IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. November 2009

    AG Potsdam, Urteil vom 20.07.2009, Az. 20 C 338/08
    §§ 312d, 355 BGB; Anlage 2 zu § 14 der BGB-Info-Verordnung

    Das AG Potsdam hat entschieden, dass eine Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung die Erklärung enthält „… die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung…„. Diese Erklärung genüge nicht den Anforderungen der Anlage 2 zu § 14 der BGB-Info-Verordnung; die Formulierung „frühestens“ sei missverständlich und zu undeutlich. Dieser gerichtliche Hinweis ist gut gemeint, jedoch praktisch unbrauchbar, da die Formulierung „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform.“ irreführend ist. Richtigerweise beginnt die Frist nämlich einen Tag nach Erhalt der Belehrung in Textform. § 187 Abs. 1 BGB lautet: „Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.“

  • veröffentlicht am 26. November 2009

    BGH, Urteil vom 25.11.2009, Az. VIII ZR 318/08
    §§ 138 Abs. 1; 346; 357 Abs. 2 S. 2 BGB

    Der BGH hat ausweislich einer aktuellen Pressemitteilung entschieden, dass das gesetzliche Widerrufsrecht auch dann gilt, wenn der zu Grunde liegende Kaufvertrag (hier: eines Radarwarngerätes) sittenwidrig ist. Die Beklagte hatte einen Bestellschein ausgefüllt, auf dem zu lesen war: „Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.“ Als die Beklagte den Kaufvertrag widerrief, gab sich der Verkäufer verschlossen. Der BGH indes entschied, dass die Beklagte Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen durfte und dies obwohl der Vertrag über den Kauf eines Radarwarngerätes in der Tat gegen die guten Sitten verstoßen habe (BGH, Urteil vom 23.02.2005, Az. VIII ZR 129/04). (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2008, Az. 39 O 25/08 KfH
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; §§ 312 c Abs. 1 Satz 1; 312 d; 355 BGB

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine vollständige Auflistung der gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB unter Verwendung des Ausdrucks „u.a.“ gegen das Transparenzgebot des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB verstößt. Streitgegenständlich war der Textteil „Das Widerrufsrecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB u.a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde„. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer BGH befasst sich in einem noch laufenden Verfahren mit der Frage, in welcher Weise Online-Händler Verbraucher über deren gesetzliche Rechte aufklären müssen. Ein Urteil in dem zur Zeit laufenden Prozess soll am 09.12.2009 verkündet werden. Ein wesentlicher Punkt, mit dem die Richter sich befassen, ist, ob Wiederholungen des Gesetzestextes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Information über die Rechte ausreichend sind und ob diese Zitierungen immer vollständig sein müssen. Anlass ist eine Verbraucherschutzklage des VZBV (Verbraucherzentrale Bundesverband) gegen ein Unternehmen, welches in seinen AGB gesetzliche Vorschriften nur zum Teil zitiert hatte. Dies sei nach Auffassung des VZBV intransparent und würde Verbraucher in die Irre führen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 5 W 105/09
    §§ 312 c BGB; 1, 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV

    Das KG Berlin hat in diesem Beschluss eine ausdrückliche Abkehr von früherer Rechtsprechung genommen und befindet nunmehr einzelne Fehler in der Widerrufsbelehrung als abmahnungswürdig, die bis dato jedenfalls in Berlin als Bagatelle bewertet wurden. Dabei handelt es sich zum einen um den Punkt der Gefahrtragung. Vergaß der Verkäufer anzugeben, dass im Falle einer Rücksendung er die Gefahr für den Untergang der Sendung trägt, wurde dies zuvor noch als nicht abmahnfähiger Bagatellverstoß eingestuft. Nunmehr vertritt das Gericht die Auffassung, dass der Hinweis bezüglich der Gefahrtragung eine wesentliche Information für den Verbraucher sei, da er um das Verlustrisiko von Postsendungen wisse. Ein zweiter Fehler, den das Gericht als wesentlich einstufte, war der unvollständige Hinweis bezüglich von Zahlungsfristen. Durch die Formulierung „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen“ werde der Eindruck erweckt, dass nur den Verbraucher eine solche Pflicht treffe. Dies sei jedoch nicht korrekt. Begründung für den Sinneswandel des Gerichts sei die neugefasste Musterbelehrung und der Ablauf der Umstellungsfrist am 30.09.2008. Seitdem gebe es keinen Grund mehr, hinsichtlich der genannten Punkte auf klarstellende Informationen zu verzichten.

