IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 05.05.2011, Az. 6 W 91/11
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Köln hat in dieser Entscheidung näher zu den Voraussetzungen des gewerblichen Ausmaßes als Grundlage des Auskunftsanspruchs von Rechteinhabern ausgeführt. Grundsätzlich sei bei Filmen und Musik von einer Verwertungsphase von 6 Monaten seit Veröffentlichung auszugehen (vgl. hier und hier). Nach Ablauf dieser Zeit stelle ein Up-/Download in einer Tauschbörse regelmäßig keinen Verstoß in gewerblichem Ausmaß dar. Diese Phase könne unter bestimmten Umständen aber auch länger sein. Werde ein Film beispielsweise mit mehreren „Oscars“ prämiert, könne vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Oscarverleihung eine neue Frist von sechs Monaten in Gang gesetzt werden, die die Verwertungsphase insgesamt verlängere.

  • veröffentlicht am 27. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München, Beschluss vom 12.07.2011, Az. 7 O 1310/11
    § 101 UrhG

    Das LG München hat entschieden, dass das Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ als Grundlage für den Auskunftsanspruch von Rechteinhaber weit auszulegen ist – erheblich weiter, als dies das OLG Köln in seiner Rechtsprechung ausübt. Letzeres sieht eine Beschränkung des gewerblichen Ausmaßes auf Uploads, die innerhalb der relevanten Verwertungsphase eines Werkes erfolgen (in der Regel ca. 6 Monate bei Musikstücken und Filmen), als ausreichend an. Ausführlicher lesen Sie hier.

  • veröffentlicht am 7. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, Az. 6 W 155/10
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass im Bereich Filesharing regelmäßig dann kein Handeln im gewerblichen Ausmaß – welches den Provider zur Auskunft über Anschlussinhaber nach gerichtlichem Beschluss verpflichtet – mehr gegeben ist, wenn z.B. bei Filmen oder Musikstücken oder -alben die relevante Verwertungsphase von ca. 6 Monaten abgelaufen ist. Dabei sei bei Filmen der Beginn dieser Verwertungsphase mit dem Beginn der Veröffentlichung auf DVD zu berechnen. Nach Ablauf dieser Frist bedürfe es besonderer Umstände, um ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. So könne bei einem fortdauernden besonders großen kommerziellen Erfolg des Werks die relevante Verwertungsphase noch nicht als beendet angesehen werden. Bei Musiktiteln sei dies beispielsweise der Fall, wenn diese auch nach Ablauf von 6 Monaten noch in den Top 50 der Verkaufscharts vertreten seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 6 W 82/10
    §§ 101 Abs. 9 S. 4 und 6 UrhG

    Das OLG Köln hat zum Vorliegen eines gewerblichen Ausmaßes Folgendes ausgeführt: „[Dabei ist] vor allem die Schwere der einzelnen Rechtsverletzung zu beachten – etwa wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland im Internet angeboten wird. Das Anbieten irgendeiner Datei in einer Internet-Tauschbörse genügt für sich allein nicht, obwohl es ein Handeln um wirtschaftlicher Vorteile willen indiziert; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob entweder ein besonders wertvolles Werk oder eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dabei ist den besonderen Vermarktungsbedingungen des jeweiligen Werkes Rechnung zu tragen.“ Um bei einem Musikalbum 6 Monate nach Veröffentlichung noch von einer gewerblichen Rechtsverletzung ausgehen zu können, müssten jedenfalls besondere Umstände vorliegen, die von der Antragstellerin im streitigen Fall jedoch nicht geltend gemacht wurden.

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2010

    OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 6 W 82/10
    §§ 101 Abs. 9 S. 4 und 6 UrhG i.V.m. 59 Abs. 2 FamFG; Art. 10, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen einen Gerichtsbeschluss, der den Provider des Anschlussinhabers verpflichtete, gegenüber einem Urheberrechtsinhaber Anschlussinformationen, insbesondere Adressdaten, auf Grund einer IP-Adresse herauszugeben, statthaft ist. Da der Anschlussinhaber am vorherigen Verfahren nicht beteiligt war – vor Erlass des Beschlusses ist er weder dem Gericht noch dem Rechtsinhaber bekannt – müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, auch nachträglich gegen den Beschluss vorzugehen. Das im Grundgesetz verankerte Telekommunikations- geheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ließen eine Beschwer des Anschlussinhabers möglich erscheinen. Begründet sei die Beschwerde allerdings nicht, wenn sie sich nur auf angebliche Fehler in der IP-Adressen-Zuordnung oder auf tatsächliche Vorgänge bei der Anschlussnutzung bezögen. Diese seien bei Beschlussfassung gegen den Provider nicht zu prüfen. Bei Erlass des Beschlusses müsse das Landgericht jedoch das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung richtig beurteilen. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Auf das Urteil hingewiesen hat die Zeitschrift Medien Internet und Recht (MIR). Hier findet sich die Entscheidung im Volltext.

