IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Mannheim, Urteil vom 04.03.2011, Az. 3 C 32/11
    §§ 138, 611 ff., 814 BGB

    Das AG Mannheim hat entschieden, dass ein Vertrag über die „Befreiung von negativer Energie, Fluch, telepathischen Angriffen oder Magie durch mediale Kräfte und mit Hilfe der göttlichen Liebe“ dann sittenwidrig ist, wenn der Kunde tatsächlich an solche Fähigkeiten des Werbenden glaube, dem Anbieter jedoch bewusst sei, dass es sich lediglich um „Unterhaltung“ handele. Sei dies der Fall, werde der Aberglaube des Kunden ausgenutzt, was gegen die guten Sitten verstoße und zur Nichtigkeit führe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 16. März 2011

    OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.12.2010, Az. 1 U 111/10-29
    §§ 147 Abs. 2;
    307 Abs. 1 S. 1; 310 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Autohändlers unwirksam ist, wenn der Käufer an die Bestellung eines Fahrzeugs (Angebot) mehr als acht Wochen gebunden ist, ohne dass innerhalb dieser Zeit der Verkäufer das Angebot annehmen muss. Für die Bestimmung der jeweiligen Annahmefrist (vgl. § 147 Abs. 2 BGB) seien drei Komponenten zu berücksichtigen, nämlich die Beförderungszeit des Antrags, die Überlegungsfrist des Antragsempfängers sowie die Beförderungszeit der Annahme. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine Frist von mehr als einem Monat als bei weitem zu lang anzusehen. Die Beförderungszeit von Antrag und Annahme habe dem normalen Postlauf entsprochen. Die Überlegungsfrist der Insolvenzschuldnerin könne ebenfalls relativ kurz bemessen werden; denn da in der Bestellung die Beschreibung des Fahrzeugs bereits in allen Einzelheiten enthalten gewesen sei, habe davon ausgegangen werden können, dass die Überlegungen, ob das Fahrzeug an den Beklagten veräußert werden soll, bereits mit Ausfüllung des Bestellformulars abgeschlossen gewesen seien. Gründe, die es rechtfertigen würden, hier von einer längeren Überlegungsfrist auszugehen, seien nicht erkennbar gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Februar 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.09.2009, Az. 11 U 51/08
    § 138 Abs. 1 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Vetrag eines Autors mit seinem Auftraggeber, für letzteren einen wissenschaftlichen Beitrag zu verfassen, welchen der Auftraggeber sodann unter eigenem Namen veröffentlichen kann, ohne auf den Autor hinweisen zu müssen (sog. „Ghostwriter-Vereinbarung“) nicht schlechterdings sittenwidrig ist. Zitat: „Jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung ist die zwischen den Parteien getroffene Veröffentlichungsabrede nach Auffassung des Senats nicht sittenwidrig. Der Beklagte war zwar Lehrbeauftragter und später Honorarprofessor. Das Verhältnis der in einem Wirtschaftsbetrieb tätigen Parteien entsprach jedoch nicht dem eines Hochschulprofessors zu seinen wissenschaftlichen Mitarbeitern im universitären Forschungsbetrieb. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es sich um die Veröffentlichung von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen handelte, die ein besonderes wissenschaftliches Renommee hätten begründen können. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich um eine Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift mit einer geringen Auflage handelte, die hauptsächlich von Bibliotheken bezogen wird. Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Aufsatz unter Zugrundelegung der Marktstudie gefertigt wurde, die unter Leitung des Klägers vom Researchteam der A erstellt worden war. Mit Blick darauf, dass der Beklagte als Mitglied des Vorstands für die Leitung desjenigen Geschäftsbereichs zuständig war, dem das Researchteam der A organisatorisch angehörte, erscheint es nicht als sittenwidrig, dass der Kläger seine Zustimmung dazu erteilte, den Aufsatz unter dem Namen des für das Researchteam zuständigen Vorstandsmitglieds erscheinen zu lassen.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Februar 2011

    OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 U 1058/10
    §§ 312 Abs. 2 S. 3, 355 BGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung nicht deshalb unwirksam ist, weil unter der Überschrift „Fristlauf“ der Hinweis enthalten ist: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung erhalten habe.“ (Hervorhebungen durch unsere Kanzlei). Zitat: „In der Rechtsprechung wird zwar zum Teil unter Bezugnahme auf §§ 355 Abs. 2 S. 1, 187 Abs. 1 BGB 2006 dahin argumentiert, dieser Hinweis sei inhaltlich fehlerhaft, weil zwar der erste Tag bei der Berechnung des Fristlaufes nicht mitgerechnet werde, als Fristbeginn aber dennoch der erste Tag anzusehen sei (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 09.12.2010, Az. 5 S 51/10, BeckRS 2010, 30167). Diese Auffassung teilt allerdings der Senat nicht, denn der Hinweis in der vorliegenden Fassung ist geeignet, den Verbraucher zutreffend über die Dauer seines Widerrufsrechtes zu belehren. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Dresden, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 U 1058/10
    §§ 312 Abs. 2 S. 3, 355 BGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht notwendigerweise zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist führt. Der Kläger hatte sich zu Kapitalanlagezwecken an einer Publikums-Gesellschaft  beteiligt, widerrief seine Gesellschaftsbeteiligung und suchte nun im Wege der Feststellungsklage gerichtliche Klärung. Die eigentlich abgelaufene Widerrufsfrist von 2 Wochen hielt der (Feststellungs-) Kläger für unbeachtlich. Im vorliegenden Falle habe die Widerrufsfrist  nicht zu laufen begonnen, weil die dem Kläger von Seiten der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. So enthalte die Widerrufsbelehrung den Hinweis auf die Verpflichtung des Klägers, empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen herauszugeben, nicht aber den Hinweis auf sein korrespondierendes Recht, die der Beklagten gewährten Leistungen seinerseits von dieser wieder herauszuverlangen. Der Senat bejahte ein grundsätzliches Widerrufsrecht, hielt jedoch die Ausübung des Widerrufs für nicht mehr fristgerecht. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Januar 2011

    AG Lahr, Urteil vom 10.12.2010, Az. 5 C 121/10
    §§ 611 ff., 626, 242 BGB

    Das AG Lahr hat entschieden, dass Kunden eines Telefonunternehmens grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, bei einem Umzug ihren Festnetzanschluss mitzunehmen. Die Beklagten waren in der 24-monatigen Vertragslaufzeit innerhalb ihres bisherigen Wohnortes umgezogen und baten um Weiterführung des vereinbarten Tarifs auch am neuen Wohnsitz. Dies lehnte das klagende Telekommunikationsunternehmen ab und bot den Abschluss eines neuen Vertrags mit geänderten Konditionen und Neubeginn der Laufzeit an. Daraufhin kündigten die Beklagten den Vertrag fristlos. Die Klägerin verlangte eine Nachzahlung von ca. 250,00 EUR. Das Amtsgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass, sofern die technische Möglichkeit bestehe, der Kunde Anspruch auf die Fortführung des abgeschlossenen Vertrages habe. Lediglich Kosten, die durch die Änderung des Anschlusses entstehen, könnten dem Kunden auferlegt werden. Zur Verpflichtung des Dienstleisters führte das Gericht aus:

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  • veröffentlicht am 22. Dezember 2010

    LG Göttingen, Urteil vom 15.10.2010, Az. 3 O 8/10
    §§
    339 S. 2, 145 ff BGB

    Das LG Göttingen hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe nicht gefordert werden kann, wenn der Unterlassungsgläubiger die Unterlassungserklärung des Schuldners nicht ausdrücklich angenommen hat. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Unterlassungsschuldner die Erklärung nicht in der vom Gläubiger vorgefertigten Form unterzeichnet, sondern diese abgewandelt habe. Dadurch habe der Beklagte das Angebot des Klägers nicht angenommen. Die Erklärung des Beklagten enthalte Einschränkungen und Änderungen des Angebots des Klägers und gelte daher als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Den Zugang einer angeblich darauf erfolgten Annahmeerklärung konnte der Kläger nicht nachweisen. Die geforderte Vertragsstrafe für einen doppelten Verstoß in Höhe von insgesamt 16.000,00 EUR wurde abgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 13. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bautzen, Urteil vom 06.07.2010, Az. 1 S 22/10 – nicht rechtskräftig
    §§ 305c, 307; § 309 Nr. 9;
    633; 649 BGB

