, wonach dieses Verhalten als urheberrechtliche Nutzung einzuordnen ist. Soweit dadurch eine Vervielfältigung geschieht, ist für diesen Vorgang das Vervielfältigungsrecht des Urhebers durch § 44 a UrhG beschränkt, weil diese Vervielfältigung flüchtig ist und einen integralen Teil des technischen Verfahrens darstellt.“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 13 W 90/06).

  • veröffentlicht am 22. Februar 2009

    AG Hamburg, Urteil vom 11.12.2007, Az. 316 C 127/07
    §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB

    Das AG Hamburg hat darüber zu entscheiden, wer die Kosten einer unberechtigten Abmahnung wegen verbotenen Filesharings zu tragen hat. Die Beklagten, zwei führende deutsche Tonträgerhersteller, hatten die Klägerin wegen des illegalen Angebots 696 Dateien, davon 515 Audio-Dateien, strafrechtlich verfolgen lassen und sodann nach Erhalt einer IP-Nummer abgemahnt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten machten dabei Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR geltend und boten einen pauschalierten Schadensersatz von 4.000,00 EUR an. Zunächst informierte der Ehemann der Klägerin die Tonträgerhersteller darüber, dass der Vorwurf nicht zutreffe, sodann ihr Prozessbevollmächtigter, der die Beklagten aufforderte, bis zum 19.02.2007 zu bestätigen, keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin herzuleiten und die Kosten der Inanspruchnahme ihrer Rechtsanwältin zu tragen. Mit Schreiben vom 19.02.2007 teilte die Staatsanwaltschaft Lüneburg den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass ein Täter nicht mehr habe ermittelt werden können, weil nach einer zunächst erteilten falschen Auskunft „eine falsche Personalsverantwortliche“ ermittelt worden sei und nunmehr die Daten wegen Löschungsfrist von 90 Tagen nicht mehr vorlägen. Mit Anwaltsschreiben vom 22.02.2007 nahmen die Beklagten die Vorwürfe zurück und teilten mit, es habe sich herausgestellt, dass die behördlichen Ermittlungen fehlerhaft gewesen seien; wegen entstandener Anwaltskosten möge sich die Klägerin an die Staatsanwaltschaft Lüneburg wenden. Die Klägerin machte gegenüber den Beklagten Anwaltskosten geltend, was die Beklagten zurückwiesen. Das AG verurteilte die Beklagten antragsgemäß. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 09.04.2008, Az. 28 O 690/07
    §§ 31 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 160 UrhG, § 242 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine Vervielfältigung von individuell erstellten Fotografien zu gewerblichen Zwecken nicht zulässig ist, wenn zwischen den Parteien keine entsprechende Vereinbarung bestehe. Werde überhaupt ein Nutzungsvertrag abgeschlossen, so sei die Reichweite der Nutzungsrechte nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung der für die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte maßgeblichen Zweckübertragungsregel, § 31 Abs. 5 UrhG, auszulegen. Der vom Gericht zu beurteilende Vertrag habe danach hergegeben, dass der jeweilige Vertragspartner für sich in der Eigenschaft als Fotograf bzw. Model Werbung mit den Fotografien machen durfte. Darunter würden etwa Aktivitäten wie die Anfertigung von Bewerbungsunterlagen (sog. Sedcard) fallen, mit denen sich die Kunden des Fotografen gegenüber Modelagenturen präsentieren könnte. Die Nutzung für die Anpreisung einer Tätigkeit als Prostituierte gehört aber nicht zu solchen typischen Modelwerbungen, sondern stelle eine separate Art der Nutzung dar, die nicht mehr vom Vertrag gedeckt gewesen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008, Az. I-20 U 143/07
    § 242 BGB, §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, 16, 17 Abs. 2, 19a, 72, 97 Abs. 1 Satz 1, 98 Abs. 2, 121 Abs. 4, 124 UrhG, Art. 20 RBÜ

