Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BayLAD: Hohes Bußgeld für unzureichende Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitungveröffentlicht am 14. September 2015
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLAD) hat für die unzureichende vertragliche Ausgestaltung einer Auftragsdatenverarbeitung nach eigenen Angaben ein Bußgeld in fünfstelliger Höhe erlassen. Das betreffende Unternehmen hatte in seinen schriftlichen Aufträgen mit mehreren Auftragsdatenverarbeitern keine konkreten technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten festgelegt. Vielmehr enthielten die Vereinbarungen nur bestimmte pauschale Aussagen und Wiederholungen des Gesetzestextes, was das BayLAD für nicht zureichend hielt. Zur Pressemitteilung des BayLAD vom 20.08.2015 hier.
- BGH: Irreführende Werbung – Ist ein Schlafzimmer auch ohne Matratze „komplett“?veröffentlicht am 22. Mai 2015
BGH, Urteil vom 18.12.2014, Az. I ZR 129/13
§ 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG; Art. 2 Buchst. k Richtlinie 2005/29/EG, Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2005/29/EGDer BGH hat entschieden, dass die Werbung für eine Schlafzimmereinrichtung mit der hervorgehobenen Angabe „KOMPLETT“ irreführend sein kann, wenn die abgebildeten Matratzen und Lattenroste nicht Teil des Angebots sein sollen. Eine wettbewerbswidrige Irreführung liege jedoch dann nicht vor, wenn sich weiter unten auf derselben Werbeseite klarstellende Angaben fänden, die den Angebotsumfang bestimmen und davon ausgegangen werden könne, dass der Verbraucher diese Angaben zur Kenntnis nehme. Ein Sternchenhinweis sei hierfür nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: “Präbiotik” und “Probiotik” dürfen doch nicht als Bezeichnungen für Babynahrung verwendet werden – Kein Weiterbenutzungsrechtveröffentlicht am 26. Februar 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.01.2015, Az. 6 U 67/11
Art. 28 Abs. 2 EGV 1924/2006Das OLG Frankfurt hat nach Revision und Rückverweisung nach Aufhebung des vorherigen Urteils (hier) entschieden, dass die unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben „Praebiotik“ und „Probiotik“ für Babynahrung auch nicht im Rahmen eines Weiterbenutzungsrechts verwendet werden dürfen. Für letzteres müssten diese Bezeichnungen vor dem 01.01.2005 für ein Lebensmittel benutzt worden sein, welches dem heute vertriebenen Produkt im Wesentlichen entspreche. Dies sei bei Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene auf der einen Seite und Babynahrung auf der anderen Seite nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: 4 cm hoher Nivea-Tiegel in 7 cm hoher Pappverpackung stellt keine „Mogelpackung“ darveröffentlicht am 10. Februar 2015
LG Hamburg, Urteil vom 27.01.2015, Az. 312 O 51/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 43 Abs. 2 EichGDas LG Hamburg hat in einem Einzelfall entschieden, dass dem Unternehmen Beiersdorf AG bei der Verpackung bestimmter Nivea-Tiegel keine Irreführung und kein Verstoß gegen das Eichgesetz vorzuwerfen ist, da es sich insoweit nicht um eine sog. „Mogelpackung“ handeln würde. (mehr …)
- Abmahnung der Kanzlei U + C wegen Porno-Streaming auf RedTube.comveröffentlicht am 9. Dezember 2013
Derzeit mahnt die Kanzlei U + C Internetnutzer ab, die über die Website RedTube sog. Streams mit pornographischem Inhalt betrachtet haben. Es handelt sich u.a. um das Werk „Hot Stories“ des Unternehmens The Archive AG. Beim Streaming werden die gestreamten Videofilme vom Nutzer nicht vor dem Betrachten auf den eigenen PC heruntergeladen, sondern nur insoweit in den Zwischenspeicher des jeweiligen PCs heruntergeladen, dass ein Betrachten „im Internet“ möglich ist. (mehr …)
- OLG München: Internethändler Amazon haftet nicht für urheberrechtswidrige Inhalte von E-Booksveröffentlicht am 29. Oktober 2013
OLG München, Urteil vom 24.10.2013, Az. 29 U 885/13
§ 97 UrhGDas OLG München hat gemäß einem Bericht bei heise online (hier) entschieden, dass die Internethandelsplattform Amazon nicht für urheberrechtswidrige Inhalte von ihr vertriebener E-Books haftet. Verantwortlich für die Inhalte vertriebener Literatur seien Autor und Verlag, nicht jedoch der Händler. Das Gericht wies darauf hin, dass auch Händler herkömmlicher Bücher nicht für deren Inhalte hafteten. Die letzte Entscheidung in der Angelegenheit wird nach der zugelassenen Revision jedoch wohl vom Bundesgerichtshof gefällt werden.
