Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 29.04.2008, Az. 312 O 913/07
    §§ 174, 179 BGB; 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass einer Abmahnung keine Originalvollmacht beiliegen muss, damit diese Wirksamkeit entfaltet. Im entschiedenen Fall hatten die Prozessbevollmächtigten des Abmahners lediglich eine Vollmachtskopie beigelegt, worauf die Verletzerin den Anspruch zurückwies. Auch nach Nachreichung einer Vollmacht wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben, weil die Beklagte der Auffassung war, es hätte eine neue Abmahnung ausgesprochen werden müssen. Erst im gerichtlichen Verfahren erkannte die Beklagte den Unterlassungsanspruch an, wies jedoch die Kostentragung zurück. Das Gericht teilte die Rechtsansicht der Beklagten nicht. Da die Abmahnung dazu diene, den Verletzer im eigenen Interesse auf den Verstoß aufmerksam zu machen, eine außergerichtliche Streitbeilegung zu ermöglichen und vor allem im öffentlichen Interesse eine große Anzahl von Wettbewerbsprozessen zu vermeiden, sei eine Originalvollmacht nicht notwendig. Der beschriebene Zweck könne auch ohne diese erfüllt werden. Hinzu komme, dass eine Abmahnung ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages enthalte, so dass auch hinsichtlich eines vollmachtlosen Vertreters die Genehmigungsmöglichkeit des Vertretenen, hier des Abmahners, bestehe. Demnach hatte die Beklagte sowohl die Kosten für die außergerichtliche Abmahnung als auch für das gerichtliche Verfahren zu tragen. Anders urteilten in solchen Fällen die Düsseldorfer Gerichte (Link: LG Düsseldorf, OLG Düsseldorf).

  • veröffentlicht am 5. Juli 2009

    Eine interessante Studie der Experian/QAS, obschon aus dem Jahr 2007, weist darauf hin, dass Unternehmen mit Kundendaten falsch umgehen. Diese Fehler dürften auch heute noch begangen werden. 88 % der befragten 400 Unternehmen waren die Höhe der Kosten unbekannt, die Rückläufer bei einem Mailing verursachten; die Anzahl der Rückläufer werde oft nicht erfasst. Unternehmen hätten die Aufnahme von Adressinformationen nicht standardisiert, so dass unvollständige und uneinheitliche Datensätze entstünden. Weltweit nähmen 34 % der Unternehmen keinerlei Abgleich ihrer Datenbanken mit Mailschutzlisten vor (JavaScript-Link: Studie).

  • veröffentlicht am 5. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie EU-Kommission hat die nächste Energieeffizienz-Verordnung verabschiedet. „Diese Ökodesign-Maßnahme wird die Energieeffizienz externer Netzteile, die täglich in Verbindung mit vielen Haushalts- und Bürogeräten genutzt werden, erheblich verbessern.“ (JavaScript-Link: EU). Betroffen sind Netzgeräte für Haushalts- und Bürogeräte wie Funk- und Schnurlostelefone, Notebooks, Modems usw. Die Anforderungen treten in zwei Schritten 2010 und 2011 in Kraft.

  • veröffentlicht am 5. Juli 2009

    BPatG, Urteil vom 10.06.2009, Az. 29 W (pat) 73/08
    § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

    Das BPatG hat in Bezug auf die vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zurückgewiesene Anmeldung der Wortmarke „SUPERgirl“ darauf hingewiesen, dass das DPMA zwar nicht gehalten ist, sich an seinen Vorentscheidungen festhalten zu lassen, jedoch bei erfolgter Eintragung ähnlicher oder sogar identischer Marken das DPMA eine für den Anmelder nachvollziehbare Begründung liefern muss, warum die Eintragung der Marke abgelehnt wird. Gleichzeitig bestehe auf Seiten des Antragstellers eine Hinweispflicht, die in der Konkretisierung seiner Bedenken bestehen, was näher ausgeführt wurde. Gleiches hatte das BPatG bereits in seiner Entscheidung „Schwabenpost“ (Link: BPatG, Beschluss vom 01.04.2009, Az.: 29 W (pat) 13/06) deutlich gemacht. Im vorliegenden Fall sollte die Wortmarke SUPERgirl u.a. für Druckerzeugnisse, Zeitschrifen sowie Werbung eingetragen werden.
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  • veröffentlicht am 5. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Urteil vom 18.06.2009, Az. 13 U 9/09
    §§ 123 Abs. 1 1. Alt., 142 Abs. 1 BGB

    Das OLG Celle hat in dieser Entscheidung ausführlich dargelegt, unter welchen Umständen ein Anbieter von Branchenbuch-Einträgen potentielle Kunden vorsätzlich täuscht. Vor allem Inhalt und Aufmachung des Angebots böten Anhaltspunkte für den erforderlichen Täuschungswillen des Erklärenden. Auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand werde in aller Regel in folgenden Fällen geschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2005 – X ZR 123/03, zitiert nach juris, Tz. 15 ff.): a) Wenn das Schreiben objektiv unrichtige Angaben enthalte (BGH, aaO). b) Bei Aufmachung eines Angebotsschreibens in Art einer Rechnung (BGH, aaO). c) Wenn erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände verschwiegen seien, obwohl eine Offenbarungspflicht bestehe (BGH, aaO). d) Aus der Art und Weise, wie das Anschreiben gestaltet sei.
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  • veröffentlicht am 5. Juli 2009

