Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammUnd wieder eröffnet ein neues soziales Netzwerk die Pforten: Hunch.com. Für all diejenigen, die nicht wissen, was sie wollen. „Hunch“ ist der englische Begriff für „Ahnung“, „Gefühl“; der Ausdruck „not a hunch“ die Umschreibung für „keine Ahnung“. Und genau hier setzt die  Mitgründerin des Projekts Flickr, Caterina Fake, an. (JavaScript-Link: Hunch). Nach Beantwortung eines Multiple-Choice-Tests wird ein anonymes (nicht wirklich, oder?) Persönlichkeitsprofil ermittelt, welches später bei all den Entscheidungen des täglichen Lebens – nehme ich den Murcielago oder doch lieber den 911 GT2?, will ich eine Tochter oder einen Sohn? – Hilfestellung liefern soll.  Welt-online berichtet u.a.: „Allerdings will Hunch in Zukunft über die Programmierschnittstellen (APIs) den Zugriff auf anonymisierte Daten freigeben. Damit könnten Nutzer beispielsweise die Datenbank prüfen nach einer Übereinstimmung von Menschen, die Waffen besitzen und Menschen, die Sportwagen mögen.

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  • veröffentlicht am 1. Juli 2009

    Ein Kollege berichtet in seinem Blog über eine weitere Abmahnung der Firma K&K Logistics durch die Kollegen Winterstein und führt unter anderem aus: „Gibt es eigentlich noch Leute, die ihre T-Shirts des o.g. Künstlers noch bei eBay verkaufen? Ratsam ist das nämlich nicht.„. Ratsam ist das sehr wohl. Genauso ratsam wie es ist, andere Originalprodukte anderer Hersteller auf der Internethandelsplattform eBay zu verkaufen, wenn nicht gerade – eher selten – kartellrechtskonforme Vertriebsbeschränkungen bestehen. Unter gar keinen Umständen ratsam ist dagegen, Plagiate an den Start zu bringen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 12.02.2009, Az. I-12 O 12/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG, § 477 BGB

    Das LG Bochum hat eine eBay-Händler von Parfums u.a. untersagt, im Rahmen der Produktbeschreibung mit dem Hinweis zu werben „Garantie – Echtheitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren.“ Der Hinweis auf die Echtheit der Waren verstoße in der konkreten Verwendungsform gegen § 5 UWG unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Kammer verkenne nicht, dass es gerade bei Verkäufen über eBay häufig um gefälschte Markenware gehe. Dies ändere aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet sei, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täusche der Verfügungsbeklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschaffe der Verfügungsbeklagte sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil. Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch nicht dann, wenn man die Echtheitsbestätigung als echte Garantie auffassen wolle. Denn dann läge ein Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 477 BGB vor, weil detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Garantie fehlten.
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  • veröffentlicht am 1. Juli 2009

    EuG, Urteil vom 05.05.2009, Az. T-104/08
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 73 und Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94

    Das EuG (Europäisches Gericht) hat entschieden, dass an die Eintragungsfähigkeit einer dreidimensionalen (Gemeinschafts-)Marke hohe Anforderungen gestellt werden müssen, da es dem Durchschnittsverbraucher schwerer falle, an Hand einer Form einen Bezug zur betrieblichen Herkunft eines Produkts zu knüpfen als an Hand eines Namens (Wort) oder eines Logos (Bild). Deswegen gelte nach Auffassung des Gerichts der Grundsatz, dass, je mehr sich die angemeldete Form der Form, in der die Ware am wahrscheinlichsten auftritt, annähere, desto größere Zweifel an der Unterscheidungskraft bestünden. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien auf dem Parfumsektor die gleichen Kriterien wie für alle anderen dreidimensionalen Marken anwendbar, auch wenn in diesem Bereich eine gewisse Üblichkeit herrschen mag, in Parfumverpackungen bereits einen Herkunftsnachweis zu sehen. Die von der Klägerin angemeldete Form ähnelte im Aussehen einem Reagenzglas oder einer Zigarre. Eine solche Form sei jedoch nach Ermittlungen des HABM (Europäisches Markenamt) durchaus üblich, z.B. für Parfumproben in Kaufhäusern oder bei Zerstäubern, die für die Mitführung in Handtaschen bestimmt seien. Damit fehle es an der hinreichenden Unterscheidungskraft zu bereits existierenden Formen und eine Eintragung sei nicht möglich.

