Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009, Az. 6 W 4/09
    § 8 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die gleichzeitige Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs per einstweiliger Verfügung und per Hauptsacheklage nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich ist. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin die Beklagte wegen wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt und schließlich auf Grund der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung erwirkt. Nach Erlass der Verfügung forderte die Klägerin eine Abschlusserklärung der Beklagten, welches diese nicht fertigte. Stattdessen legte die Beklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Daraufhin erhob die Klägerin eine Hauptsacheklage auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Schadensersatz. Das OLG stufte diese Geschehensfolge als nicht missbräuchlich ein. Hauptmerkmal eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sei, so das Gericht, dass zusätzliche Rechtsverfolgungskosten produziert werden sollen. Einen solchen Vorsatz konnte das Gericht bei der Klägerin nicht erkennen. Da eine Abschlusserklärung durch die Beklagte nicht abgegeben, sondern im Gegenteil ein Widerspruchsverfahren geführt wurde, war die Verfügung für die Klägerin nicht gesichert. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz musste die Klägerin zudem die halbjährige Verjährungsfrist beachten, die durch die Verfügung nicht gehemmt war. Grundsätzlich ist für die Bewertung einer Rechtsmissbräuchlichkeit immer gründlich der Einzelfall zu prüfen.
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  • veröffentlicht am 28. April 2009

    AG Ingolstadt, Urteil vom 03.02.2009, Az. 10 C 2700/08
    § 940 ZPO; §§ 22, 23 KunstUrhG

    Das AG Ingolstadt hat entschieden, dass die Veröffentlichung von in einer Diskothek aufgenommenen Fotografien im Internet ohne Einwilligung des Abgebildeten rechtswidrig ist. Grundsätzlich ist für jede Verbreitung von Bildnissen eine Einwilligung des Abgebildeten erforderlich. Die Verfügungsbeklagte war jedoch der Auffassung, dass es in einer Diskothek ausreichend sei, wenn die Hausordnung einen Hinweis enthalte, dass jeder Gast mit Betreten seine Einwilligung zum fotografiert werden erteile. Außerdem werde in jeder Diskothek fotografiert, so dass der Verfügungskläger damit hätte rechnen müssen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und gestand dem Kläger einen Unterlassungsanspruch zu. Da die Person des Klägers auf den veröffentlichten Bildern im Fokus stand und deutlich erkennbar war, handelte es sich nicht um einwilligungsfreie „Bilder in die Menge“. Der Verfügungskläger habe auch über die Hausordnung der Diskothek keine Einwilligung erteilt, da er sich dieser nicht unterworfen habe. Auch wenn das Fotografieren in Diskotheken heutzutage üblich sei, sei nichtsdestotrotz immer die Einholung einer Einwilligung des Abgebildeten erforderlich.

  • veröffentlicht am 28. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammUm die Bekanntheit eines Unternehmens im Internet zu steigern und höhere Besucherzahlen auf die Webseite zu locken, erfreut sich das Suchmaschinenmarketing (kurz: SEO) großer Beliebtheit. Damit Betriebe ihre Investionen richtig platzieren, hat die Abakus Internet Marketing die 10 größten Mythen des SEO entlarvt. Beispielsweise wird mit Vorurteilen wie „grafische Links sollten nicht verwendet werden“  oder „die Keyword-Dichte sollte im oberen Teil eines Textes besonders hoch sein“ aufgeräumt. Warum dies so ist und weitere Tipps finden Sie  hier (JavaScript-Link: Abacus).

  • veröffentlicht am 28. April 2009

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.2008, Az. 3-12 O 55/08
    §§ 126, 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 MarkenG, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung „Germany“, gleich in welcher Form, auf einer Ware nur angebracht werden darf, wenn diese Ware tatsächlich in Deutschland hergestellt wurde. Das Gericht führte aus, dass die Namen von Ländern per se Herkunftsangaben seien. Werde ein Ländername auf ein Produkt aufgebracht, verstehe dies der Verbraucher in der Regel nicht als bloßen Hinweis auf das (in diesem Fall in Deutschland ansässige) Vertriebsunternehmen, sondern als Angabe des Herstellerlandes. Die weit verbreitete Herkunftsangabe „Made in Germany“ werde gedanklich direkt mit der Bezeichnung „Germany“ verbunden. Stamme eine so gekennzeichnete Ware hingegen nicht aus Deutschland, liege eine Irreführung über die Herkunft vor.

  • veröffentlicht am 28. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

    BPatG, Beschluss vom 16.03.2009, Az. 27 W (pat) 69/09
    §
    8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wort „cool“ nicht als Wortmarke schützbar ist. Die Antragstellerin meldete das Wort an als Kennzeichnung für u.a. die Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Events sowie anderen Unterhaltungsveranstaltungen. Das Gericht wies die Beschwerde wegen der Zurückweisung der Anmeldung ab und begründete dies mit der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortes „cool“. Diese fehlt, wenn es sich bei dem anzumeldenden Wort um einen gebräuchlichen Begriff handele. Im Falle des Wortes „cool“ wurde dies durch die Richter bejaht, denn die angesprochenen Personen würden den Begriff „cool“ nur im Sinne der übertragenen Bedeutung (Eingang ins Deutsche mit der Bedeutung „ruhig, überlegen, kaltschnäuzig“ und über die Jugendsprache als „hervorragend“, bereits laut 22. Aufl. des Dudens von 2000 (S. 266)) und nicht als Nachweis einer bestimmten Herkunft ansehen.

