IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    eBay hat zum 15.06.2009 einen eBay-eigenen Rücknahmeprozess für Händler initiiert (Link: eBay-Neuerungen), der sich bald als juristischer Boomerang erweisen könnte. Als problematisch erweist sich, dass dieser Rücknahmeprozess in den Verkäufereinstellungen in der Default-Einstellung aktiviert ist und vom Händler deaktiviert werden muss.
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  • veröffentlicht am 29. Juni 2009

    AG Rotenburg, Urteil vom 26.11.2007, Az. 5 C 350/07

    Das AG Rotenburg Wümme hat entschieden, dass Ware, die der Händler nach einem Widerruf von einem Kunden zurück erhält, immer noch als neu verkauft werden darf. Im entschiedenen Fall handelte es sich um ein Mobiltelefon, in welches der erste Käufer vor Ausübung seines Widerrufsrechts bereits Daten eingegeben hatte. Der Händler verkaufte dieses Telefon als „neu“ an einen zweiten Käufer, der daraufhin einen Preisnachlass forderte, da das Gerät seiner Ansicht nach eben nicht „neu“ gewesen sei. Das Gericht gab jedoch dem Händler recht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Mettmann, Urteil vom 22.10.2008, Az. 25 C 254/08
    § 307 BGB

    Das AG Mettmann hat mit dieser Entscheidung dem Kampf der Verbraucherschützer gegen die Abzocke durch so genannte Abo-Fallen im Internet einen Dämpfer versetzt. Das Gericht war der Auffassung, dass die auf der Startseite dargestellten AGB, nach denen durch Eingabe der Kontaktdaten (Email-Adresse, Geburtsdatum, Postleitzahl, Straße und Hausnummer) ein entgeltlicher Vertrag geschlossen würde, wirksam seien. Es sei im Geschäftsverkehr üblich, dass der Kunde bei Angabe von Name, Adresse usw. ein Angebot zum Vertragsschluss abgebe. Der Kunde könne den Vertrag weder anfechten noch widerrufen. Hinsichtlich der Anfechtung habe der Beklagte nicht darlegen können, dass er sich über den Inhalt seiner Willenserklärung geirrt habe oder eine solche gar nicht abgeben wollte. Der Widerruf sei dadurch ausgeschlossen gewesen, dass der Beklagte auf der Webseite der Klägerin ein Foto hochgeladen und dadurch die angebotene Dienstleistung in Anspruch genommen habe. Dieses Urteil zeigt, dass nicht jede Verteidigung gegen die Masche „Sie haben sich registriert und dadurch ein Abonnenment über eine Laufzeit von 2 Jahren abgeschlossen“ keineswegs ein Selbstgänger ist. Möchte man sich gegen eine Forderung wehren, kann anwaltlicher Rat durchaus erforderlich sein, um die Risiken im Vorfeld einzuschätzen.

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  • veröffentlicht am 30. Mai 2009

    LG Mannheim, Urteil vom 12.05.2009, Az. 2 O 268/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 355 BGB

    Das LG Mannheim hat nach einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband der Firma Content Service Ltd. untersagt, eine Klausel zu verwenden, mit der Verbraucher auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Weiterhin dürfe Content Service Ltd. Minderjährigen nicht strafrechtliche Schritte für den Fall androhen, dass sie bei der Anmeldung ein falsches Alter angeben (vzbv). Die in der Vergangenheit als Abo-Falle bekannt gewordene Firma betreibt die Website opendownload.de, auf der u.a. frei verfügbare Software kostenpflichtig angeboten wird, wobei die Kostenpflichtigkeit verschleiert wird. Die Mannheimer Richter entschieden, dass die Androhung einer strafrechtlichen Anzeige zur Durchsetzung nicht bestehender Zahlungsansprüche unzulässig sei und dass das gesetzliche Widerrufsrecht für diese Verträge nicht schon mit der Anmeldung ausgeschlossen werden dürfe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Update: Dem Vernehmen nach soll die Content Service Ltd. die Berufung gegen das Urteil des LG Mannheim zurückgezogen haben (OLG Karlsruhe, Az. 6 U 83/09). Damit wäre das Urteil des LG Mannheim rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2008, Az. 309 S 96/08 – aufgehoben
    §§ 3, 312 b Abs. 1, 312 d, 355, 357 Abs. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass einem Verbraucher, der beim Einkauf über das Internet als solcher nicht zu erkennen ist, die Verbraucherschutzrechte nicht zustehen. Ob der Verbraucher als solcher auftritt, bestimmt sich nach Auffassung des Gerichts danach, wie das Verhalten des Käufers aus der objektiven Sicht des Verkäufers zu beurteilen ist. Im entschiedenen Fall kaufte eine Kundin unter Angabe ihrer beruflichen Rechnungs- und Liefer- sowie E-Mail-Adresse eine Lampe. Das Gericht gab dem Verkäufer Recht, dass dieses Verhalten auf den Verkäufer wie gewerbliches Handeln wirken musste. Ein Widerrufsrecht wurde der Kundin aus diesem Grund nicht zugestanden. Der BGH hat diese Rechtsauffassung nicht geteilt (BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 7/09, hier).