    Das LG Bautzen hat entschieden, dass einem Internet-System-Vertrag (u.a. über die Erstellung einer Website) eine Laufzeit von 2 Jahren zu Grunde liegen kann, ohne dass dies gegen geltendes Recht verstößt. Die Begründung der Kammer fällt allerdings erstaunlich kurz aus: Eine durch AGB vereinbarte feste Laufzeit in einem Vertrag zwischen Unternehmen sei erst dann unwirksam, wenn nach den gegebenen Umständen, also der Eigenart des Vertrages, einerseits und der Person der Vertragsbeteiligten andererseits die Dispositionsfreiheit des betroffenen Unternehmers unangemessen eingeschränkt werde. Und weiter: „Bei dem Angebot der Klägerin – dem Gestalten, Veröffentlichen und fortlaufenden Aktualisieren eines Internet-Auftrittes für Unternehmen – erscheint eine vierjährige Laufzeit nicht unangemessen. Die Unangemessenheit ergibt sich auch nicht dann, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin ihr Angebot auch an Kleingewerbetreibende, wie dem Beklagten, richtet. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass die Aufwendungen, die der Beklagte auf den Vertrag zu leisten hat, nicht geringfügig sind; dennoch erscheint eine Vertragslaufzeit von vier Jahren unter Berücksichtigung einer durch einen Gewerbetreibenden, auch einen Kleingewerbetreibenden, anzustellende Planung auch überschaubar. Dabei muss Berücksichtigung finden, dass Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die den reinen Freizeitbereich betreffen – etwa Abschluss von Fitness-Studio-Verträgen – formularmäßig immerhin auf eine Laufzeit von zwei Jahren vereinbart werden können (vgl. § 309 Nr. 9 BGB). Die vereinbarte Laufzeit ist damit – noch – angemessen. Es wurde die Revision zugelassen.
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  • veröffentlicht am 14. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2010, Az. 2 U 1388/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; § 307 ff. BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass unter anderem die AGB-Klausel „Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht“ unwirksam ist und zugleich einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Eine Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittels Zustimmungsfiktion erlaube, dass das Vertragsgefüge insgesamt umgestaltet werden könne. Es ermögliche bei kundenfeindlichster Auslegung eine Änderung der wesentlichen Vertragsbestandteile des Vertrages. Dies könne insbesondere die Preise, Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten betreffen. Allein die Möglichkeit des Widerrufs sei  nicht geeignet, die Benachteiligung durch diese Klausel zu kompensieren (BGH, Urteil vom 11.10.2007, Az. 111 ZR 63/07 – BGH NJW-RR 2008, 134). Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2010 (GA 219) argumentiert habe, die Trägheit des Kunden könne nicht als Argument für eine Unwirksamkeit der Klausel herangezogen werden, könne sie, so der Senat, mit diesem Einwand nicht durchdringen. Es bestehe durchaus die Gefahr, dass viele Kunden einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ggf. einer Umgestaltung der wesentlichen Vertragsbestandteile deshalb nicht widersprächen, weil sie sich der nachteiligen Auswirkungen nicht bewusst seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.07.2010, Az. 1 U 129/09
    § 307 Abs 1 BGB

    Das OLG Frankfurt hat in diesem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Prepaid-Mobilfunkvertrags, die besagt, dass das Telekommunikationsunternehmen von seinen Kunden eine Gebühr für die Auszahlung eines Kontoguthabens nach Beendigung des Prepaid-Vertrages verlangt, unwirksam ist. Es handele sich dabei nicht um eine unmittelbare Preisvereinbarung, die nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Die verlangte Bearbeitungsgebühr sei kein Entgelt für eine echte Leistung der Beklagten. Mit den vertragstypischen (Haupt-) Leistungspflichten eines Mobilfunkvertrags, die nach herrschender Meinung dienstvertraglicher Natur seien, habe die Auszahlung eines nach Vertragsbeendigung bestehenden Kontoguthabens des Kunden nichts zu tun. Hätten die Parteien eines gegenseitigen Vertrages Vorauszahlungen des Kunden auf die vereinbarte Vergütung vereinbart, so folge bereits aus dem vorläufigen Charakter der Vorauszahlungen eine Verpflichtung des Vertragspartners zur Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen. Zugleich enthalte die Vereinbarung von Vorauszahlungen die stillschweigende Abrede, einen etwaigen Überschuss an den Kunden auszuzahlen. Zum Volltext der Entscheidung:
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