Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Geht eine Ware auf dem Versandweg verloren, muss der Verkäufer keine neue Ware schickenveröffentlicht am 24. September 2011
BGH, Urteil vom 16.07.2003, Az. VIII ZR 302/02
§ 275 Abs. 1 a.F. BGB, § 269 BGBDer BGH hat in dieser älteren Entscheidung konstatiert, dass ein Verkäufer im Versandhandel grundsätzlich keine Bringschuld übernimmt. D.h. bei Verlust der versendeten Ware auf dem Versandweg werde der Verkäufer von seiner Pflicht zur Leistung frei und er müsse dem Käufer nicht erneut die entsprechende Ware übersenden. Ist der Käufer ein Verbraucher, müsse dieser allerdings den Kaufpreis nicht mehr entrichten bzw. könne diesen zurückfordern. Das OLG Hamm hat im Übrigen in einer aktuellen Entscheidung ebenso diesen Grundsatz befolgt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Der „Servicepartner“ eines Automobilherstellers darf nicht den Eindruck eines „Vertragshändlers“ erweckenveröffentlicht am 18. September 2011
BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 170/08
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWGDer BGH hat entschieden, dass ein Autohaus, welches „Servicepartner“ eines Automobilherstellers ist, nicht den Eindruck erwecken dürfe, es sei Vertragshändler. Ein Aufkleber auf einem Neuwagen mit der Aufschrift „Autohaus L. – Ihr Ford-Vertragspartner“ suggeriere jedoch genau das und stelle somit eine irreführende Werbung dar. Diese sei auch wettbewerbsrechtlich relevant, da der Verkehr von einem Händler, der vertraglich in das Vertriebsnetz eines Automobilherstellers eingebunden sei, ein besonders geschultes Fachpersonal und dadurch eine gehobene Qualität bei Beratung, Service und Werkstattleistungen erwarte. Zudem sei naheliegend, dass sich ein Verbraucher bei der Regelung von Garantie- und Kulanzfällen von einem Vertragshändler eine besondere Nähe zum Hersteller vorstelle. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Bezahlfernsehen „Sky“ wird in den Werbemethoden eingeschränktveröffentlicht am 10. September 2011
OLG München, Urteil vom 21.07.2011, Az. 6 U 4039/10
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG; § 307 Abs. 1 S. 1 BGB
Das OLG München hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass das Pay-TV-Unternehmen Sky folgende AGB-Regelung nicht mehr verwenden darf: „Von den AGB von Sky, von Kabel Deutschland sowie der Widerrufsbelehrung und der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung habe ich Kenntnis genommen und bestätige dies mit Absendung dieses Formulars“ in Verbindung mit der Regelung „Der Abonnent willigt mit Abschluss dieses Abonnementvertrages ein, dass Sky die angegebenen personenbezogenen Daten auch zu Marketingzwecken für eigene Produktangebote per Telefon, SMS, E-Mail und Post sowie zur Marktforschung nutzen darf“. Die vorstehenden Formulierungen erfüllten nicht die rechtlichen Anforderung (BGH), wonach der Kunde eine gesonderte Erklärung hinsichtlich der Verwendung seiner Daten abgeben müsse. Vorliegend werde neben der Verwendung von personenbezogenen Daten auch die Kenntnisnahme von AGB und Widerrufsbelehrung erklärt, ohne welche das Angebot der Beklagten auch nicht gebucht werden könne. Eine freie Entscheidung über die Verwendung seiner Daten könne der Verbraucher somit nicht mehr treffen. - AG München: Werbeprospekt kann Inhalt von AGB abschwächenveröffentlicht am 1. September 2011
AG München, Urteil vom 03.02.2011, Az. 261 C 25225/10
Das AG München hat entschieden (s. Pressemitteilung ), dass ein Verbraucher bei der Beurteilung von Anpreisungen in Werbeprospekten damit rechnen muss, dass die dort gemachten Versprechungen möglicherweise durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Werbenden noch konkretisiert oder gar abgeschwächt werden. (mehr …)
- LG München: Zur Zuordnungsverwirrung bei Nutzung eines fremden Namens durch eine Privatperson im Rahmen einer Domainveröffentlicht am 27. August 2011
LG München I, Urteil vom 29.03.2011, Az. 33 O 1569/10
§ 5 Abs. 2 MarkenG; § 12 S. 1 BGBDas LG München I hat entschieden, dass eine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung, die Unterlassungsansprüche auslöst, auch dann vorliegt, wenn der fremde Name privat gebraucht wird. Zitat: „Hierfür reicht es aus, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt. Eine derartige Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (vgl. BGH GRUR 2003, 897 – maxem.de; BGH GRUR 2006, segnitz.de). Die Zuordnungsverwirrung ist – außer bei Gleichnamigen – auch nicht vom Inhalt der Website abhängig (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Nach § 15 Rdnr. 85 und BGH GRUR 2007, 259 – solingen.info ).“
- AG Eisenach: Zum ausreichenden Kostenhinweis einer Abofalle durch Positionierung von AGB / Zur Beweispflicht des Verbrauchers für den Zugang der Widerrufserklärungveröffentlicht am 13. August 2011
