IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 31.03.2011, 6 U 3517/10
    § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, hat das OLG München im Berufungsverfahren gegen einen Discounter entschieden, dass ein Unternehmen bei Werbung seine Identität offen zu legen hat. Dies gelte auch für einen Werbeprospekt eines Lebensmitteldiscounters. Werde der Verbraucher durch die Werbung in die Lage versetzt, eine Kaufentscheidung treffen zu können, habe das werbende Unternehmen seine Identität und Anschrift anzugeben. Die genaue Firmierung und Kontaktadresse im Eingangsbereich einer Verkaufsstelle sei nicht ausreichend, da dem Verbraucher bereits mit der Werbung die Informationen für eine Kontakaufnahme zur Verfügung gestellt werden sollten. Müsse er dazu erst die Verkaufsstelle aufsuchen, laufe dies dem Willen des Gesetzgebers zuwider.

    Vorinstanz: LG München I, Urteil vom 11.05.2010, Az. 9 HKO 23637/09

  • veröffentlicht am 13. Mai 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011, Az. I-4 U 204/10
    §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 12 Abs. 1 S. 2 UWG; 14 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Verkäufer auf einer Internet-Auktionsplattform als Gewerbetreibender einzustufen ist, wenn er mehr als 500 Verkaufsangebote innerhalb von 6 Wochen einstellt. Dies gelte auch, wenn lediglich 175 Verkäufe mit einem Umsatz von 693,66 EUR erfolgt seien. Hauptsächlich hätten die Artikel aus Schallplatten bestanden, das Angebot weiterer Artikel wie z.B. Emailleschilder, Seifenspender, Terminplaner und Telefonanlage lasse jedoch den Abverkauf einer einzigen Sammlung unwahrscheinlich erscheinen. Auch die Schallplatten gehörten so unterschiedlichen Musikrichtungen an, dass von mehreren Sammlungen ausgehen sei. Schließlich besitze der Beklagte eine durchschnittliche Anzahl von 26 Bewertungen pro Monat, eine Zahl, die der Bundesgerichtshof (Ohrclips und Internet Versteigerung III) als einen Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit gewertet habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 13.04.2011, Az. VIII ZR 220/10
    § 269 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat laut seiner Pressemitteilung Nr. 60/2011 entschieden, dass die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gemäß § 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt werden muss, wenn – wie hier – vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind. Zwar hatte der Verkäufer den Anhänger zur „Selbstabholung“ ausgewiesen, dann aber doch ins Ausland (Frankreich) versandt. Zur Bestimmung des Ortes der Nacherfüllung sind die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt. Letzteres folge, so der VIII. Zivilsenat, aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen müsse. Zum Fall: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 03.03.2011, Az. I ZR 167/09
    §§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 1, 5 UWG

    Der BGH teilt per Pressemitteilung mit, dass Werbeschreiben der Deutschen Postbank AG, die eine Kreditkarte enthielten, wettbewerbsrechtlich zulässig seien und folgte damit der Rechtsauffassung der Vorinstanz (OLG Köln). Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde einen Freischaltauftrag ausfüllen und zurücksenden; im ersten Jahr sollte die Karte kostenlos sein. Der Senat schloss sich der Auffassung des OLG Köln an und bestätigte, dass diese Form der Werbung keine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Kunden darstelle. Die Funktionsweise von Kreditkarten sei bekannt und es werde ausreichend deutlich gemacht, dass ein Vertrag erst bei Rücksendung des beigefügten Formulars zustande komme. Die Vorschrift des § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersage, sei erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten und sei deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung ohne Belang gewesen.

    Vorinstanzen:
    LG Bonn, Urteil vom 23. April 2009, Az. 14 O 18/09
    OLG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2009, Az. 6 U 95/09

  • veröffentlicht am 16. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerwG, Urteil vom 03.03.2011, Az. 3 C 8.10
    § 21 AMG

    Das BVerwG hat entschieden, dass der Import von Granulaten der Traditionellen Chinesischen Medizin erlaubnispflichtig nach dem Arzneimittelgesetz ist. Auch die Kräuter- und Gewürzextrakte unterfielen, ebenso wie Medikamente, deren pharmakologische Wirkung tatsächlich belegt sei, dem Arzneimittelrecht. Diese Stoffe würden als Mittel zur Heilung oder Linderung von menschlichen Krankheiten in den Verkehr gebracht und erweckten den Eindruck eines Arzneimittels. Zum Schutz des Verbrauchers vor Einnahme wirkungsloser oder gar gefährlicher Mittel sei diese Einordnung und die daraus folgende Erlaubnispflicht erforderlich. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Klägerin die Granulate ausschließlich an Apotheken und nicht an Endverbraucher vertreibe.

