Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Verstoß gegen die eBay-Grundsätze ist kein Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 24. Januar 2011
OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, Az. I-4 U 142/10
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG 2008Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Regelungen einer Auktionsplattform nicht zwangsläufig ein Wettbewerbsverstoss ist. Ein Verkäufer hatte bei auf einer Internethandelsplattform, gegen deren Bestimmungen, mehr als drei identische Artikel im Rahmen einzelner Auktionen eingestellt. Dies mahnte ein Konkurrent als Wettbewerbsverstoß ab, da andere Mitglieder der Auktionsplattform, die sich an deren Regeln hielten, dadurch benachteiligt würden. Das Gericht folgte dem jedoch nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Zum Kernbereich des Unterlassungsverbots / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 12. Januar 2011
OLG Hamburg, Beschluss vom 06.09.2010, Az. 3 W 81/10
UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass bei Beschränkung einer Unterlassungsverfügung auf die konkrete Verletzungsform kein Verstoß vorliegt, wenn der Verfügungsgegner zwar eine wettbewerbswidrige Handlung ausführt, diese aber nicht in den Kernbereich des Verbotes fällt. Dafür könne ein Ordnungsgeld nicht verhängt werden. Vorliegend war der Schuldnerin u.a. verboten worden, „Zahnschützer … wie in Anlage 2 ersichtlich“ anzubieten oder zu bewerben. Besagte Anlage 2 bildete eine Werbung in deutscher Sprache über eine deutsche .de-Domain ab. Ordnungsgeld wurde nunmehr gefordert für eine Werbung in englischer Sprache über ein internationale .com-Domain. Dies lehnte das Gericht ab, da nur eine lediglich ähnliche, aber nicht in den Kern des Verbots fallende Handlung vorliege. Sofern diese für sich genommen wettbewerbswidrig sei, müsse dies in einem gesonderten Verfahren bzw. mit einer gesonderten Abmahnung verfolgt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Dortmund: Keine Dringlichkeit für einstweilige Verfügung, wenn Wettbewerbsverstoß grob fahrlässig über 4 Jahre nicht erkannt wurdeveröffentlicht am 26. Oktober 2010
LG Dortmund, Urteil vom 02.09.2010, Az. 13 O 85/10
§§ 12 Abs. 2 UWG, 5 UKlaGDas LG Dortmund hat entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Dringlichkeit unzulässig ist, wenn die von einem Berufsverband monierten Klauseln einer Rahmenvereinbarung bereits seit 4 Jahren in Benutzung sind. Dies deute darauf hin, dass der Verfügungskläger es gerade nicht eilig gehabt habe. Dies sei der Fall, da er längere Zeit untätig geblieben sei, obwohl er vom Wettbewerbsverstoß und der Person des Verstoßenden Kenntnis gehabt habe. Der positiven Kenntnis stehe dabei die grob fahrlässige Unkenntnis gleich. Zwar gebe es keine Marktbeobachtungspflicht, jedoch müsse die grob fahrlässige Unkenntnis berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Wettbewerbsverstoß begangen wird. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Erfurt: Fehlende Angaben zur Energieeffizienz von Haushaltsgeräten sind wettbewerbswidrigveröffentlicht am 16. September 2010
LG Erfurt, Urteil vom 13.07.2010, Az. 1 HK O 5/10
§§ 3 Abs. 1, 5 EnVKV i. V. m. Ziff. 6 der Anlage 1; 3, 4 Nr. 11 UWGDas LG Erfurt hat entschieden, dass die Bewerbung von elektronischen Haushaltsgeräten wettbewerbswidrig ist, wenn die nach der Energieverbrauchtskennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben fehlen. Dies bezog sich im vorliegenden Fall vornehmlich auf Geschirrspüler, Kühl- und Gefriergeräte sowie Elektrobacköfen. Dies gelte auch, wenn Ausstellungsküchen, die Elektrogeräte beinhalten, oder Küchen im Paket mit Elektrogeräten angeboten würden. Durch den Einbau in eine Ausstellungsküche würden die Geräte nicht zu Gebrauchtgeräten, die einem Ausnahmetatbestand unterfallen könnten. Zur Wettbewerbswidrigkeit fehlender oder fehlerhafter Angaben der EnVKV haben bereits zahlreichen anderen Gerichte entschieden, so z.B. das OLG Hamm, LG Dresden, OLG München oder das LG Hamburg. Zur Entscheidung im Volltext:
