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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 14.05.2004, Az. 6 W 52/04
    § 929 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Köln hat zu der Frage ausgeführt, unter welchen Umständen neben der einstweiligen Verfügung auch die Antragsschrift nebst Anlagen zuzustellen ist. Die Frage ist insoweit relevant, als dass die einstweilige Verfügung fristgerecht gem. § 929 Abs. 2 ZPO zu vollziehen ist. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte beanstandet, dass „entgegen der ausdrücklichen Anordnung in Ziffer 2 des Verfügungsbeschlusses ihr, der Antragsgegnerin, nur der Beschluss, nicht aber auch die Antragsschrift zugestellt worden sei.“ Das OLG Köln hat die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung nunmehr ins Zwangsvollstreckungsverfahren verortet.
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  • veröffentlicht am 8. März 2010

    OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 6 W 85/09
    § 929 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Verfügung – mittels derer die Nutzung von farbigen Produktfotos untersagt wird – auch dadurch innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt werden kann, dass die Anlage nicht die streitbefangenen Fotos in Farbe aufweist, sondern diese als Schwarz-Weiß-Kopien wiedergibt. Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolge durch ihre Bekanntgabe (§§ 191, 166 Abs. 1 ZPO). Hierzu werde eine beglaubigte Ausfertigung der Urschrift der einstweiligen Verfügung zugestellt. Die Wirksam­keit der Zustellung erfordere es dabei, dass die Ausfertigung die Urschrift richtig und vollständig wiedergebe. Geringfügige Abweichungen berührten allerdings nicht die Wirksamkeit der Zustellung. Erforderlich sei es lediglich, dass Inhalt und Beschwer aus der Ausfertigung erkennbar seien (BGH, Beschluss vom 13.04.2000 Az. ­V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666). Nur schwerwiegende Abweichungen, also solche in wesentlichen Punkten, führten zur Unwirksamkeit der Zustellung (BGH, Beschluss vom 24.01.2001, Az. XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654).

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  • veröffentlicht am 7. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2009, Az. 312 O 142/09
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auch per E-Mail versandt werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der abmahnende Rechtsanwalt seine Abmahnung an die Antragsgegnerin geschickt sowie per Blindkopie (bcc, blind carbon copy) an einen Kollegen aus der eigenen Kanzlei, der den Zugang der Email eidesstattlich versichert hatte. Bei der Antragsgegnerin war die E-Mail-Abmahnung nicht zur Kenntnis genommen, weil sie von der „Firewall“ abgefangen worden war. Das Risiko, dass eine abgesandte Email die Antragsgegnerin nicht erreiche, habe der Adressat zu tragen.
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  • veröffentlicht am 30. Juli 2009

    BGH, Beschluss vom 22.01.2009, Az. I ZB 115/07
    §§ 890, 929, 945 ZPO

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass eine per Urteil bestätigte einstweilige Verfügung bereits vor förmlicher Zustellung des Urteils, nämlich bereits mit Verkündung des Urteils, Wirkung entfaltet. Durch Urteil hatte das Landgericht der Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, für das Mittel „N. V. “ in einer näher bezeichneten Weise zu werben. Das Urteil war am Schluss der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Parteien verkündet und der Schuldnerin am 12.01.2007 zugestellt worden. Der Gläubiger hatte beantragt, gegen die Schuldnerin ein angemessenes  Ordnungsmittel zu verhängen. Seinen Antrag hatte er darauf gestützt, dass die Schuldnerin nach Verkündung aber noch vor Zustellung des Urteils, im Internet in der verbotenen Weise geworben habe. Das Landgericht lehnte die Verhängung eines Ordnungsgeldes ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt (5.000,00 EUR). (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 03.02.2009, Az. 24 W (pat) 43/06
    § 94 Abs. 1 MarkenG, § 3 Abs. 3 VwZG

    Das BPatG hat zu der Frage entschieden, wann ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) wirksam zugestellt ist. Im vorliegenden Fall war ein Einschreiben als unzustellbar zurückgegeben worden. Es gab zwar eine Postzustellungsurkunde für das streitgegenständliche Schreiben; dieses reichte dem Senat jedoch nicht aus. Die Beweiskraft der besagten Zustellungsurkunde beziehe sich nicht auf die für eine wirksame Zustellung erforderliche Tatsache, dass die Rechtsvorgängerin des Markeninhabers zum Zustellungszeitpunkt tatsächlich unter der genannten Adresse gewohnt habe (vgl. § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 3 Abs. 3 VwZG in der im Verfahren noch anzuwendenden alten Fassung i. V. m. § 180 ZPO). Die Urkunde stelle insoweit lediglich ein beweiskräftiges Indiz für das Vorhandensein einer Wohnung des Zustellungsempfängers dar, das jedoch durch eine plausible und schlüssige Darstellung entkräftet werden könne (BGH NJW 1992, 1963). (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.10.2008, Az. 6 W 89/08
    §§ 12 UWG; 91 ZPO

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in diesem Beschluss über eine Kostenbeschwerde nochmals klargestellt, dass ein sofortiges Anerkenntnis einer einstweiligen Verfügung unter Vermeidung der Kostenlast bei vorheriger außergerichtlicher Abmahnung nicht möglich ist. Im zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt bestritt die Verfügungsbeklagte jedoch den Zugang der Abmahnung und gab an, diese wäre nicht an Sie, die …-GmbH adressiert gewesen, sondern an eine – von ihr betriebene – Spielhalle. Dies sah das Gericht jedoch als unschädlich an. Nach Auffassung der Richter habe es auf der Hand gelegen, dass die Verfügungskläger mit der Adressierung der Abmahnung an die Spielhalle sich an deren Betreiber wenden wollten. Hinzu kam, dass nach Kenntnis der Richter die Ladung für den gerichtlichen Verhandlungstermin auch problemlos unter der Adresse der Spielhalle zugestellt werden konnte. Die Beklagte musste die Kosten der einstweiligen Verfügung tragen.

  • veröffentlicht am 21. Juli 2008

    OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2008, Az. 23 W 31/08
    Nr. 3309, 3400, 7002 VV-RVG

    Das OLG Celle hat die Rechtsansicht vertreten, dass bei der anwaltlichen Zustellung einer einstweiligen Verfügung eine 0,3-fache Verfahrens- gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG anfällt, wenn die „einstweilige Verfügung … unverzüglich zugestellt werden“ muss und dies nur im Wege der anwaltlichen Zustellung möglich ist. Wie immer sind auch hier die Umstände des Einzelfalls zu beachten: Es ging um die Freigabe eines Reisebusses, der offensichtlich am Folgetag für eine Veranstaltung bereit stehen musste. Um die üblichen zeitlichen Unwägbarkeiten, die mit der Einschaltung eines Gerichtsvollziehers verbunden gewesen wären, zu meiden, hatte der Anwalt des Antragsstellers notgedrungen die Zustellung über eine Anwältin vor Ort bewerkstelligen lassen. Bei dieser Sachkonstellation dürfte es sich allerdings um einen ausgesprochenen Sonderfall handeln. Aus unserer Sicht unzutreffend wäre es, den Beschluss verallgemeinernd dahingehend zu interpretieren, dass nunmehr alle einstweiligen Verfügungen anwaltlich zugestellt werden können und damit die besagte Kostenfolge ausgelöst wird.
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