AG Eisenach, Urteil vom 28.03.2011, Az. 57 C 668/10
§§ 305 Abs. 2; 355 AGBDas AG Eisenach hat entschieden, dass nicht jeder Internetdienst, der zweijährige Abonnements zu Jahreskosten von 96,00 EUR für mehr oder minder sinnbefreite Download-Möglichkeiten anbietet, als Abofalle gilt, dementsprechend abgeschlossene Verträge wirksam sind. Sehr ausführlich setzte sich das Amtsgericht mit der Einbeziehung und Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auseinander und ließ auch durchblicken, dass die bloße Versendung des Widerrufs nicht ausreicht, um den einmal abgeschlossenen Abo-Vertrag rückgängig zu machen. Vielmehr muss die Absendung bzw. der Zugang der Erklärung vom Verbraucher bewiesen werden. Wer nun als Abofallen-Opfer der Auffassung ist, Polen sei nun gänzlich verloren, irrt. Zwar sind die Ausführungen zur Einbeziehung von AGB und zur Widerrufserklärung nachvollziehbar; ob der Preishinweis allerdings hinreichend deutlich ist, ist eine Auslegungsfrage, welche das Gericht zu bestimmen hat. Ganz individuell und ganz subjektiv. Im Übrigen hat die Entscheidung eines Amtsgerichtes, bei allem Respekt für die dortige Entscheidung, eher weniger rechtsverbindliche Wirkung für das übrige Bundesgebiet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Verbrauchsgüterkauf auch dann, wenn eine GmbH Verkauf als „branchenfremdes“ Nebengeschäft betreibt / Zum Verkauf des Dienstfahrzeugs an Verbraucherveröffentlicht am 17. Juli 2011
BGH, Urteil vom 13.07.2011, Az. VIII ZR 215/10
§ 474 BGBDer BGH hat laut Pressemitteilung 126/2011 entschieden, dass der Verkauf eines Gebrauchtwagens durch eine GmbH an einen Verbraucher grundsätzlich auch dann den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unterliegt, wenn es sich hierbei um ein für die GmbH „branchenfremdes“ Nebengeschäft handelt. Zum relevanten Text der Pressemitteilung: (mehr …)
- OLG Brandenburg: Das gesetzliche Widerrufsrecht kann auch freiwillig eingeräumt werdenveröffentlicht am 4. Juli 2011
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.04.2011, Az. 7 U 137/10
§§ 355; 357; 738 Abs 1 BGBDas OLG Brandenburg hat entschieden, dass das für Verbraucher bestehende Widerrufsrecht auch freiwillig, nämlich vertraglich Unternehmen eingeräumt werden kann. Das Problem ist alt bekannt. Die Versuche, die Widerrufsbelehrung dann durch einen entsprechenden Zusatz nur auf Verbraucher zu beschränken, haben in der jüngeren Vergangenheit ungewollte Konsequenzen gehabt (vgl. LG Kiel, hier). Zum Volltext der Entscheidung, für welche die Revision zugelassen wurde: (mehr …)
- EuGH: Gewinnbenachrichtigungen von gewerblichen Verkäufern können einklagbar seinveröffentlicht am 22. Juni 2011
EuGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. C-180/06
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001Der EuGH hat entschieden, dass ein Verbraucher, der eine Gewinnbenachrichtigung erhält, berechtigt sein kann, den angeblichen Gewinn auch gerichtlich einzufordern. Dies sei dann der Fall, wenn die Gesellschaft, die die Gewinnbenachrichtigung versandt hat, beim Verbraucher den Eindruck erweckt habe, er erhalte einen Preis, wenn er diesen durch Rücksendung des dem Schreiben beigefügten „Gewinn-Anforderungs-Zertifikats“ beanspruche, ohne dass der Erhalt des Preises von einer Warenbestellung abhänge und der Verkäufer sich rechtlich gebunden habe, den Preis auszuzahlen. Sei letzteres nicht der Fall, müsse der Verbraucher tatsächlich eine Bestellung aufgegeben haben. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Stuttgart: Werbung mit Testurteilen – „leicht, eindeutig, in deutlicher Schrift“veröffentlicht am 20. Juni 2011
OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011, Az. 2 U 170/10
§§ 3 Abs. 2 UWG, 5 a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Werbung mit Testurteilen gegen das Wettbewerbsrechts verstößt, wenn nicht der Verbraucher leicht, eindeutig und in deutlicher Schrift darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zum Test erhalten kann. Werde dem Verbraucher nicht die Möglichkeit gegeben, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen, könne er nicht oder nur erschwert eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen. Das Gericht stellte zudem klar, dass sich das Erfordernis des deutlichen Hinweises nicht nur auf Testergebnisse der Stiftung Warentest beziehe, sondern auch z.B. auf Testergebnisse in Fachzeitschriften. Schließlich stellte das Gericht die nicht vorhandene Fundstellenangabe der auf Grund zu kleiner Schrift kaum lesbaren Angabe gleich. Die Fundstellenangabe müsse für den Verbraucher leicht auffindbar sein. Diese Voraussetzung sei im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreite, es sei denn, durch besondere Umstände werde die Deutlichkeit anderweitig gefördert.