IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2009, I-20 W 130/08
    § 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3
    UrhG, § 3 Nr. 30 TKG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der im Bereich des illegalen Filesharings von urheberrechtlich geschützten Werken wichtige Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht an beliebigen Gerichtsorten geltend gemacht werden kann. Der Rechteinhaber kann sich damit nicht die für ihn günstige Rechtsprechung frei aussuchen. Für die begehrte Anordnung sei nach § 101 Abs. 9 Satz 2 und 3 UrhG zwar das Landgericht, dort die Zivilkammer, sachlich und funktionell zuständig. Örtlich sei für die begehrte Anordnung nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete „seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung“ habe; zwischen einer Haupt- und einer Zweignieder lassung unterscheide das Gesetz nicht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2007, Az. 57 C 13831/06
    §§ 249 BGB; 97 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetdienstes, der Dritten Speicherplatz zum Hoch- und Herunterladen von Dateien anbietet, für Urheberrechtsverletzungen, die durch seinen Dienst begangen werden, unter Umständen als Störer haftet. Im zu entscheidenden Fall wurden immer wieder Fotografien, die der Kläger gefertigt hatte, über den Dienst des Beklagten zur Verfügung gestellt. Nachdem der Beklagte davon in Kenntnis gesetzt wurde, löschte er die streitgegenständlichen Bilder bzw. die dorthin führenden Links. Trotzdem verurteilte das Gericht ihn zur Tragung der Anwaltskosten der Abmahnung, da Prüfungspflichten verletzt worden seien. Dies ergebe sich daraus, dass der Beklagte als Betreiber des Dienstes es versäumt hat, verletzten Rechtsgutsinhabern die Möglichkeit zu geben, den tatsächlichen Verursacher der Verletzung zur Rechenschaft zu ziehen. Identitätsmerkmale würden seitens des Beklagten nämlich nur zu den Nutzern seines Dienstes gespeichert, die den kostenpflichtigen Teil seines Angebot wahrnähmen. Der Beklagte hätte jedoch zumutbarerweise von allen Nutzern Identitätsmerkmale speichern müssen, um im Falle von Rechtsverletzungen die Verfolgung zu ermöglichen, z.B. durch eine allgemeine Registrierungspflicht. Da er dies nicht tat, handelte er nach Auffassung des Gerichts pflichtwidrig.

  • veröffentlicht am 27. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2009, Az. 5 W 11/08
    § 3 ZPO

    Das Hanseatische OLG hat kürzlich entschieden, dass ein festgesetzter Streitwert von 695.000,00 EUR für die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung von 139 Musikstücken angemessen ist. Bei den Antragsgegnern handelte es sich um die Betreiber eines Zugangsdienstes zum Usenet. Dabei beurteilte das Gericht jedoch nicht nur die dort geschehene urheberrechtswidrige Nutzung von Musikwerken, sondern bezog auch die Werbung der Antragsgegner in die Streitwertfestsetzung mit ein. Diese stellte illegale Downloads als Teil des Geschäftsmodells dar. Die wettbewerbswidrigen Werbeaussagen allein wurde mit einem Streitwert von 100.000,00 EUR bewertet. Der verbleibende Streitwert von ca. 4.300,00 EUR pro Musikstück sei nach Art und Schwere des Verstoßes indiziert, da die Antragsgegner ihre Plattform gewerblich betreiben würden und dabei bewusst die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in Kauf nähmen. Dies sei vergleichbar mit den Betreibern von Tauschbörsen, nicht jedoch mit Verstößen einzelner Nutzer oder Störer, die im Vergleich wesentlich niedriger zu bewerten seien.

  • veröffentlicht am 23. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankenthal, Beschluss vom 06.03.2009, Az. 6 O 60/09
    § 101 UrhG

