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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Januar 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, Az. I-4 U 142/10
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG 2008

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Regelungen einer Auktionsplattform nicht zwangsläufig ein Wettbewerbsverstoss ist. Ein Verkäufer hatte bei auf einer Internethandelsplattform, gegen deren Bestimmungen, mehr als drei identische Artikel im Rahmen einzelner Auktionen eingestellt. Dies mahnte ein Konkurrent als Wettbewerbsverstoß ab, da andere Mitglieder der Auktionsplattform, die sich an deren Regeln hielten, dadurch benachteiligt würden. Das Gericht folgte dem jedoch nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Januar 2011

    OLG Hamburg, Beschluss vom 06.09.2010, Az. 3 W 81/10
    UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei Beschränkung einer Unterlassungsverfügung auf die konkrete Verletzungsform kein Verstoß vorliegt, wenn der Verfügungsgegner zwar eine wettbewerbswidrige Handlung ausführt, diese aber nicht in den Kernbereich des Verbotes fällt. Dafür könne ein Ordnungsgeld nicht verhängt werden. Vorliegend war der Schuldnerin u.a. verboten worden, „Zahnschützer … wie in Anlage 2 ersichtlich“ anzubieten oder zu bewerben. Besagte Anlage 2 bildete eine Werbung in deutscher Sprache über eine deutsche .de-Domain ab. Ordnungsgeld wurde nunmehr gefordert für eine Werbung in englischer Sprache über ein internationale .com-Domain. Dies lehnte das Gericht ab, da nur eine lediglich ähnliche, aber nicht in den Kern des Verbots fallende Handlung vorliege. Sofern diese für sich genommen wettbewerbswidrig sei, müsse dies in einem gesonderten Verfahren bzw. mit einer gesonderten Abmahnung verfolgt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Dortmund, Urteil vom 02.09.2010, Az. 13 O 85/10
    §§ 12 Abs. 2 UWG, 5 UKlaG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Dringlichkeit unzulässig ist, wenn die von einem Berufsverband monierten Klauseln einer Rahmenvereinbarung bereits seit 4 Jahren in Benutzung sind. Dies deute darauf hin, dass der Verfügungskläger es gerade nicht eilig gehabt habe. Dies sei der Fall, da er längere Zeit untätig geblieben sei, obwohl er vom Wettbewerbsverstoß und der Person des Verstoßenden Kenntnis gehabt habe. Der positiven Kenntnis stehe dabei die grob fahrlässige Unkenntnis gleich. Zwar gebe es keine Marktbeobachtungspflicht, jedoch müsse die grob fahrlässige Unkenntnis berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Wettbewerbsverstoß begangen wird. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. September 2010

    LG Erfurt, Urteil vom 13.07.2010, Az. 1 HK O 5/10
    §§
    3 Abs. 1, 5 EnVKV i. V. m. Ziff. 6 der Anlage 1; 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Erfurt hat entschieden, dass die Bewerbung von elektronischen Haushaltsgeräten wettbewerbswidrig ist, wenn die nach der Energieverbrauchtskennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben fehlen. Dies bezog sich im vorliegenden Fall vornehmlich auf Geschirrspüler, Kühl- und Gefriergeräte sowie Elektrobacköfen. Dies gelte auch, wenn Ausstellungsküchen, die Elektrogeräte beinhalten, oder Küchen im Paket mit Elektrogeräten angeboten würden. Durch den Einbau in eine Ausstellungsküche würden die Geräte nicht zu Gebrauchtgeräten, die einem Ausnahmetatbestand unterfallen könnten. Zur Wettbewerbswidrigkeit fehlender oder fehlerhafter Angaben der EnVKV haben bereits zahlreichen anderen Gerichte entschieden, so z.B. das OLG Hamm, LG Dresden, OLG München oder das LG Hamburg. Zur Entscheidung im Volltext:

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  • veröffentlicht am 20. Juli 2010

    LG Offenburg, Urteil vom 23.12.2009, Az. 5 O 91/09
    § 12 UWG

    Das LG Offenburg hat entschieden, dass eine unklare Formulierung einer Unterlassungserklärung, in welcher nicht erkennbar ist, welche Verstöße genau erfasst sein sollen, zu Lasten des vormals Abmahnenden geht. Eine Vertragsstraße könne nicht gefordert werden, wenn nicht deutlich sei, ob kerngleiche Verstöße auch von der Unterlassungserklärung erfasst sein sollen und welche Verstöße als kerngleich anzusehen seien.  Sei die Unterlassungserklärung vom Unterlassungsschuldner beschränkt worden und habe der Unterlassungsgläubiger diese beschränkte Erklärung angenommen, könne er sich nicht auf ein vormals weiter gehendes Unterlassungsbegehren berufen. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 15. Juli 2010

    LG Bochum, Urteil vom 16.06.2010, Az. I-13 O 37/10
    §§ 3; 4 Nr. 11; 8 UWG

    Das LG Bochum hat wie bereits das OLG Köln (Urteil vom 16.05.2008, Az. 6 U 26/08) entschieden, dass ein Verstoß gegen die eBay-Grundsätze nicht als Wettbewerbsverstoß zu werten ist. Zwar sei der Verstoß gegen die eBay-Grundsätze, wonach ein Anbieter nicht mehr als drei identische Angebote einstellen dürfe, unstreitig. Eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG liege durch die Nichtbeachtung der ausschließlich im privatrechtlichen Verhältnis zwischen dem Kläger und eBay vereinbarten Grundsätze nicht vor. Auch eine allgemeine Marktbehinderung liege entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Von einer gezielten Behinderung oder allgemeinen Marktbehinderung allein durch Nichtbeachtung der im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen dem Anbieter und eBay geltenden Grundsätze könne nach Auffassung des Gerichts nicht die Rede sein.

