Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Memmingen: 400,00 EUR Schadensersatz für unerlaubte Nutzung eines fremden Bildes?veröffentlicht am 14. Juni 2011
LG Memmingen, Urteil vom 04.05.2011, AZ. 12 S 796/10
§§ 22; 23 KUG; § 97 UrhGDas LG Memmingen hat entschieden, dass für die unberechtigte Verwendung eines Bildes ein Schadensersatz von 400,00 EUR zu zahlen ist. Für die Arbeit der abmahnenden Rechtsanwälte sei eine 1,3-fache Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 5.000,00 EUR rechtmäßig. Was wir davon halten? (mehr …)
- BGH: „Bild“-Zeitung darf Terroristen unverpixelt abbildenveröffentlicht am 13. Juni 2011
BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 108/10
§§ 22; 23 KUG; § 176 GVGDer BGH hat laut Pressemitteilung 99/2011 entschieden, dass der Verlag der „Bild“-Zeitung das Gesicht eines rechtskräftig verurteilten Terroristen innerhalb der Berichterstattung nicht unkenntlich machen muss und dies sogar dann nicht, wenn Fernseh- und Bildaufnahmen während der Hauptverhandlung nach der sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden nach § 176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) am Tag der Urteilsverkündung nur mit der Maßgabe zulässig sind, dass bei Abbildungen der Angeklagten deren Gesichter durch geeignete Maßnahmen (Verpixelung) unkenntlich gemacht werden. (mehr …)
- OLG München: Ein Ex-Stasi-Spitzel muss Namens- und Bildwiedergabe zu seiner Person in Bericht über historisches Ereignis duldenveröffentlicht am 3. Juni 2011
OLG München, Urteil vom 14.12.2010, Az. 18 U 3097/09
§§ 823; 1004 BGB; §§ 22; 23 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 KUG; Art. 5 Abs. 3 GGDas OLG München hat laut einer Pressemitteilung entschieden, dass es sich ein ehemaliger inoffizieller Mitarbeiter der Stasi (IM/IMB) gefallen lassen muss, wenn er im Zusammenhang mit einem historischen Ereignis durch entsprechendes Bildmaterial und auch unter Namensnennung identifiziert werden kann. Aus der Pressemitteilung (Zitat): (mehr …)
- OLG Karlsruhe: Kinderbilder einer bekannten Sportlerin dürfen nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werdenveröffentlicht am 3. Mai 2011
OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2010, Az. 6 U 35/10
§§ 22, 23 KUG; 823 Abs. 1, 1004 BGBDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Kinderbildern einer Sportlerin nicht von § 23 KUG gedeckt ist. Im Gegensatz zu aktuellen Fotos oder Filmaufnahmen öffentlicher Auftritte, die auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürften, da es sich um aktuelle Bildnisse einer Person der Zeitgeschichte handele, sei für Kinderbilder sowie Aufnahmen aus privater und häuslicher Umgebung eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Anderenfalls liege eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor.