  • veröffentlicht am 3. Oktober 2009

    BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 7/09
    §§ 312 b Abs. 1, 312 d Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln erst dann ihren Status als Verbraucher verliert, wenn ihr Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 31.03.09, Az. 5 U 6/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 c Abs. 1, 355 Abs. 2, 126 b BGB; 1 Nr 10 BGB-InfoV

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung des gesetzlichen Musters für die Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite nicht vor einer Abmahnung schützt. Dieser Beschluss bezieht sich noch auf das alte Muster, welches vor dem 01.04.2008 galt, wäre aber voraussichtlich auch nach dem neuen Muster ebenso getroffen worden. Nach Darlegung des Gerichts setze die Heranziehung und Übernahme des Mustertextes der Widerrufsbelehrung voraus, dass die Belehrung in Textform gegeben werde. Dies sei aber gerade auf einer Internetseite nicht der Fall, da es dort an einer dauerhaften Speichermöglichkeit fehle. Für eine (weitere) Belehrung in Textform habe es dem Antragsgegner freigestanden, das gesetzliche Muster zu verwenden. Die Belehrung auf der Internetseite sei jedoch irreführend, da der Eindruck erweckt werde, die Widerrufsfrist beginne schon mit dem Lesen der dort eingebundenen Belehrung. Von einem Bagatellfall könne wegen der Bedeutung des Widerrufsrechts und der Notwendigkeit einer unmissverständlichen Belehrung nicht ausgegangen werden.

  • veröffentlicht am 21. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Backnang, Urteil vom 17.06.2009, Az. 4 C 810/08
    § 355 BGB

    Das AG Backnang hat entschieden, dass der Kunde auch bei Rasierern ein Widerrufsrecht ausüben kann, der Händler in diesem Fall aber unter Umständen bis zu 100 % Wertersatz fordern kann. Im vorliegenden Fall hatte der Kunde einen Rasierer gebraucht und sodann durch Ausübung des Widerrufsrechts versucht, Kaufpreis und Versandkosten zurückzuerhalten. Wie Händler und Gericht indes feststellten, enthielt der Scherkopf Bartstoppeln und roch nach abgestandenem Wasser sowie Schimmel. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie EU-Kommissarin für Verbraucherschutz Meglena Kuneva hat am gestrigen Tage die zum Teil erschreckenden Ergebnisse einer europaweiten Untersuchung zur Einhaltung von Verbraucherschutzbestimmungen vorgestellt. Die Studie prüfte dabei hauptsächlich Webseiten, die mit Artikeln aus dem Bereich Unterhaltungselektronik handelten. Dabei sei es europaweit auf mehr als der Hälfte der Seiten zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Diese bezögen sich hauptsächlich auf fehlende Widerrufs-/Rückgabebelehrungen oder Kontaktdaten und falsche Preisauskünfte (JavaScript-Link: EU-Presseerklärung). Speziell in Deutschland haben die Verbraucher nach dieser Untersuchung keine guten Karten: Auf 7 von 10 untersuchten Webseiten wurden Verstöße gegen Schutzrechte gefunden (JavaScript-Link: Heise Newsmeldung). Und was bringt dem Verbraucher nun diese Untersuchung? Nun, alle beanstandeten Onlineshops sollen von den nationalen Behörden aufgefordert werden, die Missstände zu beseitigen. Gelinge dies nicht, drohen Bußgeldern oder gar die Sperrung der Webseite. Im ersten Halbjahr 2010 sollen die Ergebnisse dieser Maßnahmen vorgestellt werden. Bleibt nur zu hoffen, dass das Einkaufen im Internet damit für die Verbraucher wieder sicherer wird und sich nicht immer wieder neue schwarze Schafe in die Herde mischen.

  • veröffentlicht am 3. September 2009

    EuGH, Urteil vom 03.09.2009, Az. C-489/07
    Art. 6, Art. 14 der Richtlinie 97/7/EG; 312 c, 312 d, 355, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 BGB

    Der EuGH hat in diesem aktuellen Urteil über die Zulässigkeit eines generellen Wertersatzes im Fernabsatzhandel entschieden. Vorausgegangen war eine entsprechende Vorlage des AG Lahr (Link: AG Lahr). Dabei erklärte der EuGH, dass der Händler zwar nicht pauschal Wertersatz für jede Nutzung der Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts fordern könne, aber gleichwohl ein Anrecht auf Wertersatz habe, wenn die Ware in verschlechtertem Zustand zurückgegeben werde und dies darauf zurückzuführen sei, dass sie nicht nur überprüft und ausprobiert worden sei. Zitat: „Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.“

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