    HerbaSinica Hilsdorf GmbH – RA Dr. Schwab, München – ./. Freistaat Bayern

    Die Klägerin importiert Granulate der traditionellen chinesischen Medizin nach Deutschland zum Verkauf an Apotheken. Es handelt sich im Wesentlichen um Extrakte aus Kräutern und Gewürzen. Sie dienen nach den Angaben der Klägerin als Rohstoffe für die Herstellung von Rezepturen auf ärztliche Verordnung. Die beklagte Behörde hat angenommen, dass es sich um Arzneimittel handele, für deren Einfuhr nach dem Arzneimittelgesetz eine Erlaubnis erforderlich sei. Sie hat der Klägerin untersagt, ohne eine solche Erlaubnis eingeführte Granulate in den Verkehr zu bringen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Rechtsauffassung der Behörde bestätigt und die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision macht die Klägerin geltend, dass die pauschale Einordnung der Granulate als Arzneimittel fehlerhaft sei. Von den von ihr importierten rund 230 Granulaten seien kaum 10 % als stark wirksame Drogen einzustufen. Die überwiegende Zahl werde eher wie ein Lebensmittel verwendet. Gegenüber den Endverbrauchern werde auch nicht der Eindruck einer Arzneimitteleigenschaft geweckt; denn sie wende sich ausschließlich an Apotheker.

    HerbaSinica Hilsdorf GmbH – RA Dr. Schwab, München – ./. Freistaat Bayern

    Die Klägerin importiert Granulate der traditionellen chinesischen Medizin nach Deutschland zum Verkauf an Apotheken. Es handelt sich im Wesentlichen um Extrakte aus Kräutern und Gewürzen. Sie dienen nach den Angaben der Klägerin als Rohstoffe für die Herstellung von Rezepturen auf ärztliche Verordnung. Die beklagte Behörde hat angenommen, dass es sich um Arzneimittel handele, für deren Einfuhr nach dem Arzneimittelgesetz eine Erlaubnis erforderlich sei. Sie hat der Klägerin untersagt, ohne eine solche Erlaubnis eingeführte Granulate in den Verkehr zu bringen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Rechtsauffassung der Behörde bestätigt und die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision macht die Klägerin geltend, dass die pauschale Einordnung der Granulate als Arzneimittel fehlerhaft sei. Von den von ihr importierten rund 230 Granulaten seien kaum 10 % als stark wirksame Drogen einzustufen. Die überwiegende Zahl werde eher wie ein Lebensmittel verwendet. Gegenüber den Endverbrauchern werde auch nicht der Eindruck einer Arzneimitteleigenschaft geweckt; denn sie wende sich ausschließlich an Apotheker.

  • veröffentlicht am 15. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Saarlouis, Beschluss vom 03.02.2011, Az. 3 A 270/10
    § 40 LFGB; § 2 Satz 1 Nr. 2 a, § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG

    Das OVG Saarlouis hat entschieden, dass das Landesamt für Gesundheit ohne vorherigen Antrag Verstöße gegen Hygienevorschriften des LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) im Internet zur Information von Verbrauchern veröffentlichen darf. Der Veröffentlichung kürzlich festgestellter erheblicher Verstöße stehe insbesondere nicht entgegen, dass die festgestellten Mängel zwischenzeitlich beseitigt wurden, denn auch Informationen über Mängel aus der jüngeren Vergangenheit seien geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen. Ebenso sei nicht erforderlich, dass von Lebensmitteln, welche in einem nicht den Hygienevorschriften entsprechenden Betrieb hergestellt würden, bereits eine Gesundheitsgefährdung ausgehe. Es reiche aus, wenn durch die Hygieneverstöße die Herstellung und Inverkehrbringung einwandfreier Lebensmittel nicht mehr gewährleistet sei. Im vorgelegten Fall ging es konkret um eine Bäckerei, in der unter anderem verdreckte Arbeitsflächen und schimmlige Tapeten, neben vielen anderen Verstößen, festgestellt wurden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 30 O 75/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 307 BGB

    Das LG Bonn hat – wie bereits zuvor das LG Kiel – entschieden, dass die Einleitung der Widerrufsbelehrung mit „Für Verbraucher im Sinne des §13 BGB gilt: … “ wettbewerbswidrig ist, ohne dass dies allerdings in der Beschlussverfügung näher begründet wurde. Auch wurden die Ausführungen zum Wertersatz beanstandet. Hier dürfte die Formulierung „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ gefehlt haben. Für insgesamt 11 Wettbewerbsverstöße wurde ein Streitwert von 30.000,00 EUR angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 22. Februar 2011

