IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 05.12.2008, Az. 308 O 19/08
    §§ 2, 16, 17, 97 UrhR, §§ 305c, 307 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Vermerk in einer Bilddatenbank „Bei Verwendung bitte kurze Info an mich!“ in Verbindung mit den AGB der Datenbank keine allgemeine Nutzungserlaubnis in der Form darstellt, dass ein Dritter die Bilder ohne Nennung des Fotografen verbreiten darf. Auch wenn die AGB der Online-Datenbank besagen, dass eine Nutzung von Bilddateien für eigenständige kommerzielle und nicht-kommerzielle Medien- und Printobjekte erlaubt sei, stimme der Fotograf der Nutzung nicht bereits durch den Upload seiner Bilder zu. Darüber hinaus war nach den AGB „Der direkte Verkauf von Bildern aus der Bilddatenbank […] wie der indirekte Verkauf durch Verbindung der Bilder mit Produkten (z.B. Tassen, T-Shirts, Kissen, Kalender etc.)“ vorbehaltlich einer gesonderten Lizenzerteilung durch den Betreiber der Datenbank untersagt. Die Beklagte hatte das Foto einer Skyline heruntergeladen, welches der Kläger angefertigt hatte. Dieses Foto benutzte die Beklagte als Motiv für Schreibtischunterlagen. Als Quelle benannte die Beklagte lediglich die Bilddatenbank, nicht jedoch den Kläger. Das Gericht verurteilte die Beklagte zu Auskunft und Schadensersatz.

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  • veröffentlicht am 3. Oktober 2009

    BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07
    § 6 UWG

    Der BGH hatte über die Zulässigkeit eines Werbespots zu entscheiden, den der Zeitungsverlag der TAZ („die tageszeitung“) herausbrachte. In diesem Werbespot wurde auf, so der Plan, humorvolle Art das Konkurrenzprodukt BILD-Zeitung miteingebracht (JavaScript-Link: Werbespot). Die Klägerin fühlte sich in diesem vergleichenden Werbespot verunglimpft, da die Sozialstruktur und die intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Lesers herabwürdigend dargestellt würden. Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht war der Klage auch in weiten Teilen stattgegeben worden. Der BGH hingegen war der Auffassung, dass keine unzulässige vergleichende Werbung vorliege. Es sei zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher zunehmend an pointierte Werbeaussagen gewöhnt sei. Eine Herabsetzung liege nur dann vor, wenn der Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgegeben werden oder eine ernstzunehmende Abwertung vorliege. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Spots sei davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Zuschauer erkennbar sei, dass es sich um eine humorvolle Überspitzung zur Aufmerksamkeitserzielung handele und nicht um den Versuch, die BILD-Zeitung und deren Leser in ein schlechtes Licht zu stellen (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 19. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 22.2.2006, Az. 308 O 743/05
    § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 15, 19a97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber einer Website, der dort verbotenerweise eine fremde Illustration verwendet, auch für die dadurch verursachte Aufrufbarkeit der streitgegenständlichen Darstellung über die Google-Bildersuche verantwortlich ist, da er sich diese Urheberrechtsverletzung zuzurechnen lassen hat. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hannover, Urteil vom 04.03.2009, Az. 512 C 13032/08
    § 281 BGB

    Das AG Hannover hat entschieden, dass aus einer beigefügten Abbildung nicht ohne Weiteres auf eine bestimmte Beschaffenheit des Gegenstands geschlossen werden darf. Digitale Abbildungen aus dem Internet seien wegen der begrenzten Auflösung zur Vereinbarung einer bestimmten Qualität ungeeignet. Ein Käufer dürfe nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass es sich bei der in der Artikelbeschreibung aufgeführten Abbildung um die Abbildung des tatsächlich angebotenen Gegenstandes handele. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Berichtet hat über dieses Urteil der Kollege Scholz aus Barsinghausen in der aktuellen Ausgabe des eBay-Magazins.