    Das OLG Düsseldorf ist der Rechtsansicht, dass ein Bildband zwar mit Fotografien aus diesem Bildband beworben werden darf. Dieses Recht endet jedoch dort, wo die Fotografien einen werblichen Zusammenhang mit dem Bildband vermissen lassen. Die Beklagte betrieb Einzelhandelsgeschäfte für modische Textilien und Accessoires. Sie führte im Jahre 2005 eine Werbeaktion durch, bei der sie einzelne Fotos aus einem von der Klägerin gefertigten Bildband nahezu auf die Größe der Schaufenster vergrößerte und zu deren Dekoration verwandte. In den Schaufenstern zeigte die Beklagte Puppen mit einer zu den Aufnahmen passenden Bekleidung sowie Exemplare des Buches der Klägerin, das die Beklagte im Ladenlokal auch verkaufte. Fotos von den so dekorierten Schaufenstern veröffentlichte die Beklagte auch im Internet. Die Beklagte war der Auffassung, an den Fotografien sei Erschöpfung gemäß § 17 Abs. 2 UrhG eingetreten und zwar dadurch, dass die in ihren Schaufenstern und im Internet als Vervielfältigungsstücke gezeigten Aufnahmen dem Buch der Klägerin, und zwar Buchexemplaren entnommen seien, die mit Zustimmung der Klägerin im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden waren und die von der Beklagten auch zum Kauf angeboten worden seien. Das Oberlandesgericht hatte diese Rechtsauffassung abgelehnt. Seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nach betreffe dieser Erschöpfungsgrundsatz weder das mit der Klage auch geltend gemachte Vervielfältigungsrecht noch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Der BGH hat zwar für das Vervielfältigungsrecht des § 16 UrhG eine Ausnahme für die Bewerbung eines in den Verkehr gebrachten Produkts angenommen. Danach kann der zur Weiterverbreitung Berechtigte mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist (BGHZ 144, 232 = GRUR 2001, 51 – Parfumflakon). Diese Rechtsprechung helfe hier aber nicht weiter: Zwar erfolgte die Schaufenstergestaltung und die Darstellung im Internet nicht ohne jeden Bezug zum Absatz des Buches der Klägerin, weil die Beklagte das Buch ebenfalls verkaufte. Jedoch wurden die Bilder für die Zwecke der Dekoration der Schaufenster der Beklagten um ein Vielfaches vergrößert und dort nicht in dem Zusammenhang dargestellt, der ihnen nach dem Inhalt des Buchs zukam. Es ist jedenfalls aus größerer Entfernung noch nicht einmal, zumindest nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass die Fotografien überhaupt dem Buch der Klägerin entnommen sind. Auf diese Weise erfüllen sie, von der Beklagten offensichtlich auch beabsichtigt, eigene, über die Bewerbung des Buches weit hinausgehende Zwecke. Sie wirken nämlich auf jeden Betrachter wie eine Dekoration des betreffenden Schaufensters und nicht wie eine werbemäßige Herausstellung des Buchs, dem sie entstammen.

  • veröffentlicht am 16. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Zweibrücken, Urteil vom 27.10.2008, Az. 3 W 184/08
    §§
    101 Abs. 9 S. 6 UrhG, § 22  FGG, § 3 Nr. 30 TKG

    Das OLG Zweibrücken hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein Provider zur Auskunft verpflichtet werden kann, weil ein Filesharer über ihn ein drei Monate altes PC-Spiel zum Download angeboten hat. Auch der Drittauskunftsanspruch setze entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin neben der Erbringung der Dienstleistung in „gewerblichem Ausmaß“ durch den Dritten voraus, dass die Rechtsverletzung selbst in „gewerblichem Ausmaß“ begangen worden sei. Dies belegten die Gesetzgebungsmaterialien. Der Begriff finde weder in der Richtlinie noch in der Gesetzesbegründung eine nähere Präzisierung. Der Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ sei zumindest einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen müsse. Durch diese Einschränkung sei klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet (z. B. über Tauschbörsen) ein Umfang erreicht werden müsse, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entsprechen würde. Für den Fall der Rechtsverletzung stelle, so der Zweibrückener Zivilsenat, § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG klar, dass für das Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend sein solle, sondern auch die Schwere der Rechtsverletzungen das Vorliegen eines „gewerblichen Ausmaßes“ begründen könne. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2008, Az. 12 O 431/08
    §§ 97 Abs. 1 i.V.m. 69 c Nr. 3 S. 1 UrhG