  • veröffentlicht am 1. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 U 196/07
    §§ 3, 4, 8 UWG; 312 c, 312 d, 355, 357 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Angebote bei eBay durch den Verkäufer durchaus auf Unternehmer/ Gewerbetreibende beschränkt werden können. Dies stelle keinen Verstoß oder Widerspruch zu den eBay-AGB dar. Grundsätzlich kann sich der Verkäufer zwar seine Kunden auf der Auktionsplattform nicht aussuchen, da bereits ein Vertrag besteht, wenn der Verkäufer Kenntnis vom Käufer erlangt. Trotzdem ist das Gericht der Auffassung, dass eine Beschränkung auf gewerbliche Käufer dann möglich ist, wenn die beschränkende Klausel für den potentiellen Erwerber eindeutig, transparent und leicht zu finden ist. Wird eine solche Klausel jedoch „versteckt“ in das Angebot eingefügt, droht eine Abmahnung. Die Vorteile des Verkaufs nur an Gewerbetreibende liegt für den Verkäufer auf der Hand. Er muss keine Widerrufsbelehrung vorhalten und kann auch auf weitere Informationspflichten für Verbraucher verzichten. Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer zwischen diversen anderen Regelungen unter der Überschrift „Garantie“ geregelt: „Wir gewähren keinerlei Garantie, Gewährleistung, Umtausch oder Rücknahme der von uns versteigerten Artikel. Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen.“ Dies betrachteten die Richter indes nicht als ausreichenden Hinweis.

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  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    eBay hat zum 15.06.2009 einen eBay-eigenen Rücknahmeprozess für Händler initiiert (Link: eBay-Neuerungen), der sich bald als juristischer Boomerang erweisen könnte. Als problematisch erweist sich, dass dieser Rücknahmeprozess in den Verkäufereinstellungen in der Default-Einstellung aktiviert ist und vom Händler deaktiviert werden muss.
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  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 16.06.2009, Az. 33 O 374/08
    §§ 280 BGB; 101a, 69a, 97 UrhG; 14 MarkenG; 17, 18, 3, 4, 8 UWG

    Nach dieser Entscheidung des LG Köln kann die Nachahmung einer Website nur unter strengen Voraussetzungen verfolgt werden. Eine bloße optische Ähnlichkeit ist dafür nicht ausreichend. Die Klägerin war Betreiberin eines sozialen Internet-Netzwerks in den USA. Zunächst richtete sich dieses nur an Studenten der Harvard-Universität, wurde dann auf die gesamte USA und Kanada ausgeweitet und schließlich Anfang 2008 in einer deutschsprachigen Ausgabe auf den deutschen Markt gebracht. Die Beklagte betrieb seit 2005 mehrere soziale Netzwerke in Deutschland. Die Klägerin warf ihr vor, die optische Gestaltung („look & feel“) in Aufbau und Schriftbild sowie die Funktionalitäten von ihrer Plattform übernommen zu haben (Täuschung über die Herkunft, Ausnutzung der Wertschätzung des Originals) und darüber hinaus unberechtigt den PHP-Quellcode verwendet zu haben. Die Kölner Richter folgten dieser Auffassung nicht.