  • veröffentlicht am 20. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 19.03.2010, Az. 6 U 167/09
    §§ 19a, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Verpächter einer Domain nur dann für Urheberrechtsverstöße des Pächters haftet, wenn er Kenntnis von diesen Verstößen hat. Die auf Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen gerichtete Haftung des Verpächters einer Domain, dessen Beitrag zu dem Verstoß auf der unter seiner Domain betriebenen Webseite ebenso wenig zu bezweifeln sei wie seine bei angemessener Gestaltung des Pachtvertrages bestehende rechtliche Möglichkeit zur Unterbindung weiterer Verstöße, setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimme, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Nur dann komme eine Haftung als Störer in Betracht. Grundsätzlich treffe den bloßen Inhaber und Verpächter einer Domain keine Pflicht, den Inhalt der Webseite seines Pächters allgemein – ohne Kenntnis von konkreten Verstößen – auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Umstände, die im Einzelfall eine Ausnahme von diesem Grundsatz begründen könnten, sind z.B., wenn zwischen dem Geschäftsführer des Verpächters und dem Pächter Personenidentität bestehe und der Verpächter sich den auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten bewusst verschließe. Dies könne nicht als Unkenntnis gewertet werden. Die Kenntnisse des Alleingeschäftsführers müsse sich auch die juristische Person des Verpächters zurechnen lassen. In dem dargestellten Grundsatz der Haftung erst ab Kenntnis schließt sich das Gericht dem BGH an.

  • veröffentlicht am 8. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 208/09
    §§
    3; 4 Nr. 11 UWG; § 1 PAngV

    Das OLG Hamm (Volltext hier) hat entschieden, dass der Hinweis auf Mehrwertsteuer und Versandkosten dem Warenpreis „zugeordnet“ sein muss, was nicht der Fall sei, wenn diese Angaben (etwa ohne Sternchenhinweis) am Ende der Seite befänden und erst durch Scrollen erreichbar seien. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

    LG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2010, Az. 308 O 536/09
    § 890 ZPO

    Das LG Hamburg hat per Beschluss die Zahlung eines Ordnungsgeldes durch den Share-Hoster Rapidshare angeordnet. Den Betreibern von Rapidshare war es im Oktober 2009 per einstweiliger Verfügung des LG Hamburg wegen Urheberrechtsverletzung untersagt worden, diverse Musikstücke über ihre Plattform öffentlich zugänglich zu machen. Diese Musikstücke wurden durch die Klägerin jedoch erneut auf der Plattform – an anderer Stelle – gefunden, woraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragt wurde. Dies wurde vom Gericht in verhältnismäßig geringer Höhe von 1.500 EUR verhängt. Nach Auffassung des Gerichts sei es nicht ausreichend gewesen, neu hochgeladene Dateien mit den Dateien der Klägerin abzugleichen; auch die Einrichtung eines Wortfilters beim Upload genüge nicht für die Einhaltung der Überprüfungspflicht. Es hätten umfassende Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die moderate Höhe des Ordnungsgeldes erklärte das Gericht dadurch, dass es sich um den ersten Verstoß gehandelt habe und davon auszugehen sei, dass Rapidshare sich zukünftig an die Unterlassungsverfügung halten werde.

  • veröffentlicht am 18. März 2010

    Wir sind kürzlich auf einen sehr interessanten Beitrag des Kollegen Jede gestoßen, ob die Umgehung des Gegenanwaltes, welche dem Rechtsanwalt durch § 12 Abs. 1 BORA untersagt ist, nicht nur standeswidrig ist, sondern zugleich auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) begründet. So argumentiert der Kollege, das es sich bei § 12 Abs. 1 BORA um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handele, da sie die Frage regele, wie ein „Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirke.“ Er sieht demnach in jedem Ansprechen ein „Einwirken“, was wir nicht für unproblematisch halten. Jedenfalls gilt der Rechtsanwalt als „Unternehmen“ (vgl. Keller in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. [2010], § 2, Rn. 190), auch wenn § 2 Abs. 2 BRAO zum Beruf des Rechtsanwalts erklärt „Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe“. Im Unterschied zum Kollegen Jede lehnt die wohl herrschende Meinung einen Wettbewerbsverstoß ab, da § 12 BORA nicht als Marktverhaltensregelung zu werten sei (OLG Nürnberg NJW 2005, 158; OLG Köln NJW 2003, 783; LG Berlin, Beschluss, Az. 16 O 284/08; Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Auflage, §12 BO, Rn. 26; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl, UWG § 4 Rn.11.85; Link in: Ullmann JurisPK-UWG, § 4 Nr. 11, Rn. 153).

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