IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Thüringen, Urteil vom 23.12.2010, Az. 9 W 517/10
    § 890 ZPO

    Das OLG Thüringen hat entschieden, dass der Betreiber einer mutmaßlichen Abo-Falle nicht gegen eine einstweilige Verfügung verstößt, derzufolge der Betreiber es zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet „die entgeltliche Nutzung eines Routenplaners, wie nachfolgend [Grafik] anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben, wenn er in der Folge hinter dem Wort „Anmeldung“ ein Sternchen einfügt und in einem Informationskasten nunmehr anstatt der Überschrift ‚Informationen‘ nun die Überschrift ‚Vertragsinformationen‘ verwendet“. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 17.08.2011, Az. I ZR 168/10
    Art. 23 VO (EG) 1008/2008;
    § 4 Nr. 11 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Flugbuchungsportal (hier www.fluege.de) jegliche Zusatzgebühren (hier: Servicegebühr) als Teil des Endpreises ausweisen, mithin nicht nachträglich zubuchen darf. Ebenfalls als wettbewerbswidrig werteten die Richter eine bereits als „gebucht“ voreingestellte Reiseschutzversicherung, vor der sich der Kunde nur dadurch schützen konnte, dass er den bereits gesetzten Haken am entsprechenden Markierungsfeld wieder entfernte (sog. opt-out).

  • veröffentlicht am 13. August 2011

    AG Eisenach, Urteil vom 28.03.2011, Az. 57 C 668/10
    §§ 305 Abs. 2; 355 AGB

    Das AG Eisenach hat entschieden, dass nicht jeder Internetdienst, der zweijährige Abonnements zu Jahreskosten von 96,00 EUR für mehr oder minder sinnbefreite Download-Möglichkeiten anbietet, als Abofalle gilt, dementsprechend abgeschlossene Verträge wirksam sind. Sehr ausführlich setzte sich das Amtsgericht mit der Einbeziehung und Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auseinander und ließ auch durchblicken, dass die bloße Versendung des Widerrufs nicht ausreicht, um den einmal abgeschlossenen Abo-Vertrag rückgängig zu machen. Vielmehr muss die Absendung bzw. der Zugang der Erklärung vom Verbraucher bewiesen werden. Wer nun als Abofallen-Opfer der Auffassung ist, Polen sei nun gänzlich verloren, irrt. Zwar sind die Ausführungen zur Einbeziehung von AGB und zur Widerrufserklärung nachvollziehbar; ob der Preishinweis allerdings hinreichend deutlich ist, ist eine Auslegungsfrage, welche das Gericht zu bestimmen hat. Ganz individuell und ganz subjektiv. Im Übrigen hat die Entscheidung eines Amtsgerichtes, bei allem Respekt für die dortige Entscheidung, eher weniger rechtsverbindliche Wirkung für das übrige Bundesgebiet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juli 2011

    AG Essen, Urteil vom 15.07.2011, Az. 29 C 502/10
    §§ 280; 281; 346 ff.; 433 BGB

    Das AG Essen hat entschieden, dass der Käufer eines Softwarepakets – bestehend aus einer veralteten Version der Software und einem Upgrade auf die aktuelle Version der jeweiligen Software – den Kauf rückgängig machen kann, wenn der Verkäufer ihn nicht darauf hinweist, dass das erworbene Upgrade nur zeitlich begrenzt gültig ist. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 22. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Meldorf, Urteil vom 10.05.2011, Az. 81 C 1034/10
    §
    251 Abs. 1 BGB

    Das AG Meldorf hat entschieden, dass ein trotz Kaufpreiszahlung nicht vertragsgemäß belieferter Käufer, welcher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die Zahlung des Marktpreises für einen ersatzweisen Einkauf der Ware verlangen kann (sog. hypothetischer Deckungskauf). Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juni 2011

    BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10
    § 10 Abs. 1 eBay-AGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein eBay-Verkäufer eine bereits bebotene Auktion bei Verlust der Ware vorzeitig abbrechen darf, ohne dem Höchstbietenden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dies gelte jedenfalls, wenn die Ware dem Verkäufer gestohlen wurde. Dies ergebe sich bereits aus den eBay-Regeln selbst. Aus der Pressemitteilung Nr. 101/2011 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2011 (Zitat):