- OLG Frankfurt a.M.: Die Abbildung markenrechtlich geschützter Pkw-Modelle auf Blechschildern kann eine rechtswidrige Rufausbeutung darstellenveröffentlicht am 2. Mai 2011
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.03.2011, Az. 6 U 56/10
Art. 9 Abs. 1 lit a, b, c; Art. 98 Abs. 1, 1. Alt GMV; § 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs. 5 MarkenGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Abbildung eines als 3-D-Marke geschützen VW-Käfer bzw. VW-Busses auf einer nachgebildeten historischen Werbetafel aus Blech eine unrechtmäßige Ausbeutung des Rufs einer bekannten Marke darstellen kann, wenn die Darstellung kaum verfremdet ist und den einzigen dekorativen Inhalt des Blechschildes ausmacht. Es gehe der Beklagten, so der Senat, nicht in erster Linie darum, Sympathie mit den KfZ-Modellen oder der damaligen Epoche zu erwecken, sondern vielmehr darum, den in den Klagemarken enthaltenen guten Ruf auszunutzen, um überhaupt Kunden mit entsprechendem Affektionsinteresse anzusprechen. Eine markenmäßige Benutzung des Zeichens wurde hingegen abgelehnt. Streitgegenständlich waren folgende Blechschilder / Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Streitwert für Urheberrechtsverstoß eines Antiquars durch Angebot eines Bildbandes mit unwissentlich rechtsverletzenden Abbildungenveröffentlicht am 24. Januar 2011
OLG Hamburg, Beschluss vom 05.01.2010, Az. 5 W 140/09
§ 3 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass der Streitwert für ein Verfahren gegen einen Antiquar, wegen Vertriebs zweier gebrauchter Bildbände („Energieeffizientes Bauen, Architektur, Technik und Ökologie“) mit urheberrechtsverletzendem Inhalt (Verletzung an Bildrechten) auf 7.000,00 EUR festzusetzen ist. Der Senat wollte berücksichtigt wissen, dass der Antragsgegner ohne Wissen um die Urheberrechtsverletzungen die Werke vertrieben habe, welche nur zu einem unwesentlichen Teil (3 %) auch rechtsverletzende Bestandteile enthalten hätten. Insofern sei keine Parallele zu sog. Filesharer-Verfahren zu ziehen, da in diesen Fällen vorsätzlich gegen Urheberrechte Dritter verstoßen werde. Hier sei dem Antragsgegner nur vorzuwerfen, dass er sich vor dem Verkauf der Bildbände nicht ausreichend über die Urheberrechtslage informiert habe. Privilegierend wertete das Oberlandesgericht im Übrigen den in einem Buch befindlichen Urheberrechtshinweis „Alle Abbildungen mit freundlicher Genehmigung von Arup wiedergegeben mit Ausnahme der Abbildungen auf folgenden Seiten: 2, 79 ff, 84 oben 85 oben Christianl Gahl (..).“, woraus der Antragsgegner hätte schließen dürfen, dass die Urheberrechtslage geklärt sei.
- BGH: Keine Prüfungspflicht der beabsichtigten Berichterstattung durch Bildagenturen / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 15. Dezember 2010
BGH, Urteile vom 07.12.2010, Az. VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 22, 23 KunstUrhGDer BGH teilt per Pressemitteilung zu oben genannten Urteilen mit, dass eine Bildagentur bei einer Anfrage der Presse nach archivierten Bildern nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Berichterstattung prüfen muss. In den entschiedenen Fällen ging es um Bebilderungen einer Reportage über durch den Kläger begangene Tötungsdelikte. Über die Taten war in den 50er und 60er Jahren sowie in den 80er Jahren, als eine Verurteilung erfolgte, ausführlich berichtet worden. Durch die nunmehr aktuelle Reportage, welche Bildmaterial aus damaligen Veröffentlichungen verwendete, fühlte sich der Kläger in seinen Rechten verletzt. Der BGH stellte fest, dass des Austausch zulässig archivierten Bildmaterials unter dem Schutz der Pressefreiheit stehe, zu welcher unter anderem auch die Informationsbeschaffung gehöre. Eine Bildagentur müsse die Zulässigkeit der Berichterstattung nicht prüfen, da die Verantwortung für die Veröffentlichung allein das veröffentlichende Presseorgan trage. Durch dieses Organ müsse auch die Prüfung der Zulässigkeit von verwendetem Bildmaterial erfolgen. Durch die vorherige Weitergabe von Bildern im „quasi presseinternen Bereich“, wie der BGH es beschrieb, werde das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten höchstens geringfügig beeinträchtigt.