- LG Hagen: Unterlassungserklärung bei E-Mail-Spam darf nicht auf eine bestimmte E-Mail-Adresse beschränkt werdenveröffentlicht am 23. August 2013
LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013, Az. 1 S 38/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGBDas LG Hagen hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, nach welcher die Übersendung unerwünschter Werbung per E-Mail zu unterlassen ist, keine Einschränkung auf die zuvor genutzte E-Mail-Adresse erlaubt. Wird eine solche Einschränkung gleichwohl vorgenommen, kann der Unterlassungsgläubiger gerichtliche Schritte einleiten, da die Erklärung nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend ernsthaft sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- VG Stuttgart: Die Füllmenge nach Volumen ist bei Druckerpatronen keine Pflichtangabeveröffentlicht am 11. Februar 2013
VG Stuttgart, Urteil vom 16.01.2013, Az. 12 K 2568/12
§ 6 Abs. 1 Fertigpackungsverordnung (FPV); § 6 Abs. 1 EichGDas VG Stuttgart hat entschieden, dass bei Druckerpatronen nicht die Nennfüllmenge der enthaltenen Tinte gemäß der Fertigpackungsverordnung angegeben werden muss. Das Gericht war der Auffassung, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung die verpackten Erzeugnisse in diesem Sinne die Druckerpatronen seien. Denn der Verbraucher wolle beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als (gebrauchs-)fertige Einheit. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Bei Verstoß gegen Buchpreisbindung darf die Unterlassungserklärung nicht auf den abgemahnten Titel beschränkt werdenveröffentlicht am 8. November 2012
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.05.2011, Az. 11 W 15/11
§ 5 BuchPrG, § 9 BuchPrG, § 91a ZPODas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht auf den konkreten, zuvor abgemahnten Buchtitel beschränkt werden darf, da hierdurch ein Mangel an Ernsthaftigkeit zum Ausdruck komme. Vielmehr habe der Rechtetreuhänder hinsichtlich sämtlicher preisgebundener Bücher einen Unterlassungsanspruch. Zum Volltext der Entscheidung (hier).
- OLG Karlsruhe: Zur Auslegung einer Unterlassungserklärung bezüglich der erfolgten Abmahnungveröffentlicht am 8. Oktober 2012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11
§ 276 Abs. 1 BGB, § 315 BGB; § 31 UrhG, § 15 Abs. 2 UrhG, § 19a UrhGDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass bei der Beurteilung des Anfalls einer Vertragsstrafe die Unterlassungserklärung im Lichte der erfolgten Abmahnung auszulegen ist. Nehme die Erklärung oder deren Begleitschreiben auf die Abmahnung Bezug, sei dies so zu verstehen, dass sich die Unterlassung auf das in der Abmahnung beanstandete Verhalten beziehe. Vorliegend war das öffentliche Zugänglichmachen eines Lichtbildes ohne Erlaubnis des Rechteinhabers beanstandet worden. Für die Behauptung der Beklagten, dass sich die Unterlassungserklärung nur auf die Unterlassung einer bestimmten Nutzung des Bildes in einem Beitrag beziehen solle, bliebe nach Ausschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten kein Raum. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass das ursprünglich beanstandete Verhalten unterlassen werden solle und fordere die Vertragsstrafe zu Recht, da das in Rede stehende Bild immer noch unter einer URL im Internet erreichbar gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung: