IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. September 2010

    Nach Informationen des Radiosenders NDR Info soll die Easycash GmbH, größter deutscher Payment-Provider in Deutschland, möglicherweise rechtswidrig Umsatzdaten von Millionen deutschen Kunden gespeichert haben. Zitat: „Eine über Jahre zusammengetragene, eindrucksvolle Sammlung, wie ein Werbetext belegt: „Die Datenbasis umfasst 21,7 Millionen Bankverbindungen/Monat, 50 Millionen bekannte Bankverbindungen (…).“ Dauerhaft gespeichert werden nicht nur Konto- und Kartennummern, sondern auch Betrag, Zeitpunkt und Ort jeder einzelnen Zahlung – so steht es in den Vertragsbedingungen von Easycash. Daraus gewinnt das Unternehmen sogenannte Verhaltensdaten, das sind nach eigener Aussage „Zahlenwerte, welche in Kombination mit weiteren Informationen die Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Kundenverhaltens quantifizieren„. Ziel sei es gewesen, so der Radiosender, dem Händlern Informationen zur Zahlungsfähigkeit des jeweiligen Kunden verkaufen zu können. Die stellvertretende Vorsitzende und innenpolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion Gisela Piltz erklärte zu den Vorwürfen, dass die Sorglosigkeit im Umgang mit hoch sensiblen Daten einen neuen traurigen Höhepunkt erreicht habe. Fraglich ist, ob und welche Unternehmen von easycash mit den sensiblen Kundendaten versorgt wurden.

  • veröffentlicht am 11. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardteBay weist Onlinehändler in einer Mitteilung vom 07.09.2010 darauf hin, dass es entgegen einer früheren Ankündigung aus technischen Gründen nicht möglich ist, die Widerrufs-und Rückgabebelehrung in die sog. EoA-E-Mail zum Angebotsende zu integrieren. eBay arbeitet nach eigenen Angaben derzeit daran, „bis voraussichtlich Mitte Oktober eine neue E-Mail für die Zusendung der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung eines Verkäufers zu erstellen, die automatisch nach Transaktionsende dem Käufer zugesendet werden wird.“ Onlinehändler sollten dies berücksichtigen, soweit sie eine 14-tägige Widerrufsfrist in Anspruch nehmen, da der Kunde unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform eine Widerrufsbelehrung mitgeteilt bekommen muss, anderenfalls die Frist einen Monat beträgt.

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  • veröffentlicht am 18. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 09.07.2010, Az. 406 O 232/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; § 5 EnVKV

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen grundsätzlich die Energieeffizienzklasse und der Lichtstrom angegeben werden müssen. Zitat: „Mit Netzstrom betrieben sind alle Haushaltslampen, die zu ihrem Betrieb an das Stromnetz angeschlossen werden können, mag die Netzspannung von 230 Volt auch für den Betrieb der Lampe auf eine niedrigere Spannung transformiert werden. Vom Geltungsbereich der Kennzeichnungspflicht ausgeschlossen sind insoweit lediglich Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z. B. Batterien, vermarktet werden. Daraus ergibt sich, dass es für die Frage nach dem Betrieb mit Netzspannung auf die Energiequelle ankommt und nicht darauf, ob der aus dieser fließende Strom noch transformiert wird, bevor er die Lampe zum Leuchten bringt. Auch bei der aus Anlage EV6 ersichtlichen Halogenlampe GY 6 handelt es sich daher um eine der Kennzeichnungspflicht nach der Energieverbrauchs- kennzeichnungsverordnung unterliegende Lampe, bei der der Antragsgegner unter Verstoß gegen die EnVKV die Energieeffiziensklasse nicht aufgeführt hatte.

  • veröffentlicht am 19. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 19.05.2010, Az. 6 U 205/09
    § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass bei der Bewerbung eines Fleckenentferners im Wege der „vorher/ nachher“-Abbildung eines Wäschestücks der Verbraucher nicht automatisch alle Unterschiede in der Darstellung dem beworbenen Produkt zuschreibt. Im streitigen Fall war in der „nachher“-Darstellung des vormals beschmutzten Wäschestücks nicht nur eine Fleckenfreiheit zu erkennen, sondern das Kleidungsstück erschien gegenüber der „vorher“-Aufnahme auch deutlich aufgehellt. Der zuvor vorhandene intensive Grauschleier war verschwunden. Trotzdem nahm das Gericht keine Irreführung des Verbrauchers dahingehend an, dass der beworbene Fleckenentferner auch die Wäsche weißer mache. Auf eine solche Wirkung wäre in dem streitigen Werbeprospekt nicht hingewiesen worden. Auf Grund dessen werde der Verbraucher die Aufhellung nach der Wäsche dem verwendeten Waschmittel zuschreiben, da die Werbung darauf hinweise, dass der Fleckenentferner zusätzlich zum gewöhnlich verwendeten Waschmittel eingesetzt werde. Die Aufhellung des Kleidungsstücks sei ein Ergebnis, dass der Verbraucher ohnehin von einer Wäsche erwarte, auch ohne Zusatz eines Fleckenentferners. Das OLG Köln zeigt in diesem Urteil, dass es dem gewöhnlichen Verbraucher ein selbständigeres Denken zutraut, als dies in vielen anderen Entscheidung im Bereich der irreführenden Werbung – so z.B. in der Vorentscheidung des LG Köln – der Fall ist.