    OLG Jena, Urteil vom 02.04.2008, Az. 2 U 906/07
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Jena hat entschieden, dass ein Unternehmen nicht mit einem Gründungsjahr werben darf, wenn es zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit der Warenproduktion begonnen hat. Die Parteien waren Wettbewerber auf dem Gebiet der Porzellanmanufaktur. Die Verfügungsbeklagte verwendete Werbematerialien und ein Signet (Bodenmarke), im Rahmen derer zusammen mit einem Bildzeichen und der Firma „Aelteste Volkstedter“ auf das Jahr 1760 Bezug genommen wurde. 1760 hatte Georg Macheleid nach seiner (Wieder-)Entdeckung des Porzellans ein Privileg durch den Fürsten Johann Friedrich von Schwarzburg-Rudolstadt erhalten. Noch bis zu einem Zeitpunkt im Jahre 2006 verwendete die Verfügungsbeklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger werbemäßig die Jahresangabe 1762. Diese setzte sie sodann auf 1760 zurück, worin die Verfügungsklägerin eine Irreführung der Verbraucher sah. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 10.06.2008, Az. 3 W 67/08
    §§
    5, 15 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Registrierung einer Domain an sich, ohne diese zu nutzen, bereits markenrechtlich unzulässig sein kann, wenn jede Art der möglichen Nutzung rechtswidrig wäre. Allein durch die Registrierung der Domain entstünde eine Erstbegehungsgefahr für Verstöße. Im entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner die Domains „pelikan-und-partner“ und „pelikanundpartner“ auf sich registrieren lassen. Dagegen ging eine bekannte Schreibwarenfirma vor und bekam Recht. Die Richter waren der Auffassung, dass der Firma ein so überragender Bekanntheitsgrad zukomme, dass deren schutzwürdige Interessen ausnahmsweise dem Prinzip der Registrierungspriorität vorgingen. Der Antragsgegner müsse sich auf Grund der hohen Bekanntheit der Antragstellerin klarstellender Zusätze beim Domainnamen bedienen, um Internetnutzer nicht in die Irre zu führen. Zwar würde keine Identverletzung vorliegen, denn die Antragstellerin könne immer noch eine Domain „pelikan“ nutzen, aber da der Zusatz „und-partner“ rein beschreibender Natur sei, würde ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwarten, unter der Internetadresse auf ein Angebot der Firma Pelikan zu stoßen. Damit wäre der Aufmerksamkeitswert des Zeichens bereits zur Anlockung auf die Seite ausgenutzt. Hinsichtlich der Frange, wann genau ein überragender Bekanntheitsgrad vorliege, wollte sich das Gericht jedoch nicht festlegen.

  • veröffentlicht am 4. Juli 2009

    OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2007, Az. 7 W 56/07
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die vollständige Nennung des Namens eines Rechtsanwalts bei Veröffentlichung eines Urteils dann unzulässig ist, wenn dies nicht dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, sondern allein dazu, den Genannten öffentlich zu verunglimpfen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Genannten überwiege dann das Recht auf freie Meinungsäußerung des Berichterstatters. Zwar würde an einigen Tätigkeiten des Antragstellers, wie z.B. die Leitung von Fortbildungsveranstaltungen, durchaus ein öffentliches Interesse bestehen, doch hätte das veröffentlichte Urteil mit dieser Tätigkeit des Antragstellers nichts zu tun. Es enthalte keine für die Öffentlichkeit erheblichen Informationen, sondern stelle nur den Konflikt der Parteien untereinander dar. Somit habe der Antragsgegner nur eine anonymisierte Fassung veröffentlichen dürfen.
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  • veröffentlicht am 3. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 02.07.2009, Az. I ZR 147/06
    §§ 3, 4 Nr. 1 UWG

    Der BGH hat nach einer akutellen Meldung der Wettbewerbszentrale entschieden, dass ein Anbieter sog. Vorratsgesellschaften Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung eines Kunden nicht die Teilnahme an einem Gewinnspiel (Preis: Smart-Cabrio) anbieten darf. Derartige Werbung berge bereits nach Auffassung des vorinstanzlich befassten OLG Köln die Gefahr, dass die umworbenen Rechtsanwälte etc. die gebotene kritische Prüfung des Produkts vernachlässigen und ihre Mandanten unsachlich beraten könnten, nur um in den Genuss des in Aussicht gestellten Gewinns zu kommen. Die Gefahr der unsachlichen Beeinflussung sei schon dann gegeben, wenn die mögliche Erlangung des Gewinns mit in die Prüfungsentscheidung etwa des Rechtsanwalts, zu welcher Vorratsgesellschaft er seiner Mandantschaft rät, mit einfließe. Hierdurch werde die Objektivität des Beraters mehr als von seinem Auftraggeber erwartet und mehr als geschäftlich notwendig und üblich beeinträchtigt (JavaScript-Link: Wettbewerbszentrale). Die Begründung des Urteils wird in den kommenden Wochen erwartet.

  • veröffentlicht am 3. Juli 2009

    EuGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. C-487/07
    Art. 5 Abs. 2 RL 89/104/EU, Art. 3 a Abs. 1 RL 84/450/EU

    Der EuGH hat entschieden, dass ein Hersteller von Billig-Parfums, die eine Imitation bekannter und teurer Original-Parfums darstellen, Händlern seine Parfums nicht mit Vergleichslisten überlassen dürfe, auf denen erklärt wird, welches Billig-Parfum im Einzelnen welches Original-Parfum imitiert. Weiterhin dürfe der Imitat-Hersteller seine Ware nicht in solchen Verpackungen vertreiben, die denen des Original-Herstellers zum Verwechseln ähnlich seien. In Hinblick auf den Umstand, dass die Vergleichslisten keine Verwechselungsgefahr darstellten führte der EuGH grundsätzlich aus:
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