Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Oldenburg: Gewinnzusage von nicht existierender Firma kann eingeklagt werdenveröffentlicht am 14. Juli 2014
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.06.2014, Az. 11 U 23/11
§ 661a BGBDas OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Gewinnzusage über einen auszuzahlenden Gewinn bei Erhalt eines Schreibens mit der Formulierung „Sie sind ein Gewinner Frau (Name des Ansprechpartners)“ vorliegt. Die Mitteilung sei geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass bereits ein Preis gewonnen worden sei. Dabei könne der Preis auch eingeklagt werden, wenn die Gewinnzusage unter einer nicht existierenden Firma versandt wurde, sofern – durch Zeugen oder andere Hinweise – ermittelt wird, wer für die tatsächliche Versendung (mit)verantwortlich war. Zur Pressemitteilung von juris:
- LG Bonn: Handeln unter fremdem eBay-Account – Eigengeschäft des Handelnden oder Verpflichtung des Accountinhabers?veröffentlicht am 24. April 2012
LG Bonn, Urteil vom 28.03.2012, Az. 5 S 205/11
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 164 ff. BGB, § 433 BGBDas LG Bonn hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, wer Vertragspartner eines über eine Internethandelsplattform abgeschlossenen Geschäfts wird, wenn ein fremder (eBay-)Account für den Erwerb einer Ware genutzt wird. Dazu führte das Gericht aus, dass es für die Frage, ob bei einem Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Namensinhabers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliege, es auf den Empfängerhorizont des anderen Vertragsteils ankomme. Bei einer Internet-Plattform wie eBay müsse sich der Verkäufer auf die abrufbaren Daten des Käufers (= Daten des Accountinhabers) verlassen, die Annahme eines Eigengeschäfts des tatsächlich Handelnden komme mangels Erkennbarkeit der abweichenden Identität regelmäßig nicht in Betracht. Vorliegend sei jedoch, abweichend vom Regelfall, eine Barzahlung bei Abholung vereinbart worden, so dass aus der Perspektive des Verkäufers derjenige Vertragspartner werden solle, der im Rahmen der Abwicklung des Rechtsgeschäfts durch Übergabe des Kaufpreises und Entgegennahme des Kaufgegenstandes erkennbar als Käufer auftrete. Dies gelte jedenfalls solange, wie der tatsächlich Handelnde sich nicht abweichend hiervon als Vertreter eines anderen geriere. Letzteres traf im zu entscheidenden Fall nicht zu, so dass der wegen eines Sachmangels klagende Käufer, der den Account seiner Freundin genutzt hatte, tatsächlich Vertragspartner der Verkäufers geworden sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Gutschein-Käufern muss Name des späteren Vertragspartners mitgeteilt werdenveröffentlicht am 23. Mai 2011
OLG München, Urteil vom 09.09.2010, Az. 6 U 2690/10
§§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 2, 5a Abs. 2, 3 Nr. 2 UWGDas OLG München hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmer Gutscheine für Ballonfahrten über das Internet anbietet, ohne den Namen des die Fahrt später durchführenden Unternehmens zu nennen. Da der Kunde mit dem Erwerb des Gutscheins bereits vertraglich gebunden sei, habe er ein schützenswertes Interesse daran, zu diesem Zeitpunkt bereits über die Identität seines Vertragspartners informiert zu sein.
- AG Rostock: eBay-Account-Inhaber ist immer Vertragspartnerveröffentlicht am 9. Februar 2011
AG Rostock, Urteil vom 30.08.2010, Az. 47 C 142/10
§§ 346, 355, 312 b, 312 d BGBDas AG Rostock hat entschieden, dass Vertragspartner eines über die Handelsplattform eBay geschlossenen Rechtsgeschäfts der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldete Nutzer ist, d.h. derjenige auf den der genutzte eBay-Account zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingetragen ist. Welche Informationen die andere Partei nach Vertragsschluss möglicherweise erhalte bzw. welche Schlüsse sie daraus ziehe, sei unerheblich. Dies gelte auch für die Mitteilung eines anderen Adressaten für die Lieferung und die Rechnung. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Koblenz: Bei Ebay ist Vertragspartner immer der angemeldete Nutzerveröffentlicht am 29. April 2009
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2008, Az. 5 U 397/08
§§ 145 ff, 164 ff BGBDas OLG Koblenz hat entschieden, dass Vertragspartner eines Geschäfts über die Internethandelsplattform eBay immer die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldeten Nutzer der beteiligten Accounts sind. Eine spätere Änderung der Nutzerdaten ändere an dem ursprünglichen Vertragsparteien nichts. Im vorliegenden Fall war der Käuferaccount, über den ein wertvolles Schmuckstück erworben wurde, auf eine GmbH angemeldet. Folglich kam nach Auffassung des Gerichts der Kaufvertrag mit der GmbH zu Stande, obwohl der Geschäftsführer der GmbH diesen Schmuck persönlich und für den Privatgebrauch erwerben wollte. Doch auch die nachträglich Umschreibung des Accounts auf seine Person änderte an dem bereits abgeschlossenen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und der GmbH nichts. Der Verkäufer habe auch nicht auf Grund der Wahl eines Fantasienamens durch die GmbH darauf aufmerksam werden müssen, dass es sich möglicherweise um den Kauf einer Privatperson handelte, denn das OLG stellte zutreffend fest, dass die Wahl von Fantasienamen für gewerbliche Käuferaccounts nicht ungewöhnlich sei.