  • veröffentlicht am 8. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 07.07.2010, Az. VIII ZR 268/07
    §§ 312d; 346; 357 Abs. 2 Satz 1 BGB

    Der BGH hat nach einer entsprechenden Vorgabe des EuGH (EuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az.  C-511/08) entschieden, dass der Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft im Falle eines Widerrufs nicht mit den Kosten der Hinsendung der Ware belastet werden darf.

  • veröffentlicht am 8. Juli 2010

    EuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. C-511/08
    Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG

    Der EuGH hat – in Übereinstimmung mit Generalanwalt Mengozzi – entschieden, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages nicht mit den Kosten der Zusendung der Ware belastet werden darf (Link: BGH). Während die Frage der Rücksendekosten geregelt ist (diese trägt der Verkäufer, es sei denn, es wurde bei einem Warenwert unter 40,00 EUR eine Vereinbarung mit dem Verbraucher getroffen), fehlte es an einer klaren Regelung für die Hinsendekosten, was in der Vergangenheit zu widerstreitenden Entscheidungen geführt hatte. Der BGH hat in seinem Vorlagebeschluss noch zu erkennen gegeben, dass eine Verpflichtung des Verkäufers, auch die Kosten der Hinsendung zu erstatten, nach der Gesetzeslage nicht zu erkennen sei. Nunmehr entschied der EuGH, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Zum Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Juli 2010

    EuGH, Schlussanträge vom 18.05.2010, Az. C-585/08
    Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EU-VO Nr. 44/2001

    In den Schlussanträgen der Generaltanwältin Verica Trstenjak hat diese überaus umfangreich erläutert, dass die bloße Möglichkeit, eine Website im Wohnsitzmitgliedstaates des Verbrauchers abzurufen, noch nicht ausreiche, um das Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ zu erfüllen. Das nationale Gericht habe vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen, ob der Vertragspartner, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübe, seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichte. Wichtige Beurteilungsfaktoren seien insbesondere der Inhalt der Website, die bisherige Geschäftstätigkeit des Vertragspartners, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübe, die Art der verwendeten Internetdomain und die Nutzung der Möglichkeiten, über das Internet oder auf sonstige Weise zu werben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Verbraucherzentrale Berlin hat darauf hingewiesen, dass im Internet per Bestellformular abgeschlossene Abonnements für Zeitungen oder Zeitschriften nur unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn das Abo bis zum ersten möglichen Kündigungstermin mehr als 200,00 EUR kostet, was aber in der Regel nicht der Fall ist. Ein schriftlicher Vertrag ist für den Abschluss des Abonnements nicht erforderlich, lediglich das Bestellformular muss eine Lösch-/Berichtigungsfunktion enthalten. Telefonisch oder an der Haustür abgeschlossene Abonnements können vom Verbraucher auch unterhalb der 200-EUR-Grenze widerrufen werden. Die Frist beginnt mit Erhalt einer Widerrufsbelehrung und beträgt mindestens 2 Wochen.

  • veröffentlicht am 8. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 18.09.2009, Az. 6 U 57/09
    § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbeaussage für einen Brotaufstrich „Schmeckt wie frische Frucht auf Brot“ keine Irreführung enthält. Das Gericht konnte sich der Auffassung der Klägerin, dass der Verbraucher bei dieser Aussage annehme, dass frische Früchte zur Verarbeitung gekommen seien und dass der Geschmack des Brotaufstriches dem Geschmack frischer Früchte gleichkomme, nicht anschließen. Die Klägerin sah darin eine Irreführung des Verbrauchers, da unstreitig tiefgekühlte Früchte zur Verarbeitung gekommen seien und dies geschmacklich hinter frischen Früchten zurückbleibe. Das Gericht führte aus, dass die beanstandete Werbung keine Angaben über das Verfahren zur Herstellung der Ware beinhalte. Eine Irreführung läge jedoch nur dann vor, wenn der Verkehr die angegriffenen Werbeaussagen dahin verstehen würde, dass die Herstellung des Brotaufstriches auf der Verwendung frischer Früchte beruhe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Werbung nehmen lediglich auf den Geschmack des Produkts Bezug. Der Verbraucher habe daher keinen Anhaltspunkt anzunehmen, dass der bislang unerreichte Frische-Geschmack auf der Verwendung frischer Früchte beruhe. Auch liege keine Irreführung in der Behauptung, der Geschmack des angebotenen Brotaufstriches sei genauso gut wie der von frischen Früchten. Hierbei handele es sich um eine subjektiv gefällte Aussage und nicht um eine Angabe im Sinne des § 5 UWG, dass eine geschmackliche Identität zu frischen Früchten bestehe. Der Geschmack eines Produkts werde von jeder Person anders beurteilt, so dass der Verbraucher die werbliche Übertreibung erkennen und dementsprechend bewerten werde.

  • veröffentlicht am 4. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 22.12.2009, Az. 5 W 124/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das Kammergericht hat darauf hingewiesen, dass der normale Verbraucher bei einer als Blickfang ausgestalteten Werbung für Betten, in der auch bestimmtes Zubehör abgebildet ist, nicht ohne weiteres davon ausgehen muss, dass das Zubehör in dem Angebot nicht enthalten sei. Ein dahingehendes allgemeines Verbraucherverständnis sei nicht hinreichend gesichert.

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