IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Januar 2010

    LG Offenburg vom 23.12.2009, Az. 5 O 91/09 KfH
    § 12 UWG

    Das LG Offenburg hat entschieden, dass für eine zwar nicht identische, so doch aber „im Kern gleiche“ Handlung keine Vertragsstrafe verwirkt wird, wenn die Unterlassungserklärung so unscharf formuliert ist, dass der Kern der Unterlassungserklärung nicht randscharf bestimmt werden kann. Streitgegenständlich war folgende Erklärung: „… verpflichtet sich, im Internetgeschäftsverkehr im Rahmen von Gewinnspielen die folgende Klausel zu verwenden: Bitte (informieren Sie mich im Falle eines Gewinns umgehend per eMail, Telefon oder Mobil und) senden mir auf diesem Weg auch interessante Informationen von (…) und Partnern.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Urteil vom 07.10.2009, Az. 5 O 1508/08
    § 315 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB; § 19a UrhG

    Das LG Leipzig hat in diesem Urteil sowohl zu der Frage ausgeführt, wann hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von Grafiken im Internet ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vorliegt als auch zu der Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe vom Abmahner festgesetzt werden kann, wenn die Unterlassungserklärung „bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von … zu bestimmenden Vertragsstrafe, die ggf. vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist“ abgegeben worden ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Urteil vom 07.10.2009, Az. 5 O 1508/08
    § 19a UrhG

    Das LG Leipzig hatte über den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (Grafik) zu entscheiden. Der Beklagte hatte gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit der er sich verpflichtete, die zwei streitgegenständlichen Grafiken nicht mehr zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Zuvor waren sie auf der Internetseite des Beklagten als Collage ausgestellt gewesen, dort aber nach der Abmahnung entfernt worden. Die Grafiken waren jedoch immer noch auf den Servern des Beklagten vorhanden und über eine Bildersuche oder die Direkteingabe einer url auch abrufbar. Dies reiche nach Auffassung des Gerichts für die öffentliche Zugänglichmachung und damit die Verwirkung einer Vertragsstrafe. Es komme nicht darauf an, dass die Bilder ohne Bezug zu einem redaktionellen Inhalt gespeichert waren oder dass die Speicherung bereits vor Abschluss des Unterlassungsvertrages erfolgt war und somit keine „erneute“ Vervielfältigung vorliege.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.09, Az. I-20 U 236/08
    § 8 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen eine zuvor abgegebene wettbewerbsrechtliche Unterlassungser- klärung einen erneuten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch entstehen lässt. Die durch den erneuten Verstoß begründete Wiederholungsgefahr für (weitere) Verstöße lasse sich nur durch die Abgabe einer erneuten Unterlassungserklärung ausräumen, wobei die in der zweiten Erklärung für den Fall eines Verstoßes versprochene Vertragsstrafe deutlich höher ausfallen müsse als in der ursprünglichen Unterlassungserklärung. Für den erneuten Unterlassungsanspruch sei auch kein Verschulden des Unterlassungsschuldners Voraussetzung.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. September 2009

    OLG Rostock, Beschluss vom 20.07.2009, Az. 2 W 41/09
    §§ 3, 4, 8, 14 UWG; 32 ZPO

    Das OLG Rostock hat entschieden, dass bei Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung nicht zwangsläufig eine Wiederholungsgefahr für diesen Verstoß entstehe, der eine erneute Abmahnung bzw. den Erlass einer einstweiligen Verfügung erfordere. Dies könne zwar der Fall sein, bedürfe aber einer entsprechenden gesonderten Glaubhaftmachung. Diese hätte erfordert, dass der Antragsteller dargestellt hätte, dass die Verstöße gegen die Unterlassungserklärung von dieser nicht mit umfasst gewesen wären. Die Verstöße seien nach Ansicht des Gerichts jedoch gerade nicht als „neu“ zu bewerten, d.h. sie seien zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung bereits in die Wege geleitet gewesen. Dies ergebe sich auch aus den technischen Besonderheiten der Internethandelsplattform eBay. Des Weiteren entschied das OLG Rostock in Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Rechtsprechung, dass bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen im Internet der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ gelte, d.h. dass vor jedem Gericht in der Bundesrepublik geklagt werden könne, da die Internetangebote auch überall abrufbar seien. Das LG Rostock hatte in der Vorinstanz noch die Zuständigkeit verneint. Es vertrat die Auffassung, dass es darauf ankomme, wo der Verstoß sich tatsächlich auswirke. Dies sei lediglich an den Geschäftsorten des Antragstellers und des Antragsgegners der Fall. Für konkrete Auswirkungen in anderen Bezirken, z.B. durch dort stattgefundene Käufe, sei nichts vorgetragen worden.