    KG Berlin, Urteil vom 21.05.2010, Az. 5 U 103/08
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F.; §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 UWG n.F

    Das KG hat entschieden, dass eine Werbung für Papier mit der Bezeichnung „100% recycled“ irreführend ist, wenn das Papier zum Teil aus Fabrikationsresten gefertigt wurde. Insgesamt bestand das Papier zu 50 % aus Fasern, die aus Papierabfällen von Endverbrauchern stammen und zu 50 % aus Fasern aus Primär – oder Frischfaserpapierabfällen, etwa Schnittresten, die bei dem Zuschnitt auf das gewünschte Papierformat anfallen. Das Gericht führte dazu aus, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher jedoch mit dem Begriff „100 % recycled“ die Vorstellung verbinde, das zur Herstellung des Produkts verwendete Material sei bereits im Umlauf gewesen, so dass sich mit seiner Wiederverwendung ein Kreislauf schließe. Der Verbraucher glaube auf Grund seiner Erfahrungen, dass „Recyclingpapier“ aus Abfallprodukten hergestellt worden sei, die die Stationen des Kreislaufs über „Blaue Tonne“/Altpapiercontainer, Abtransport, Wiederaufbereitung und Herstellung durchlaufen hätten. Die Argumentation der Beklagten, der Verbraucher erwarte lediglich, dass das als „recycled“ bezeichnete Papier aus Abfallprodukten bestehe und für seine Herstellung kein zusätzlicher Baum gefällt worden sei, überzeuge hingegen nicht. Die durch die irreführende Werbung der Beklagten hervorgerufene Fehlvorstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen sei auch wettbewerbsrechtlich relevant, denn die Vorstellung, ein Produkt zu erwerben, für dessen Herstellung Ressourcen wie Holz und Wasser nicht oder nur in relativ geringer Menge in Anspruch genommen worden seien, habe für weite Teil der angesprochenen Verkehrskreise maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung zum Kauf von Recyclingpapier.

  • veröffentlicht am 21. Februar 2011

    LG Krefeld, Urteil vom 14.10.2010, Az. 3 O 49/10
    §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 398 S. 2 BGB

    Das LG Krefeld hat entschieden, dass dem Verbraucher, der telefonisch Wertpapiere erwirbt und hierzu ein Wertpapierdepot nebst Verwaltung einrichten lässt, ein Widerrufsrecht zusteht. Es liege ein Fernabsatzvertrag gemäß § 312 b Abs. 1 BGB vor, da der telefonische Vertragsabschluss ein Abschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln sei. Eine Ausschlussregelung greife vorliegend nicht. Die Beklagte betreibe zwar ihren Geschäftsbetrieb überwiegend in ihren niedergelassenen Filialen, doch habe sie zweifellos ihren Geschäftsbetrieb so ausgestaltet, dass sie Vertragsschlüsse im Hinblick auf ihre Finanzdienstleistungen auch unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Internet, etc.) abwickeln könne. Ein Ausschluss gemäß § 312 b Abs. 4 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht. Hiernach finden „die Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, nur Anwendung auf die erste Vereinbarung“. Der streitgegenständliche Erwerb der X-Zertifikate sei jedoch kein auf eine erstmalige Vereinbarung folgender oder daran anschließender Vorgang im Sinne des § 312b Abs. 4 Satz 1 BGB, sondern ein eigenes, eigenständiges Rechtsgeschäft, so dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts nicht in Betracht komme.

  • veröffentlicht am 4. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10
    §§ 312d Abs. 1 Satz 1; 346 Abs. 1; 355 Abs. 1 Satz 1; 357 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Der VIII. Zivilsenat des BGH hat die Entscheidungsgründe des oben genannten Urteils genutzt, um eine in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht bemerkenswerte Rechtsansicht zu äußern. Gegenständlich war die Frage, ob die von einem Onlinehändler konkret gewählte Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster entsprochen habe (was der BGH im Ergebnis verneinte). Hierzu führte der Senat aus: „Die Belehrung wendet sich auch nicht, wie es das Muster vorsieht, konkret an den Adressaten der Belehrung („Sie“), sondern ist abstrakt formuliert („Verbraucher“), ohne den Rechtsbegriff „Verbraucher“ zu erläutern.“ Das LG Kiel hatte unlängst entschieden, dass das Widerrufsrecht nicht ohne Weiteres auf „Verbraucher im Sinne von § 13 BGB“ beschränkt werden darf (Urteil). Kleiner Haken: Unsere Frage ist nicht vom VIII. Zivilsenat, sondern von dem für Wettbewerbsrecht zuständigen I. Zivilsenat des BGH (VorsRiBGH Prof. Dr. Bornkamm) zu beantworten.

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