- LG Offenburg: Bei Annahme einer beschränkten Unterlassungserklärung muss Gläubiger sich Unklarheiten entgegenhalten lassenveröffentlicht am 20. Juli 2010
LG Offenburg, Urteil vom 23.12.2009, Az. 5 O 91/09
§ 12 UWGDas LG Offenburg hat entschieden, dass eine unklare Formulierung einer Unterlassungserklärung, in welcher nicht erkennbar ist, welche Verstöße genau erfasst sein sollen, zu Lasten des vormals Abmahnenden geht. Eine Vertragsstraße könne nicht gefordert werden, wenn nicht deutlich sei, ob kerngleiche Verstöße auch von der Unterlassungserklärung erfasst sein sollen und welche Verstöße als kerngleich anzusehen seien. Sei die Unterlassungserklärung vom Unterlassungsschuldner beschränkt worden und habe der Unterlassungsgläubiger diese beschränkte Erklärung angenommen, könne er sich nicht auf ein vormals weiter gehendes Unterlassungsbegehren berufen. Zum Volltext:
(mehr …) - LG Bochum: Ein Verstoß gegen die eBay-Grundsätze stellt keinen Wettbewerbsverstoß darveröffentlicht am 15. Juli 2010
LG Bochum, Urteil vom 16.06.2010, Az. I-13 O 37/10
§§ 3; 4 Nr. 11; 8 UWGDas LG Bochum hat wie bereits das OLG Köln (Urteil vom 16.05.2008, Az. 6 U 26/08) entschieden, dass ein Verstoß gegen die eBay-Grundsätze nicht als Wettbewerbsverstoß zu werten ist. Zwar sei der Verstoß gegen die eBay-Grundsätze, wonach ein Anbieter nicht mehr als drei identische Angebote einstellen dürfe, unstreitig. Eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG liege durch die Nichtbeachtung der ausschließlich im privatrechtlichen Verhältnis zwischen dem Kläger und eBay vereinbarten Grundsätze nicht vor. Auch eine allgemeine Marktbehinderung liege entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Von einer gezielten Behinderung oder allgemeinen Marktbehinderung allein durch Nichtbeachtung der im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen dem Anbieter und eBay geltenden Grundsätze könne nach Auffassung des Gerichts nicht die Rede sein.
- OLG Köln: Domain-Inhaber haftet für Domain-Verstöße des Pächters erst ab Kenntnisveröffentlicht am 20. Mai 2010
OLG Köln, Urteil vom 19.03.2010, Az. 6 U 167/09
§§ 19a, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG
Das OLG Köln hat entschieden, dass der Verpächter einer Domain nur dann für Urheberrechtsverstöße des Pächters haftet, wenn er Kenntnis von diesen Verstößen hat. Die auf Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen gerichtete Haftung des Verpächters einer Domain, dessen Beitrag zu dem Verstoß auf der unter seiner Domain betriebenen Webseite ebenso wenig zu bezweifeln sei wie seine bei angemessener Gestaltung des Pachtvertrages bestehende rechtliche Möglichkeit zur Unterbindung weiterer Verstöße, setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimme, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Nur dann komme eine Haftung als Störer in Betracht. Grundsätzlich treffe den bloßen Inhaber und Verpächter einer Domain keine Pflicht, den Inhalt der Webseite seines Pächters allgemein – ohne Kenntnis von konkreten Verstößen – auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Umstände, die im Einzelfall eine Ausnahme von diesem Grundsatz begründen könnten, sind z.B., wenn zwischen dem Geschäftsführer des Verpächters und dem Pächter Personenidentität bestehe und der Verpächter sich den auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten bewusst verschließe. Dies könne nicht als Unkenntnis gewertet werden. Die Kenntnisse des Alleingeschäftsführers müsse sich auch die juristische Person des Verpächters zurechnen lassen. In dem dargestellten Grundsatz der Haftung erst ab Kenntnis schließt sich das Gericht dem BGH an. - OLG Hamm: Hinweis auf Umsatzsteuer und Versandkosten muss dem Warenpreis „zugeordnet“ sein / Angabe am Seitenende reicht nicht ausveröffentlicht am 8. Mai 2010
OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 208/09
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 1 PAngVDas OLG Hamm (Volltext hier) hat entschieden, dass der Hinweis auf Mehrwertsteuer und Versandkosten dem Warenpreis „zugeordnet“ sein muss, was nicht der Fall sei, wenn diese Angaben (etwa ohne Sternchenhinweis) am Ende der Seite befänden und erst durch Scrollen erreichbar seien. (mehr …)
- LG Hamburg: 1.500,00 EUR Ordnungsgeld gegen Rapidshare-Betreiber wegen fortgesetzter Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzerveröffentlicht am 30. April 2010
LG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2010, Az. 308 O 536/09
§ 890 ZPODas LG Hamburg hat per Beschluss die Zahlung eines Ordnungsgeldes durch den Share-Hoster Rapidshare angeordnet. Den Betreibern von Rapidshare war es im Oktober 2009 per einstweiliger Verfügung des LG Hamburg wegen Urheberrechtsverletzung untersagt worden, diverse Musikstücke über ihre Plattform öffentlich zugänglich zu machen. Diese Musikstücke wurden durch die Klägerin jedoch erneut auf der Plattform – an anderer Stelle – gefunden, woraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragt wurde. Dies wurde vom Gericht in verhältnismäßig geringer Höhe von 1.500 EUR verhängt. Nach Auffassung des Gerichts sei es nicht ausreichend gewesen, neu hochgeladene Dateien mit den Dateien der Klägerin abzugleichen; auch die Einrichtung eines Wortfilters beim Upload genüge nicht für die Einhaltung der Überprüfungspflicht. Es hätten umfassende Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die moderate Höhe des Ordnungsgeldes erklärte das Gericht dadurch, dass es sich um den ersten Verstoß gehandelt habe und davon auszugehen sei, dass Rapidshare sich zukünftig an die Unterlassungsverfügung halten werde.
- Ist die Umgehung des gegnerischen Rechtsanwalts ein Wettbewerbsverstoß?veröffentlicht am 18. März 2010
Wir sind kürzlich auf einen sehr interessanten Beitrag des Kollegen Jede gestoßen, ob die Umgehung des Gegenanwaltes, welche dem Rechtsanwalt durch § 12 Abs. 1 BORA untersagt ist, nicht nur standeswidrig ist, sondern zugleich auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) begründet. So argumentiert der Kollege, das es sich bei § 12 Abs. 1 BORA um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handele, da sie die Frage regele, wie ein „Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirke.“ Er sieht demnach in jedem Ansprechen ein „Einwirken“, was wir nicht für unproblematisch halten. Jedenfalls gilt der Rechtsanwalt als „Unternehmen“ (vgl. Keller in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. [2010], § 2, Rn. 190), auch wenn § 2 Abs. 2 BRAO zum Beruf des Rechtsanwalts erklärt „Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe“. Im Unterschied zum Kollegen Jede lehnt die wohl herrschende Meinung einen Wettbewerbsverstoß ab, da § 12 BORA nicht als Marktverhaltensregelung zu werten sei (OLG Nürnberg NJW 2005, 158; OLG Köln NJW 2003, 783; LG Berlin, Beschluss, Az. 16 O 284/08; Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Auflage, §12 BO, Rn. 26; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl, UWG § 4 Rn.11.85; Link in: Ullmann JurisPK-UWG, § 4 Nr. 11, Rn. 153).