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  • veröffentlicht am 22. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 13.04.2011, Az. VIII ZR 220/10
    § 269 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat darüber entschieden, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Beseitigung des Mangels gesetzlich geschuldete Nacherfüllung vorzunehmen hat. Dabei entschied er, dass es auch billig sein kann, wenn der in Frankreich sitzende Käufer die Ware nach Deutschland zurückbringe. Aus der Pressemitteilung Nr. 60/2011 des Bundesgerichtshofes:

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  • veröffentlicht am 19. Mai 2011

    AG Meldorf, Urteil vom 29.03.2011, Az. 81 C 1601/10
    § 678 BGB

    Das AG Meldorf musste sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen, wann von dem Zugang einer E-Mail ausgegangen werden kann. Die Beklagte, eine Reisebüro, war beauftragt, für den Kläger eine Reise zu buchen, sobald diese zum gewünschten Preis verfügbar war. Diesen Auftrag kündigte der Kläger per E-Mail, weil er selbst eine Buchung vornahm. Die Kündigung erfolgte per E-Mail um 20.38 Uhr. Die Beklagte buchte am nächsten Morgen um 8.10 Uhr, vor Beginn der Geschäftszeit um 9.00 Uhr und vor Sichtung der elektronischen Post, ebenfalls die Reise für den Kläger. Das Gericht war der Auffassung, dass die Kündigung erst nach Erfüllung des Auftrags und damit zu spät eingegangen sei. Es führte aus: „Zum Zeitpunkt der Buchung gegen 8.10 Uhr morgens war der Zugang noch nicht erfolgt. Eine tatsächliche Kenntnisnahme seitens der Beklagten war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Auch war nach der Verkehrsanschauung und dem üblichen Geschäftsgang eine Kenntnisnahme durch die Beklagte um 8.10 Uhr noch nicht zu erwarten“. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

    AG Magdeburg, Urteil vom 26.02.2011, Az. 140 C 3125/10
    § 611 Abs. 1 BGB

    Das AG Magdeburg hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn in einem Internet-Angebot über entstehende Kosten (12-Monats-Abo für 96,00 EUR) lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert wird. Ein Vertragsschluss sei jedenfalls dann erfolgt, wenn der Kunde sich auf der Seite der Klägerin einlogge, seine persönlichen Daten mitteile und nach der Übersendung einer E-Mail von der Klägerin diese mit einem Verifikationscode bestätige und ebenso bestätige, dass er die AGB zur Kenntnis genommen habe. Dann könne er nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass ihm entstehende Kosten nicht bekannt gewesen seien. Soweit der Kunde die AGB tatsächlich nicht gelesen habe, sei dies auf seine fehlende Sorgfalt zurückzuführen, ändere jedoch nichts an der Wirksamkeit. Im vorliegenden Fall seien Umstände, die den Nutzern suggerierten, dass die Nutzung unentgeltlich erfolgen würde, nicht in ausreichender Weise ersichtlich. Es sei den jeweiligen Nutzern auch zumutbar, die gegebenen Informationen zu lesen. Unser Fazit: Auch bei den so genannten Abo-Fallen steckt der Teufel, wie so oft, im Detail: Die pauschale Verteidigung „Dies ist eine Abo-Falle“ reicht in der Regel nicht aus, sondern es muss in jedem Einzelfall dargelegt werden, warum über die Unentgeltlichkeit eines Angebots getäuscht worden sein soll.

  • veröffentlicht am 6. April 2011

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.03.2011, Az. 29 C 2583/10 (85)
    § 305 c Abs. 1 BGB

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die Kostenpflichtigkeit bei einer so genannten Abo-Falle entfällt, wenn der Preishinweis als überraschende AGB-Klausel zu werten ist. Zwar sei der Preishinweis in der vorgelegten Gestaltung hinreichend deutlich erkennbar gewesen, so dass sich die mangelnde Einbeziehung nicht schon aus dem äußeren Erscheinungsbild ergebe, sie folge aber aus den Umständen des Vertragsschlusses. Der Kläger habe die Webseite der Beklagten in der Erwartung besucht, dort kostenlose Software herunterladen zu können, wie diese vielerorts im Internet angeboten werde. Er musste nach Gestaltung der Seiten der Beklagten nicht damit rechnen, dass ausgerechnet hier das Angebot nicht kostenlos wäre. Ähnlich entschieden bereits das AG Hamm und das AG München. Zum Volltext der Entscheidung:

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