    Das LG Frankenthal hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung, die als gewerblich einzustufen ist, nicht bereits beim Download eines Computerspiels vorliegt. Die Antragstellerin, die die Nutzungsrechte eines amerikanischen PC-Spiels innehatte, hatte eine so genannte Anti-Piracy-Firma beauftragt, nach illegalen Up-/Downloads dieses Spiels zu suchen und hatte über dieses Unternehme die IP-Adressen von 3 Internetnutzern einer Filesharing-Börse erhalten. Vor dem Landgericht begehrte sie nun Auskunft des Internetproviders gemäß § 101 UrhG über die Anschlussinhaber. Für diesen Anspruch ist eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß Voraussetzung. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass dies bei einem umfangreichen und erst kürzlich veröffentlichten Programm unzweifelhaft der Fall wäre. Dem konnte sich das Gericht nicht anschließen. Als Richtwerte für ein gewerbliches Handeln nannte das Gericht die Menge von ca. 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen, so dass im Falle eines Computerspiels ein gewerbliches Handeln nicht angenommen werden könne. Dass die private Nutzung einer Tauschbörse durch die Zurverfügungstellung einer Datei grundsätzlich nicht von der Vorschrift des § 101 UrhG erfasst sei, sah das Landgericht als erwiesen an. Das LG Darmstadt hatte in diesem Punkt eine ähnliche Rechtsauffassung vertreten (Link: LG Darmstadt).

  • veröffentlicht am 22. April 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.12.2008, Az. 11 U 21/08
    §§ 22, 23 Abs. 1 KUG; 15, 17 UrhG; Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber einer kommerziellen Bildagentur für Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Täter haftet, wenn Fotos ohne Prüfung einer Einwilligung des Verletzten an ein Magazin zur Veröffentlichung weitergegeben wurden. Im verhandelten Fall ging es um Bildnisse eines inhaftierten Straftäters, die letztmalig vor mehr als 25 Jahren veröffentlicht wurden und nunmehr im Rahmen eines Magazinartikels verwendet werden sollten. Auch wenn die Bildagentur die Bilder nur weitergegeben und nicht selbst veröffentlicht hat, liegt darin nach Auffassung des Frankfurter OLG bereits eine Verbreitung der Bilder, die gemäß § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) ohne Einwilligung untersagt ist. Eine Einwilligung des Klägers lag nicht vor und es war auch keine Ausnahme nach § 23 KUG gegeben: Nach dieser Vorschrift dürfen Bildnisse auch ohne Einwilligung verbreitet und/oder veröffentlicht werden, wenn es sich beispielsweise um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt oder die dargestellten Personen nur Beiwerk zur Landschaft sind. Das Gericht entschied jedoch, dass eine Ausnahmetatbestand nicht vorlag, insbesondere handele es sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, da hierfür ein aktueller Bezug erforderlich gewesen wäre. Der Prüfungsaufwand hinsichtlich einer gültigen Einwilligung des Abgebildeten wurde vom Gericht als für die Bildagentur zumutbar eingeschätzt.

  • veröffentlicht am 7. April 2009

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2009, Az. I-10 W 11/09
    § 101 Abs. 9 UrhG, § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass für gerichtliche Anträge auf Auskunftserteilung durch einen Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die Gerichtsgebühr gemäß § 128 c Abs. 1 Nr. KostO nur einmal anfällt, wenn ein identisches Werk unter Verwendung mehrerer IP-Adressen zum Download angeboten wird. Die Anzahl der zu ermittelnden IP-Adressen ist für die Kostenfestsetzung unerheblich. Die Kostenschuldnerin hatte unter dem 09.09.2008 einen Antrag auf Anordnung der Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch die Deutsche Telekom AG gestellt. Sie begehrte die Gestattung der Auskunftserteilung über Namen und Anschriften von Kunden unter Verwendung von insgesamt 160 IP-Adressen und Verbindungszeitpunkten, die sich auf eine Verletzung von ihren Rechten an Tonaufnahmen des Künstlers U. L. bezogen. Zu dieser Fragestellung hatte bereits das OLG Karlsruhe Stellung bezogen (Link: OLG Karlsruhe). (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. April 2009

    BVerfG, Urteil vom 05.03.2009, Az. 1 BvR 127/09,
    Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 GG

    OLG Koblenz, Urteil vom 23.10.2008, Az. 4 U 724/08
    §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2, 823 Abs. 2 BGB, § 22, § 23 Abs. 2 KUG

