IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. März 2023

    SCHUFA-Scoring
    Schlussanträge EuGH-Generalanwalt Pikamae, 16.03.2023, Az. C-634/21

    Art. 6 Abs. 1 DSGVO, Art. 22 DSGVO

    Der Generalanwalt beim EuGH, Priit Pikamae, hat die Rechtsansicht geäußert, dass die automatisierte Bewertung der Kreditwürdigkeit einer Person oder eines Unternehmens durch die SCHUFA mittels eines geheimen Algorithmusses gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt, da es ein Profiling gem. Art. 22 DSGVO darstellt. Hiervon abgesehen müsse der Bewertete die Möglichkeit haben, zu erfahren, welche seiner persönlichen Daten von der SCHUFA bei der Scoring-Prüfung berücksichtigt werden und wie das Ergebnis methodisch zustande kommt. Dies ist neu, da die deutsche Gerichtsbarkeit den Bewertungsalgorithmus der SCHUFA bislang de-facto als Geschäftsgeheimnis anerkannt haben. Außerdem beanstandete der Generalanwalt, dass die SCHUFA Daten doppelt so lange vorhält wie die zuständigen Registergerichte. So werde die Rückkehr des Schuldenrs ins Wirtschaftsleben nach einem Jahr konterkariert. Zum Volltext des Gutachtens und der Schlusssanträge: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Juli 2015

    BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 120/10
    § 823 BGB, § 824 BGB, § 1004 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass sog. Bonitätsaussagen der Creditreform (hier: „Bonitätsindex 500“) zulässige Meinungsäußerungen sind. Gleichwohl ist stets eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, inwieweit eine Auskunft bzw. Erklärung der Creditreform nicht doch eine Tatsachenbehauptung ist. Unter anderem ist eine Wiedergabe falscher Tatsachen nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung umfasst. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Januar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Darmstadt, Urteil vom 16.10.2014, Az. 27 O 133/14
    § 28a Nr. 4d BDSG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass das Inkassounternehmen Tropmi Payment GmbH in Schreiben, welche als „letzte Mahnung“ betitelt werden, nicht mit einer Schufa-Meldung drohen darf. Konkret lautete die angegriffene Formulierung: „..im Rahmen geschäftlicher Handlungen wie als Anlage beigefügt, eine letzte Mahnung an Verbraucher zu senden und mitzuteilen dass unbestrittene und fällige Forderungen an die SCHUFA gemeldet werden können, wenn diese die Forderung gegenüber der Tropmi Payment GmbH zuvor bestritten haben.“ Vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 64/13 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Januar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011, Az. 19 U 291/10
    § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG, § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG, § 29 Abs. 1 BDSG, § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BDSG, § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Schufa keine Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen (mehr) stattfindet. Geschuldet ist dies dem „neuen“ § 28a Abs. 1 BDSG. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. August 2010

    AG Leipzig, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 118 C 10105/09
    §§ 823 Abs. 1; § 1004 I 2 analog BGB;
    §§ 4 Abs. 1; 4a Abs. 1; 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG

    Das AG Leipzig hat entschieden, dass eine Abo-Falle einem Verbraucher nicht mit einer Schufa-Eintragung drohen darf. Vielmehr habe der Verbraucher einen Unterlassungsanspruch gegen die Datenübermittlung an die Schufa-Holding AG, da diese unverhältnismäßig sei. Dies resultiere bereits aus dem Umstand, dass die geltend gemachte Forderung der Verfügungsbeklagten gegen die Verfügungsklägerin offensichtlich nicht bestehe, was weiter ausgeführt wird. Vgl. auch AG Plön, LG Düsseldorf und OLG Koblenz. Zum Volltext der Entscheidung des AG Leipzig: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2008, Az. 14d O 39/08
    §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG

    Beachten Sie nunmehr die neue Rechtslage gemäß § 28a BDSG (hierzu: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011, Az. 19 U 291/10, hier)!

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Fall eine Bank per einstweiliger Verfügung dazu verpflichtet, ihre negative SCHUFA-Meldung zu widerrufen. Die Verfügungskläger hatten bei der Verfügungsbeklagten, einer Bankfiliale, ein Girokonto und ein Kreditkartenkonto. Zudem hatten die Parteien einen höheren Kreditvertrag sowie eine Kreditlebensversicherung abgeschlossen. Die Verfügungskläger gerieten mit ihren Zahlungsverpflichtungen in Verzug. Mit Schreiben vom 26.9.2007 lehnte die Verfügungsbeklagte einen Vergleichsvorschlag der Verfügungskläger ab und drohte mit der Kündigung der Verträge, für den Fall, dass die ausstehenden Raten nicht gezahlt würden. Nach nochmaliger erfolgloser Mahnung mit Schreiben vom 13.11.2007, in dem auch eine Meldung an die Schufa angedroht wurde, kündigte die Verfügungsbeklagte die Kontoverbindungen und meldete der Schufa im Rahmen eines automatisierten Verfahrens die Fälligstellung eines Negativsaldos am 09.01.2008 bezüglich des Girokontos und die Fälligstellung eines weiteren Negativsaldos am 28.12.2007 bezüglich des Kreditkartenkontos. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Plön, Urteil vom 10.12.2007, Az. 2 C 650/07
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB, Art. 1, 2 Abs. 1 GG

    Beachten Sie nunmehr die neue Rechtslage gemäß § 28a BDSG (hierzu: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011, Az. 19 U 291/10, hier)! Allerdings ist nicht jede Datenübermittlung nunmehr schlechterdings erlaubt. Nehmen Sie ggf. Kontakt zu uns auf!

    Das AG Plön hat ein Unternehmen zur Unterlassung verpflichtet, nachdem es einem Schuldner, um diesen zu beschleunigten Zahlung offener Rechnungsbeträge zu drängen, bei fruchtlosem Ablauf einer Zahlungsfrist einen Eintrag in das Schufa-Register angedroht hatte. Da das Unternehmen diese Drohung trotz außergerichtlichen Anschreibens des Prozessbevollmächtigten des Schuldners nicht zurücknahm, klagte der Schuldner auf Unterlassung. Dieses erging antragsgemäß und bestätige gleichzeitig die außergerichtlichen Gebühren seines Rechtsanwalts. Onlinehändler, die eine derartige Droh-Praxis ebenfalls nutzen, sollten ihre Entscheidung überprüfen. Sie wirkt, insbesondere, wenn mit der ersten Zahlungsaufforderung verbunden, auch nicht sonderlich seriös.

    (mehr …)

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