  • veröffentlicht am 11. September 2009

    Die fragwürdigen Versuche, Adolf (Hitler) für die eigene Sache einzuspannen, zeigen erstaunliche Züge, wie wir unlängst berichteten (Link: AIDS). In die gleiche Kategorie fällt folgende Markensache aus dem Jahr 2007: So hat das Deutsche Patent- und Markenamt die insgesamt vier Versuche der enter.tv GmbH und der Tipp24 Entertainment GmbH, die Wort-/Bildmarke „ADOLF“ (DE 307790568)

    Adolf

    .
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juli 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2009, Az. I-20 U 67/08
    §§ 3, 4 Nr. 3, 11 Nr. 3 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass ein „Penis-Forum“ nicht selbst gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt, wenn auf ihm durch Pop-Ups und Werbebanner für Penisvergrößerungen fremder Firmen geworben wird.

  • veröffentlicht am 17. Juli 2009

    BGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 148/06
    §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1, 96 Abs. 1, 97 UrhG

    Vielerorts ist bereits unbekannt, dass Möbel als Werke angewandter Kunst urheberrechtlich geschützt sind und deren Nachahmung ohne Einwilligung des Urhebers abgemahnt werden kann. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die öffentliche Nutzung derartiger urheberrechtswidrig hergestellter Möbel in einer Zigarren-Lounge nicht als Urheberrechtsverstoß zu werten sei. Dabei beriefen sich die Karlsruher Richter vor allem auf die Rechtsprechung des EuGH. Dieser habe die Frage, ob von einer Verbreitung ausgegangen werden könne, wenn der Öffentlichkeit nur der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werkes überlassen werde, verneint. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Jena, Beschluss vom 10.12.2003, Az. 2 W 658/03 § 97 UrhG

    Das OLG Jena hat im Ergebnis entschieden, dass die Kerngleichheit von urheberrechtlichen Verstößen in Bezug auf die unerlaubte Verwendung von Fotografien im Internet eng auszulegen sind. Hierzu führte der Senat aus, dass bei einem Verstoß eine Wiederholungsgefahr auch bezüglich abgewandelter, aber im Kern gleicher Handlungen anzunehmen sei (vgl. BGH GRUR 1998, 1039, 1050 – Fotovergrößerungen). Daher bestehe Wiederholungsgefahr in Hinblick auf eine unerlaubte Veröffentlichung und Verbreitung hinsichtlich aller acht vom Unterlassungsantrag umfassten Fotografien, die der Kläger von der Beklagten gefertigt habe und nicht nur hinsichtlich der drei Fotografien, die der Beklagte im Internet öffentlich zugänglich gemacht habe. Die Klägerin habe dem Beklagte im Zuge ihrer Bewerbung als Fotomodell nicht nur die letztlich zur Veröffentlichung ausgewählten Fotos übersandt. Zudem seien sämtliche Bilder Aktfotografien mit ähnlichem Inhalt und Charakter, so dass die Übernahme der Fotos Nr. 4, 7 und 8 auf die genannte Internetseite nur als Zufälligkeit habe gewertet werden müssen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 23.05.2008, Az. 3 W 6/08
    § 890 ZPO

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Höhe eines Ordnungsgeldes wegen schuldhaftem Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung (hier: 5.000,00 EUR) sich nicht am Konzernumsatz der Verfügungsbeklagten orientiert. Ausschlaggebend sei vielmehr, wie das Interesse der Gläubigerin an der Durchsetzung des Verbots in dem betreffenden Einzelfall und als in die Zukunft wirkendes Druckmittel zu gewichten sei und weiter, wie der geschehene Verstoß unter Berücksichtigung des Grads des Verschuldens zu bewerten sei. Unter dem Gesichtspunkt der Ahndung geschehenen Unrechts müsse das Ordnungsgeld tat- und schuldangemessen sein. (mehr …)

I