IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. August 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009, Az. 4 U 43/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; 355 BGB

    Das OLG Hamm hat in dieser aktuellen Entscheidung erneut konstatiert, dass die Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Kontaktangabe einer Widerrufsbelehrung eine Irreführung des Verbrauchers darstellt und damit wettbewerbswidrig und abmahngefährdet ist. Grund ist nach Auffassung des Gerichts, dass beim Verbraucher der Eindruck entstehen könne, dass die Ausübung seines Widerrufsrechts auch telefonisch möglich sei. Dies sei jedoch nach Gesetzeslage gerade nicht der Fall. Ein lediglich mündlich erklärter Widerruf sei unwirksam und der Verbraucher laufe Gefahr, sein Recht zu vergeben. Auch dass in der Widerrufsbelehrung selbst ausdrücklich angegeben werde, dass der Widerruf in Textform auszuüben sei, wirke der Irreführung nicht entgegen, da auf diese Weise zumindest widersprüchliche Informationen mitgeteilt würden. Deshalb wisse der Verbraucher nicht, was letztendlich gelten solle. Dies gelte auch, wenn die Telefonnummer lediglich im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Punkt „Der Widerruf ist zu richten an…“ auftauche. Daran habe sich der Verkäufer festhalten zu lassen. Eine Bagatelle könne in diesem Verstoß nicht gesehen werden, da die Geltendmachung wesentlicher Verbraucherrechte betroffen sei. Das OLG Frankfurt hat in der Frage einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung bereits im Jahr 2004 ebenso entschieden (Link: OLG Frankfurt).

  • veröffentlicht am 27. August 2009

    LG Leipzig, Beschluss vom 28.12.2007, Az. 06 HK O 4379/07
    §§ 312 c BGB; 1 BGB-InfoV

    Das LG Leipzig hat in diesem Beschluss diverse Verfehlungen eines Onlinehändlers hinsichtlich der Information von Verbrauchern im Internet abgestraft. Die meisten der gerügten Verstöße sind immer noch aktuell. Die einstweilige Verfügung beinhaltete unter anderem die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Belehrung über das Bestehen und die Folgen eines Widerrufsrechts und die Aufklärung über die Schritte, die zum Vertragsschluss führen. Des Weiteren müsse der Verkäufer über seine Identität informieren und eine Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse vorhalten. Speziell beim Verkauf von Textilien müssten die vorgeschriebenen Rohstoffgehaltsangaben vorgehalten werden. Einzig die Verpflichtung, auf die Rücknahme- und Verwertungspflicht des Verkäufers bezüglich Transportverpackungen hinzuweisen, wurde zwischenzeitlich von der Gesetzgebung überholt. An deren Stelle ist die Verpflichtung getreten, sich einem Rücknahmesystem anzuschließen (Link: Verpackungsverordnung). Bei der Festlegung des Streitwertes zeigte sich das LG Leipzig zurückhaltend: 4.500,- EUR wurden für 6 Verstöße festgesetzt, die Hälfte des Hauptsachestreitwerts.

  • veröffentlicht am 26. August 2009

    OLG Koblenz, Urteil vom 17.06.2009, Az. 9 U 120/09
    §§ 3, 7 UWG

    Das OLG Koblenz hat in diesem Urteil klar gestellt, dass es ein unlauteres, und damit wettbewerbswidriges Verhalten ist, einem Kunden nach dessen Widerruf des Kaufvertrages noch die ursprünglich bestellte Ware zuzusenden. Erst recht gelte dies für Waren/Dienstleistungen, die der Verbraucher gar nicht bestellt habe. Ein solches Verhalten stelle eine Werbemaßnahme dar, die einzig der Absatzförderung dienen solle. Wünsche ein Marktteilnehmer wie z.B. ein Verbraucher diese Werbung ausdrücklich nicht, liege eine Belästigung vor. Ein von der Beklagten vorgebrachtes Versehen bei der Bearbeitung des Widerrufs falle bei der Beurteilung der Angelegenheit nicht ins Gewicht, da auf Seiten des werbenden Unternehmers kein Verschulden erforderlich sei.

  • veröffentlicht am 25. August 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009, Az. 4 U 51/09
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 c BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV

    Das OLG Hamm hat klargestellt, dass technische Einschränkungen bei der Darstellung von Internetshop-Seiten für Handys und Smartphones den Verkäufer nicht davon freistellen, seiner Pflicht zur Vorhaltung einer Widerrufsbelehrung nachzukommen. Der Verkäufer im vorliegenden Fall hatte statt einer Widerrufsbelehrung lediglich den Hinweis „Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu sehen, gehen Sie bitte zu *Internetadresse* um sich vollständig zu informieren bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel kaufen“ eingefügt. Die Vorinstanz hatte dies noch als ausreichend angesehen. Gegen diese Auffassung wandte sich das OLG. Der Hinweis des Verkäufers sei nicht ausreichend, da er in seiner Pauschalität der Pflicht zur Erfüllung der Informationspflichten in klarer und verständlicher Weise nicht genüge.
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  • veröffentlicht am 24. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 07.04.2009, Az. 33 O 1936/08
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG; 14, 312c BGB; 5 TMG