  • veröffentlicht am 27. September 2010

    LG Köln, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 9 OH 2113/09
    §§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 2 UrhG

    Das LG Köln hat in diesem Beschluss, der einem Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch gegen einen Internetprovider bezüglich der Zuordnung bestimmter IP-Adressen gewährt, das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung vorausgesetzt und dieses auch gleichzeitig bestätigt. Vorliegend ging es um den Up-/Download eines Computerspiels. Das gewerbliche Ausmaß ergebe sich aus der Schwere der Rechtverletzung und diese sich daraus, dass eine umfangreiche Datei öffentlich zugänglich gemacht wurde. Soweit die Zugänglichmachung nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Werkes in Deutschland erfolgt sei, sei dies unerheblich, da sich das geschützte Spiel noch in einer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase befinde. Es werde noch zu einem üblichen Verkaufspreis angeboten. Wie hoch ein noch „üblicher Verkaufpreis“ sein solle, führte das Gericht allerdings nicht aus.

  • veröffentlicht am 20. August 2010

    LG Köln, Beschluss vom 28.07.2010, Az. 209 O 238/10
    §§ 3 Nr. 30 TKG; 19 a, 1
    01 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass bei der Verbreitung eines Films in Tauschbörsen vor der Veröffentlichung des Werkes in Deutschland auf Grund der Schwere der Rechtsverletzung von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen ist. In diesen Fällen ist der Provider zur Auskunftserteilung an den Rechteinhaber zu verpflichten. Es sei Wille des Gesetzgebers, für die Bestimmung des “gewerblichen Ausmaßes” im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen. Den Volltext des Beschlusses finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 8. Mai 2010

    LG Bielefeld, Beschluss vom 19.11.2009, Az. 4 OH 740/09
    §§ 3 Nr. 30 TKG; § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG; §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass ein Internetprovider per einstweiliger Verfügung verpflichtet werden kann, die Löschung von Verkehrsdaten, welche zum Nachweis illegalen Filesharings benötigt werden, zu unterlassen. Eine Löschung der Verbindungsdaten würde den Auskunftsanspruch der Antragstellerin vereiteln, so dass der erforderliche Anordnungsgrund bestehe. Nach ständiger Kammerrechtsprechung, auf die an dieser Stelle Bezug genommen werde (vgl. etwa Beschluss vom 11.02.2009, Az. 4 OH 8/09 ), sei es – entgegen der insoweit überwiegend vertretenen Auffassung – darüber hinaus nicht Voraussetzung einer Drittauskunft im Sinne des § 101 Abs. 2 und 9 UrhG, dass auch die Verletzungshandlung selbst, auf welche sich die begehrte Auskunft beziehe, ein gewerbliches Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG aufweise. Der Geschäftswert wurde gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO auf 48.000,00 EUR festgesetzt (300,00 EUR je Auskunftsanspruch).

  • veröffentlicht am 19. März 2010

    OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010, Az. 6 W 26/09
    § 101 UrhG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass der Upload eines kompletten Musikalbums als Rechtsverletzung im „gewerblichen Ausmaß“ zu werten ist. In Rechtsprechung und Literatur werde bislang zwar nicht gänzlich einheitlich gewertet, welche Voraussetzungen an eine Rechtsverletzung „gewerblichen Ausmaßes“ zu knüpfen seien (vgl. Musiol GRUR-RR 2009, 1 ff.; Otten GRUR-RR 2009, 369 ff. – beide mit umfangreichem Rechtsprechungsnachweis -; OLG Köln GRUR-RR 2009, 9 ff.; OLG Zweibrücken GRUR-RR 2009, 12 ff.; LG Darmstadt GRUR-RR 2009, 13 ff.; LG Frankfurt GRUR-RR 2009, 15 f.; OLG Oldenburg a.a.O.). (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Beschluss vom 03.02.2010, Az. 9 OH 2035/09
    §§ 19a; 101 Abs. 9 UrhG; § 3 Nr. 30 TKG

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG vorliegt, wenn eine besondere Schwere der Rechtsverletzung vorliegt, was konkret bejaht wurde, da eine umfangreiche Datei in Form eines Films vor bzw. unmittelbar nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht worden sei (vgl. zu diesen Erwägungen auch die Beschlussempfehlung, BT-Drs. 16/8783, S. 44, 50). (mehr …)

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