    Das BVerfG hatte sich mit einer Fernsehköchin zu befassen, deren Bild ein Supermarktbetreiber unerlaubt in Anzeigenblättchen zur Bewerbung von Dosensuppe (!) verwendet hatte. Die Fernsehköchin sah ihr Interesse unter Hinweis auf lukrative Werbeverträge mit 100.000 EUR gerade noch berücksichtigt, die zivilgerichtlichen Vorinstanzen mochten dem nicht folgen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Werbeverträge seien nicht als Maßstab heranzuziehen, da sie eine längerfristige Laufzeit hätten und sich nicht auf die Wiedergabe des Bildnisses in einer Zeitungswerbung bezögen. Maßgeblich sei, welche Lizenzgebühr vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vereinbart hätten. Für die Schätzung seien grundsätzlich die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, als wesentliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Der Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin sei nur begrenzt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. März 2009

    LG München I, Urteil vom 03.12.2008 , Az. 21 O 23120/00
    § 97 UrhG

    Das LG München I hat in diesem Fall entschieden, dass es für eine Urheberrechtsverletzung einer bewussten Übernahme eines fremden Werkes nicht bedarf. Im entschiedenen Fall ging es um ein Plagiat des Gitarrensolos im Song „Still got the Blues“ (1990), welches laut Behauptung des Klägers aus dessen Werk „Nordrach“ (1974) entnommen worden sei. Dieses Werk sei allerdings nie auf Tonträger erhältlich gewesen und nur auf Live-Konzerten und einmal im Radio zu hören gewesen. Trotzdem entschieden die Richter auf Grund der frappierenden Ähnlichkeit der Gitarrensoli, dass eine Urheberrechtsverletzung vorläge. Sie konnten weder ausschließen, dass der Beklagte das Werk des Klägers gehört habe noch dass er sich das Stück über einen Zeitraum von 16 Jahren merken konnte. Was das Gericht dem Kläger nicht zusprechen konnte, war ein Unterlassungsanspruch, denn der Kläger hatte ebenfalls die Führung als Mitkomponist bei der GEMA gefordert – entweder der Kläger solle die Verbreitung des Plagiats unterbinden oder an dessen Verwertung partizipieren wollen, beides ginge jedenfalls nicht (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas Markenmagazin weist nach einer WIPO-Meldung (JavaScript-Link: WIPO) darauf hin, dass Ende des Jahres 2008 das Urheberrecht an der Comicfigur Popeye (”I Eats My Spinach”) in Europa erloschen und das Werk damit gemeinfrei sei. Der Schöpfer von Popeye, Elzie Segar, starb 1938 im Alter von nur 43 Jahren. Anders als in Europa bestehe das Urheberrecht an Popeye in den USA noch weitere 25 Jahre, dort betrage die Schutzdauer nicht “nur” 70 Jahre, sondern 95 Jahre. Ob „Poppy“ nun uns allen gehört? Eher nicht. Zumindest nicht ohne weiteres. Popeye wurde nämlich nicht nur von Elzie Segar gezeichnet, sondern nach seinem Tod auch durch Charles „Doc“ Winner (JavaScript-Link: „Popeye„), genausowenig wie die weitere Kultfigur „Prinz Eisenherz“ nur von Harold „Hal“ Foster gezeichnet wurde (JavaScript-Link: „Prinz Eisenherz„). Darüber hinaus wurde die Marke „Popeye“, worauf Kollege Breuer hinweist, zwischenzeitlich auch in Form verschiedenster Marken registriert (JavaScript-Link: Markenmagazin).

  • veröffentlicht am 2. März 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2008, Az. I-20 U 196/07
    §§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 19 a, 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betreiber eines eDonkey-Servers urheberrechtlich weder als Täter noch als Teilnehmer für Urheberrechtsverstöße Dritter in Anspruch genommen werden kann. Auf dem von der Antragsgegnerin zu 1) betriebenen Server sei lediglich ein Verzeichnis der Dateien präsentiert worden; die Musikdateien, die von den Nutzern heruntergeladen wurden, seien dort nicht gespeichert gewesen. Damit scheide ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß in Form eines urheberrechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachen der Werke gemäß § 19 a UrhG aus. Als Betreiber eines Nachweisdienstes griffen die Antragsgegner nicht selbst in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte der Antragstellerin ein, sondern ermöglichten allenfalls solche Eingriffe durch die Nutzer ihres Dienstes. Bei Letztgenannten und nicht bei den Antragsgegnern liege deshalb die Tatherrschaft. Auch eine Haftung als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer komme nicht in Betracht, weil dies voraussetze, dass der Anstifter oder Gehilfe zumindest bedingten – das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit umfassenden – Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat haben müsse. (mehr …)

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