    Das LG München hat festgestellt, dass es für die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers auf der Internethandelsplattform eBay nicht darauf ankommt, ob die Absicht besteht, einen Gewinn zu erzielen. Verkaufe jemand, auch in geringem Umfang, Dinge, die nicht zum alltäglichen Leben gehören, könne schon ein unternehmerisches Handeln vorliegen. Der Beklagte hatte mehrere antike Einrichtungsgegenstände über eBay angeboten. Er sah sich selbst als Sammler und schloss wegen Vorliegen von Privatverkäufen die Gewährleistung für Erwerber aus. Das Gericht gelangte jedoch zu der Auffassung, dass der Beklagte unternehmerisch handele. Diese Tatsache ergebe sich aus einem Telefonat mit dem Kläger, in dem der Beklagte angegeben habe, dass er immer mehrere dieser Sammlerstücke vorrätig hätte. Des Weiteren habe der Beklagte Besichtigungstermine mit potentiellen Käufern vereinbart. Eine solche Betriebsorganisation sowie der Preis der Sammlerstücke (ca. 1.000,- EUR) spreche auch bei einer geringen Anzahl von Verkäufen für eine unternehmerische Tätigkeit. Bei nicht alltäglichen Gegenständen seien dann an die Anzahl der Verkäufe keine hohen Anforderungen mehr zu stellen. Auf Grund seiner nunmehr festgestellten Unternehmereigenschaft habe der Beklagte sich wettbewerbswidrig verhalten, da er u.a. kein Impressum und keine Widerrufsbelehrung vorgehalten habe.

  • veröffentlicht am 17. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 26.06.2009, Az. 5 W 59/09
    §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Abwerbung von Kunden eines Mitbewerbers unter (zeitweiliger) Ignoranz von kundenseitig ausgeübten Widerrufsrechten wettbewerbswidrig ist. Das Gericht befasste sich mit dem Streit zweier Telefonanbieter. Die Antragsgegnerin hatte Kunden der Antragstellerin abgeworben und diesen Kunden telefonisch einen neuen Telefonanschluss vermittelt. Bevor jedoch eine Umstellung des Anschlusses in die Wege geleitet wurde, kam es vor, dass Kunden den neuen Vertrag gemäß Fernabsatzrecht widerriefen. Die Antragsgegnerin reagierte jedoch auf diesen Widerrufe nicht zeitnah, sondern nahm erst die Umschaltung des Anschlusses vor. Das Gericht beurteilte diese Vorgehensweise streng und sah darin nicht bloß eine belanglose Unachtsamkeit des Unternehmens. Es bewertete dieses Vorgehen vielmehr als „eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n. F. und eine systematische Behinderung eines Mitbewerbers, die Übernahme von dessen Kun­den auf der Grundlage von Fernabsatzverträgen vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 1, § 355 BGB einzuleiten ohne organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass Widerrufe der Kunden sofort berücksich­tigt werden„. Wer sich so verhalte, nehme eine Schädigung der Kunden und des Mitbewerbers in Kauf und könne sich nicht auf ein Ver­sehen berufen.

  • veröffentlicht am 12. August 2009

    OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2005, Az. 5 U 1145/05
    §§ 312 b Abs. 1, 14 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Händler, der bei der Internethandelsplattform eBay als so genannter „Powerseller“ angemeldet ist, grundsätzlich selbst die Beweislast zu tragen hat, wenn er behauptet, kein Unternehmer zu sein. Im entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher ein Produkt von dem Kläger erworben und danach ein Widerrufsrecht ausgeübt. Der Kläger behauptete, er sei kein Unternehmer und deswegen stünde dem Beklagten kein Widerrufsrecht zu. Grundsätzlich hätte jetzt der Beklagte beweisen müssen, dass der Händler als Unternehmer tätig war. Das Gericht verschaffte dem Verbraucher in diesem Fall jedoch Erleicherung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Juli 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.06.2009, Az. 9 U 111/08
    §§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 14 BGB-InfoV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Frist für die Ausübung eines Widerrufsrechts auch dann beginnt, wenn der Fristbeginn nicht ordnungsgemäß ausgewiesen worden ist. Der streitbefangene Darlehensvertrag sei durch den Widerruf der Kläger nicht unwirksam geworden. Die Frage, ob die von der Beklagten verwendete Musterwiderrufsbelehrung trotz etwaiger Mängel im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist („beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) wirksam sei, sei zu bejahen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2009, Az. 7 U 116/08
    § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB
    , §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG

    Ein Verbraucherverein hatte einen Mobilfunk-Service-Provider gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Streitgegenständlich war die Formulierung: „Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn … mit der Ausführung der Dienstleistungen mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie selbst diese veranlasst haben (z.B. durch Nutzung der Mobilfunkleistung)„. Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Abweisung der Klage zu Recht erfolgte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 U 196/07
    §§ 3, 4, 8 UWG; 312 c, 312 d, 355, 357 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Angebote bei eBay durch den Verkäufer durchaus auf Unternehmer/ Gewerbetreibende beschränkt werden können. Dies stelle keinen Verstoß oder Widerspruch zu den eBay-AGB dar. Grundsätzlich kann sich der Verkäufer zwar seine Kunden auf der Auktionsplattform nicht aussuchen, da bereits ein Vertrag besteht, wenn der Verkäufer Kenntnis vom Käufer erlangt. Trotzdem ist das Gericht der Auffassung, dass eine Beschränkung auf gewerbliche Käufer dann möglich ist, wenn die beschränkende Klausel für den potentiellen Erwerber eindeutig, transparent und leicht zu finden ist. Wird eine solche Klausel jedoch „versteckt“ in das Angebot eingefügt, droht eine Abmahnung. Die Vorteile des Verkaufs nur an Gewerbetreibende liegt für den Verkäufer auf der Hand. Er muss keine Widerrufsbelehrung vorhalten und kann auch auf weitere Informationspflichten für Verbraucher verzichten. Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer zwischen diversen anderen Regelungen unter der Überschrift „Garantie“ geregelt: „Wir gewähren keinerlei Garantie, Gewährleistung, Umtausch oder Rücknahme der von uns versteigerten Artikel. Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen.“ Dies betrachteten die Richter indes nicht als ausreichenden Hinweis.

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