- AG Köln: Zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht – Die Kuh definiert nicht den Besitzerveröffentlicht am 19. August 2010
AG Köln, Urteil vom 22.06.2010, Az. 111 C 33/10
§§ 823 Abs. 1, 812 Abs. 1, 687 Abs. 2, 681, 667 BGBDas AG Köln hat entschieden, dass die ungenehmigte Veröffentlichung von Fotos, die von einem Kalb einer Bäuerin gefertigt wurden, nicht gegen das Persönlichkeitsrecht der Bäuerin verstoßen. Das Gericht führte aus, dass zwar in der unzulässigen Fertigung und Verbreitung von Fotos grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen könne, dafür jedoch stets ein Bezug zur menschlichen Persönlichkeit erforderlich sei. Dieser Bezug könne sich daraus ergeben, dass sich durch die auf dem Foto abgebildeten Sachen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Rechtsgutsinhabers, hier der Klägerin, schließen ließen, so wie etwa beim ungenehmigten Fotografieren eines fremden Hauses. Vorliegend kam das Gericht jedoch zu dem Schluss, dass durch die Fotos des Rinderkalbs „Anita“ keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Klägerin erfolgen könnten. Ob die Klägerin lieber das Verfahren gewonnen hätte oder doch erleichtert ist, dass ihre Persönlichkeit nicht durch eine Kuh definiert wird, blieb offen.
- OLG Düsseldorf: TV-Sender darf nicht pauschal zur Unterlassung heimlicher Fernsehaufnahmen in Geschäftsräumen verurteilt werdenveröffentlicht am 30. Juli 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2010, Az. I-20 U 188/09
§§ 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1 BGB; § 201 StGB; Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 GGDas OLG Düsseldorf hat eine Entscheidung des LG Düsseldorf aufgehoben und entschieden, dass ein TV-Sender, der in den Praxisräumen des Klägers heimlich Bild- und Tonaufnahmen angefertigt hat, nicht dazu verpflichtet werden darf, auch kerngleiche Verletzungshandlungen – wenn eine völlig identische Wiederholung tatsächlich unmöglich ist – zu unterlassen. Der Bundesgerichtshof habe für die Frage der Veröffentlichung von Bildern entschieden, dass selbst die erneute Veröffentlichung eines Bildes nicht verboten werden könne, weil sich die Veröffentlichung stets in einem anderen Kontext auch ohne Einwilligung des Abgebildeten als zulässig erweisen könne und dass dies erst recht für solche Bilder gelte, die zum Zeitpunkt des Verbots noch gar nicht gefertigt seien und bei denen insbesondere der Kontext, in dem sie veröffentlicht würden, nicht bekannt sei. Auch sei die einstweilige Verfügung auf Grund der verkürzten Verteidigungsmittel der falsche Weg, um eine solche Rechtsfrage zu entscheiden; der Kläger habe keinerlei Ausführungen zu der erforderlichen Dringlichkeit seines Anliegens gemacht und dies ergebe sich auch nicht ohne Weiteres aus den Umständen. (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild bei Zustimmung zu Gemeinschaftswerbungveröffentlicht am 29. Juli 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2010, Az. I-20 U 117/09
§ 22 Satz 1 KunstUrhGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild eines bekannten Fußballspielers vorliegt, wenn er zuvor vertraglich zugestimmt hat, dass sein Bild für auf den Werbepartner bezogene Gemeinschaftswerbung weltweit verwendet werden darf. Der Abgebildete hatte sich einverstanden erklärt, dass „sein Name und/oder Bild von A., deren Konzerngesellschaften, Lizenznehmern und Distributoren zum Zwecke der Werbung und Public Relations in jeder in Betracht kommenden Weise, u. a. auch für A.-bezogene Gemeinschaftswerbung mit Kunden, weltweit verwendet“ werden dürfe. Die Beklagte hatte die Verwendung des streitgegenständlichen Bildes mit A. abgestimmt, was grundsätzlich zwar gegenüber dem Kläger keine Rechte einräumte, aber auf Grund der geschlossenen Vereinbarung als „für A.-bezogene Gemeinschaftswerbung mit Kunden“ anzusehen war. Da mit dem verwendeten Bild Werbung für Produkte von A. (Trikots) gemacht wurde, war keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild anzunehmen. Für weitere von der Beklagten verwendete Bilder hatte diese jedoch eine Entschädigung zu entrichten, da an jeder Stelle Werbung für andere, von der vertraglichen Regelung nicht erfasste Produkte gemacht wurde.