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  • veröffentlicht am 27. April 2009

    BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 139/05
    §§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV; 3, 4 Nr. 11 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung eines Telefonanbieters mit „Telefonieren für 0 Cent“ (am Wochenende und Feiertagen) wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbeanzeige nicht zugleich auf die Anschlusskosten sowie die monatlichen Grundgebühren für den Anschluss hingewiesen wird. Begründet wurde dies durch das Gericht mit der Auffassung, dass der beworbene so genannte „XXL-Tarif“ lediglich einen Preisbestandteil darstellen würde. Damit der Kunde von dem kostenlosen Telefonieren am Wochenende Gebrauch machen könne, sei es erforderlich, dass er zuvor einen Anschluss hat einrichten lassen und er eine monatliche Grundgebühr zahlt. Da diese Telefondienstleistungen nur gemeinsam erworben werden können, sei gemäß der Preisangabenverordnung (PAngV) der gesamte Preis und dessen Bestandteile aufzuführen. Gerade da die streitgegenständliche Werbung sich nicht ausschließlich an Verbraucher richte, die bereits einen Anschluss der Antragsgegnerin besitzen, würden auch Kunden angesprochen, die bei einem anderen Anbieter oder gerade mit einem Umzug befasst sind. Den letzteren Kunden bleibe irreführenderweise verborgen, welche Ausgaben sie tatsächlich tätigen müssten, um den günstigen Tarif der Antragsgegnerin letztlich nutzen zu können.

  • veröffentlicht am 27. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2009, Az. 5 W 11/08
    § 3 ZPO

    Das Hanseatische OLG hat kürzlich entschieden, dass ein festgesetzter Streitwert von 695.000,00 EUR für die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung von 139 Musikstücken angemessen ist. Bei den Antragsgegnern handelte es sich um die Betreiber eines Zugangsdienstes zum Usenet. Dabei beurteilte das Gericht jedoch nicht nur die dort geschehene urheberrechtswidrige Nutzung von Musikwerken, sondern bezog auch die Werbung der Antragsgegner in die Streitwertfestsetzung mit ein. Diese stellte illegale Downloads als Teil des Geschäftsmodells dar. Die wettbewerbswidrigen Werbeaussagen allein wurde mit einem Streitwert von 100.000,00 EUR bewertet. Der verbleibende Streitwert von ca. 4.300,00 EUR pro Musikstück sei nach Art und Schwere des Verstoßes indiziert, da die Antragsgegner ihre Plattform gewerblich betreiben würden und dabei bewusst die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in Kauf nähmen. Dies sei vergleichbar mit den Betreibern von Tauschbörsen, nicht jedoch mit Verstößen einzelner Nutzer oder Störer, die im Vergleich wesentlich niedriger zu bewerten seien.

  • veröffentlicht am 27. April 2009

    LG Würzburg, Urteil vom 28.10.2008, Az. 14 O 1631/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Würzburg hat darauf hingewiesen, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Abmahnungstätigkeit in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zur eigenen Geschäftstätigkeit steht. Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte ein Onlinehändler drei Monate nach Unternehmensgründung im Bundesgebiet zahlreiche Abmahnungen ausgesprochen, im gleichen Zeitraum jedoch nur eine Handvoll Artikel im eigenen Shop angeboten.

  • veröffentlicht am 27. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2008, Az. 10 W 64/08
    § 12 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass die Kosten für ein im Rahmen eines Testkaufs erworbenes Gerät lediglich Zug um Zug gegen Rückübertragung von Eigentum und Besitz am Gerät zu erstatten sind, wenn der Anspruch des ursprünglichen Verkäufers des Gerätes ohne weiteres konkretisierbar ist. Bereits das OLG München (Beschluss vom 16.03.2004, Az. 29 W 867/04) hatte in diesem Sinne entschieden. Unter anderem Andreas Giersch (Link: iPhone), Inhaber der deutschen Marke „Gmail“ hatte in der Vergangenheit (erfolglos) für die Kosten des Testkaufs Erstattung verlangt, ohne aber im Gegenzug das betreffende Gerät zurückgeben zu wollen.

  • veröffentlicht am 25. April 2009

    Das in Zürich beheimatete Start-Up-Unternehmen Amazee, eine Social-Net-Plattform, sieht sich laut einem aktuellen News-Bericht von onlinemarktplatz.de einem Kampf mit dem Internet-Giganten Amazon gegenüber. Obwohl die beiden eigentlich thematisch nicht zu verwechseln seien, habe Amazon juristische Schritte eingeleitet, um die Registrierung des Markennamens Amazee in Amerika zu abzuwehren. Die Idee, die hinter der neugegründeten Plattform stehe, sei jedoch eine ganz andere als bei Amazon, dem Internet-Händler. So betreibe Amazee seine Online-Plattform, um Menschen oder Organisationen die Möglichkeit zu geben, Mitkämpfer für die verschiedensten Projekte, wie beispielsweise den Aufbau eines Internet-Ausbildungszentrums in Sri Lanka oder die Planung von Unternehmertreffen im Internet finden zu können. Über die Internetadresse www.amazee.com sollen also keine Waren offeriert, sondern ein einfaches Angebot zum Mitmachen für Projekte rund um die Welt angeboten werden (JavaScript-Link: onlinemarktplatz.de).

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