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  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    BVerfG, Urteil vom 27.05.2009, Az. 1 BvR 512/09
    Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG

    Das AG Königs Wusterhausen [sic!] hatte sich eigentlich mit einem eher unproblematischen Fall eines Kaufgeschäfts im Internet zu beschäftigen und entschied dann doch einfach mal nach eigenem Gusto. Der Kunde hatte von einem Händler im Internet eine Playstation mit verschiedenen Zubehörteilen zu einem Preis von 522,97 EUR inklusive Porto erworben, war mit dem gelieferten aber nicht zufrieden und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Der Händler lehnte naturgemäß ab und fand sich wenig später mit einer Klage seines Kunden auf Rückzahlung des Geldes konfrontiert. In dem Ausgangsverfahren hatte der Kunde schriftsätzlich vortragen lassen, der Kaufvertrag werde höchstvorsorglich widerrufen. Im Übrigen habe sich der Kunde auf die nicht ordnungsgemäße Lieferung der bestellten Waren und Mängel berufen. Das Amtsgericht übte – was ihm auf Grund der fehlenden Berufungsmöglichkeit ohne Konsequenzen zu bleiben schien – eine selektive Wahrnehmung, konzentrierte sich auf die Gewährleistungsfrage und wies die Klage einfach ab (AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 15.12.2008, Az. 20 C 448/08). Das Bundesverfassungsgericht kommentierte dieses abenteuerliche Prozedere wie folgt, nachdem es bereits zuvor dem AG Limburg erklären musste, wie ordentlich Recht zu sprechen ist (Link: AG Limburg): (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 19.06.2009, Az. 324 O 190/09
    §§ 1004, 823, 253 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG; 93 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Antragsgegnerin einer einstweiligen Verfügung die Kosten des Verfahrens nicht tragen muss, wenn sie zuvor mit einer nur unangemessen kurzen Frist abgemahnt wurde. Die Abmahnung ging nach Dienstschluss (20.00 Uhr) bei der Antragsgegnerin ein mit einer Fristsetzung bis 12.00 Uhr des nächsten Tages. Effektiv seien der Antragsgegnerin damit nur 3 Stunden Zeit am nächsten Vormittag gegeben worden, um den Sachverhalt zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen. Dies sei nicht zumutbar gewesen. Werde ein Frist zu kurz anberaumt, verlängere diese sich automatisch zu einer angemessenen Frist. Die Antragsgegnerin erhielt die einstweilige Verfügung jedoch bereits am Vormittag des nächsten Tages. Zu diesem Zeitpunkt sei die angenommene angemessene Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung jedoch noch nicht ausgelaufen gewesen, so dass die Nichtabgabe der Erklärung der Antragsgegnerin nicht entgegen gehalten werden könne. Nach Erhalt der einstweiligen Verfügung wiederum gab die Antragsgegnerin sofort eine Abschlusserklärung ab, in der sie die Regelung als bindend anerkannte. Da dieses Anerkenntnis nach dem Sachverhalt als sofortig zu werten gewesen sei, seien die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    Was für den Onlinehandel schon ein alltägliches Phänomen ist, hat jetzt den Ladenhandel überrascht. Die Politik ist entrüstet, die Händler frustriert, berichtet das Hamburg Abendblatt (Presse). Laut Bericht erhielt die Verbraucherzentrale Hamburg 2008 von der Sozialbehörde ca. 1,5 Mio. EUR an Unterstützung und werde mit Bundesmitteln unterstützt. Jetzt habe die Zentrale „im großen Stil Geschäftsleute“ abgemahnt, u.a. wegen fehlender Namensschilder an Ladeneingängen, vergleichbar dem fehlenden Impressum auf der Shopseite. Der Inhaber einer Schuhkette mit fünf Ladengeschäften in Hamburg wurde je Ladengeschäft, eine Filliale in Lüneburg und sein Harburger Lager abgemahnt, was zu einem Schaden von ca. 1.050,00 EUR geführt hat. Die VZHH beruft sich auf § 15a GewO. Geschäftsführer Hörmann räumt zwar ein, dass diese Vorschrift nicht mehr existiere, zieht aber eine „Verpflichtung zur Kennzeichnung des Inhabers auch direkt aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“. Ein weiterer Renner der VZHH ist die Abmahnung von Ladengeschäften, in deren Schaufenster keine Preise für die ausgestellte Ware ausgewiesen bzw. Dekorationsgegenstände nicht ausdrücklich als „unverkäuflich“ bezeichnet werden. (mehr …)

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