  • veröffentlicht am 22. April 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.12.2008, Az. 11 U 21/08
    §§ 22, 23 Abs. 1 KUG; 15, 17 UrhG; Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber einer kommerziellen Bildagentur für Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Täter haftet, wenn Fotos ohne Prüfung einer Einwilligung des Verletzten an ein Magazin zur Veröffentlichung weitergegeben wurden. Im verhandelten Fall ging es um Bildnisse eines inhaftierten Straftäters, die letztmalig vor mehr als 25 Jahren veröffentlicht wurden und nunmehr im Rahmen eines Magazinartikels verwendet werden sollten. Auch wenn die Bildagentur die Bilder nur weitergegeben und nicht selbst veröffentlicht hat, liegt darin nach Auffassung des Frankfurter OLG bereits eine Verbreitung der Bilder, die gemäß § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) ohne Einwilligung untersagt ist. Eine Einwilligung des Klägers lag nicht vor und es war auch keine Ausnahme nach § 23 KUG gegeben: Nach dieser Vorschrift dürfen Bildnisse auch ohne Einwilligung verbreitet und/oder veröffentlicht werden, wenn es sich beispielsweise um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt oder die dargestellten Personen nur Beiwerk zur Landschaft sind. Das Gericht entschied jedoch, dass eine Ausnahmetatbestand nicht vorlag, insbesondere handele es sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, da hierfür ein aktueller Bezug erforderlich gewesen wäre. Der Prüfungsaufwand hinsichtlich einer gültigen Einwilligung des Abgebildeten wurde vom Gericht als für die Bildagentur zumutbar eingeschätzt.

  • veröffentlicht am 21. April 2009

    LG Berlin, Urteil vom 05.06.2008, Az. 27 O 232/08
    §§ 823 Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, 22 f.
    KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Bildberichterstattung zwar grundsätzlich durch eine vorbeugende Unterlassungsklage abgewendet werden kann, jedoch nur in Bezug auf konkrete Aufnahmen in einem bestimmten Kontext und nicht erweitert auf ähnliche Abbildungen oder kerngleiche Verletzungen. Im zu entscheidenden Fall ging es um Aufnahmen eines Rechtsanwalts auf dem Weg zum Gerichtssaal im Rahmen der Berichterstattung um einen Mordprozess. Auf Wunsch des abgebildeten Anwalts wurden diese Aufnahmen nicht ausgestrahlt. Dies genügte dem Gefilmten jedoch nicht und er setzte sich zum Ziel, auch alle zukünftigen Aufnahmen von ihm gerichtlich verbieten zu lassen. Die Richter des LG Berlin lehnten seinen Unterlassungsantrag jedoch ab. Zur Begründung gaben sie an, dass die Prüfung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ohne Einwilligung des Abgebildeten grundsätzlich immer eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Privatsphäre des Abgebildeten erfordere. Eine solche Abwägung könne jedoch nicht für Bilder erfolgen, die noch gar nicht bekannt seien und deren Kontext sich noch nicht ersehen lasse. Bei den vielfältigen Möglichkeiten, auch ähnliche oder „kerngleiche“ Bilder wie in der Vergangenheit zu erstellen, ließen sich nicht alle Varianten von einer vorbeugenden Unterlassungsklage erfassen.

  • veröffentlicht am 2. April 2009

    BVerfG, Urteil vom 05.03.2009, Az. 1 BvR 127/09,
    Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 GG

    OLG Koblenz, Urteil vom 23.10.2008, Az. 4 U 724/08
    §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2, 823 Abs. 2 BGB, § 22, § 23 Abs. 2 KUG

    Das BVerfG hatte sich mit einer Fernsehköchin zu befassen, deren Bild ein Supermarktbetreiber unerlaubt in Anzeigenblättchen zur Bewerbung von Dosensuppe (!) verwendet hatte. Die Fernsehköchin sah ihr Interesse unter Hinweis auf lukrative Werbeverträge mit 100.000 EUR gerade noch berücksichtigt, die zivilgerichtlichen Vorinstanzen mochten dem nicht folgen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Werbeverträge seien nicht als Maßstab heranzuziehen, da sie eine längerfristige Laufzeit hätten und sich nicht auf die Wiedergabe des Bildnisses in einer Zeitungswerbung bezögen. Maßgeblich sei, welche Lizenzgebühr vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vereinbart hätten. Für die Schätzung seien grundsätzlich die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, als wesentliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Der Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin sei nur begrenzt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. November 2008

    AG Hamburg, Urteil vom 11.09.2007, Az. 36a C 54/07
    §§ 677 ff. BGB, §§ 19a, 97 Abs. 1, 100 UrhG

    Das AG Hamburg hat in diesem Urteil die Rechtsauffassung vertreten, dass für die einfache Verletzung fremder Urheberrechte an einer Fotografie ein Streitwert von 10.000 EUR angemessen und für jede weitere Urheberrechtsverletzung ein Streitwert von 3.000 EUR je Bild anzusezten ist. Für die unterlassene Nennung des tatsächlichen Urhebers sei – statt des üblichen Aufschlags von 100 % – ein Aufschlag von lediglich 50 % zu gewähren, da die Aufnahmen nicht von erheblicher Qualität seien und die Website nicht wirtschaftlichen Zwecken diene.
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