  • veröffentlicht am 22. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 02.12.2005, Az. 182 C 26144/05
    § 312 b BGB

    Das AG München hat entschieden, dass Verbraucher bei Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen über das Internet kein Widerrufsrecht besitzen. Der Erwerb von solchen Tickets fällt nicht unter die Fernabsatzregelungen, die für den Erwerb der meisten Waren über das Internet oder Telefon gelten. Diese Ausnahme ist auch gesetzlich verankert in § 312 b Abs. 3 BGB: „
    Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge […] über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen […] sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen“. Unter diese Klausel fallen nach Auffassung des Gerichts alle Arten von Eintrittskarten für Sport- oder künstlerische Veranstaltungen, die zu einem bestimmten Termin oder in einem bestimmten Zeitraum stattfinden. Auch wenn der Verkäufer die Dienstleistung nicht selbst erbringe, sondern nur die Tickets vermittle, sei diese Ausnahme anwendbar. Grund sei die unverhältnismäßige Belastung des Verkäufers, wenn ein Widerruf im Zweifel noch kurz vor Stattfinden der Veranstaltung zugelassen würde. Die gegen das Urteil des AG eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.

  • veröffentlicht am 20. April 2009

    AG Schopfheim, Urteil vom 19.03.2008, Az. 2 C 14/08
    §
    312 d, 346 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB

    Das AG Schopfheim hat darauf hingewiesen, dass es nicht notwendig ist, bei Ausübung des Verbraucher-Widerrufsrechts tatsächlich das Wort „Widerruf“ in der getätigten Erklärung zu verwenden. Jedoch ist sicherzustellen, dass der Empfänger das Begehren des Verbrauchers, nämlich den Kaufvertrag rückgängig zu machen, versteht. In o.g. Urteil sprachen die Amtsrichter der Klägerin die Erstattung des Kaufpreises ab, weil sie ihren Widerruf nicht fristgerecht ausgeübt habe. Die innerhalb der Widerrufsfrist versandte E-Mail der Klägerin enthielt lediglich den Wortlaut, sie „habe eine Rücksendung“. Dies war in den Augen des Gerichts nicht deutlich genug, da für den Verkäufer nicht erkennbar war, ob es sich um einen Widerruf oder einen Gewährleistungsfall handele. Demgegenüber statuierte das AG Schopfheim, dass ein Widerruf wiederum durch eine bloße „vollständige Rücksendung der Ware ohne […] eine Nachbesserungsaufforderung oder ähnliches“ ausgeübt werde könne. Die Erkennbarkeit eines Widerrufs hängt somit immer von den genauen Umständen des Einzelfalles ab.