    In dieser Angelegenheit hatte das LG Düsseldorf darüber zu befinden, ob der Weiterverkauf einer Software ohne die dazugehörige Hardware urheberrechtlich zulässig ist. Die Antragstellerin verpflichtete Ihre Vertreiber, die Software nur in Zusammenhang mit Hardware zu verkaufen, eine eigenständige Bewerbung war vertraglich untersagt. Der Endkunde erhielt somit die Hardware als auch Lizenzrechte an der Software. Die Antragsgegnerin wiederum kaufte von Endkunden der Antragstellerin die Software bzw. deren Sicherungskopien auf einem Datenträger auf und verkaufte sie – ohne Hardware – weiter. Das Landgericht sah in dieser Praxis des Handelns mit „gebrauchter Software“ keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin. Dadurch, dass diese die streitgegenständliche Software bereits in Verkehr gebracht habe, sei eine Erschöpfung ihrer Urheberrechte eingetreten, die der Antragsgegnerin den nicht an eine Hardware gebundenen Vertrieb der Software erlaube. Grundlegend zu dieser Problematik ist die OEM-Entscheidung des BGH (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: BGH OEM).

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
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    24539 Neumünster

  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    LG München I, Urteil vom 11.11.2004, Az. 7 O 1888/04
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 6, 2. Alt., 2 Abs. 2, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19a, 69a UrhG

    Das LG München I hat in dieser älteren Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass das Design einer Website, insbesondere der Startseite, urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Die Kammer wies darauf hin, dass die von der Klägerin geschaffene Leistung als Computerprogramm bzw. Multimediawerk die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe aufweise, wovon sich die Kammermitglieder noch während der Zeit der Onlinestellung hätten überzeugen können. Unabhängig von der Einordnung in eine bestimmte Werkkategorie – Flash-Dateien seien als kleine Filme zu werten – besteche die streitgegenständliche Homepagegestaltung durch die optisch sehr ansprechend gestaltete Menüführung und insbesondere durch die nach Aufrufen eines Menüpunkts in Form eines Kurzfilms ablaufenden Effekte. Dass die Leistung der Klägerin darüber hinaus diejenige eines Durchschnittsdesigners überrage, ergibt sich auch daraus, dass die sehr anspruchsvollen und überaus ausführlichen Anforderungen der Beklagten im sog. „Agentur-Briefing“ in Bezug auf Inhalt und Gestaltung allesamt zur vollsten Zufriedenheit erfüllt worden seien. Die „Usability“ der Homepage stelle „ein zentrales Element der Homepage dar“. Es sei auch darauf geachtet worden, dass „Innovation i.R.d. Website mit Intelligenz gleichzusetzen ist“.

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  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 09.01.2009, Az. 6 U 86/08
    §§
    97 Abs. 1, Abs. 2 UrhG

    Das OLG Köln hatte in diesem Rechtsstreit u.a. darüber zu entscheiden, ob ein Vertrag zur „Urheberrechtsübertragung“ an Filmwerken aus den 60er-Jahren den Lizenznehmer dazu berechtigte, die Filme ab 2004 auf DVD zu vertreiben. Dies lehnte das Oberlandesgericht ab. Kläger war der Sohn und Alleinerbe eines Regisseurs verschiedener Spielfilme (u.a. von sechs „Edgar-Wallace“-Filmen und vier „Karl-May“-Filmen). Die Beklagte vertrieb seit Ende 2004 digitale Videogramme (DVDs) der Filme. Der Kläger hielt diese Art der Auswertung für urheberrechtswidrig, weil sein Vater alleiniger Urheber aller dreizehn Filme gewesen sei und niemandem – insbesondere keinem Rechtsvorgänger der Beklagten – entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt habe. Zwischen den Parteien war nicht im Streit, dass es sich bei der Videozweitauswertung um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen handelt. Der Bundesgerichtshof hat im Fall des 1968 ebenfalls unter der Regie des Vater des Klägers entstandenen Films „Winnetou und Old Shatterhand im Tal der Toten“ angenommen, dass sich eine mögliche Vermarktung von Spielfilmen auf Videokassetten, gegenüber der die Auswertung auf DVD keine wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform darstelle, erst im Laufe der siebziger Jahre abzeichnete. Dass der Vater des Klägers bei den streitgegenständlichen Filmen wirksame Rechtseinräumungen (nach damaligem Sprachgebrauch: Urheberrechtsübertragungen) auch für diese damals noch unbekannte Nutzungsart vorgenommen und der Kläger als sein Erbe die DVD-Auswertung der Filme deshalb ohne neue vergütungspflichtige Lizenz hinzunehmen habe, kann zum prozessualen Nachteil der Beklagten nicht festgestellt werden.

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