  • veröffentlicht am 3. April 2009

    LG Dortmund, Urteil vom 14.03.2007, Az. 10 O 14/07
    §§ 309 Nr. 5, 305 c Abs. 1BGB, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass Onlinehändler, welche Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel vertreiben, die AGB-Klausel „Soweit der Kunde Nahrungsergänzungsmittel, Muskelaufbauprodukte und sonstige Diät- und Lebensmittel öffnet und den Vertragsschluss widerruft, sind wir berechtigt, eine pauschale Wertminderung von 100 % des Verkaufspreises zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass eine Wertminderung nicht eingetreten ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale liegt“ nicht verwenden dürfen. Das Gericht war der Auffassung, dass die Beklagte durch oben genannte Klausel die Beweislast für die Entstehung und Höhe einer Wertminderung auf den Verbraucher abwälze. Dies sei unzulässig, zumal das Widerrufsrecht des Verbrauchers durch die einseitige Festsetzung auf 100prozentigen Wertersatz unterlaufen würde. Der Einwand der Beklagten, sich mit der Pauschale und der Gegenbeweismöglichkeit für den Kunden im Rahmen des AGB-Rechts bewegen, lief ins Leere. Die Richter zogen die einschlägige Bestimmung des AGB-Rechts für Schadensersatzpauschalen und pauschalierte Wertminderungen in Betracht, kamen aber zu dem Ergebnis, dass es sich im verhandelten Fall eben nicht um einen solchen Anspruch, sondern um einen Anspruch auf Wertersatz handele. Diese Klausel sei für den Verbraucher darüber hinaus auch überraschend, da der Verbraucher erwarten könne, im Rahmen der Widerrufsbelehrung über deren Folgen aufgeklärt zu werden und nicht damit rechne, an anderer Stelle weiterführende Bestimmungen zu finden.

  • veröffentlicht am 26. März 2009

    BGH, Beschluss vom 18.03.2009, Az. VIII ZR 149/08
    §
    312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB, Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie

    Der BGH hat in diesem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof die Frage aufgeworfen, ob es bei Fernabsatzverträgen über Gas- und Stromversorgung für Verbraucher doch ein Widerrufsrecht geben sollte. Das Bürgerliche Gesetzbuch konstatiert beim Widerrufsrecht von Waren u.a. eine Ausnahme für Waren „die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind“.  Die auf den ersten Blick eindeutige Ausnahme wirkte auf das oberste Bundesgericht nach näherer Überlegung nicht mehr so eindeutig, da nach deutschem Recht gerade für die Fälle einer Vertragsabwicklung, bei der die Ware nicht zurückgewährt werden kann, das Institut des Wertersatzes besteht. Nun soll der EuGH entscheiden, wie die Fernabsatzrichtlinie hinsichtlich der oben genannten Ausnahme zum Widerrufsrecht auszulegen ist. (JavaSkript-Link: BGH-Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 18. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Schönebeck, Urteil vom 24.10.2007, Az. 4 C 328/07
    §§ 312 b, 312 d, 346, 355, 357 Abs. 1, 355 BGB

    Das AG Schönebeck hat darauf hingewiesen, dass auch bei versiegelter Software das Recht auf Widerruf nicht zwangsläufig gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB mit Entsiegelung erlischt. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte, der im Internet Computersysteme zum Verkauf anbietet, im Januar 2007 über das Internet einen Multimedia Center PC an den Kläger verkauft. Der Kläger zahlte als Kaufpreis von 1400 Euro an den Beklagten. Der Beklagte stellte das Computersystem nach den Anforderungen des Klägers zusammen, indem er serienmäßig hergestellte Hardwarekomponenten zusammenfügte. Der PC wurde an den Kläger versandt. Eine Widerrufsbelehrung wurde dem Kläger zu keiner Zeit erteilt. Die Lieferung enthielt Software, die zum Funktionieren des PC installiert werden musste. Nach Auslieferung des PC traten beim Kläger Probleme auf, die ihn veranlassten vom Beklagten Nachbesserung zu verlangen. Insbesondere funktionierte die HDTV/HDMI Funktion nicht. Verschiedene Vorschläge des Beklagten das Problem zu beheben, führten zu keinem Erfolg. Der Kläger erklärte sodann den Widerruf des Vertrags. Der Beklagte wies darauf hin, dass das Widerrufsrecht erloschen sei, da der Computer nach den individuellen Vorgaben des Kunden zusammengestellt und die gelieferte Software entsiegelt worden sei. Dies sah das Amtsgericht anders: (mehr …)

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