Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Pauschalierter Pfand für nicht zurückgegebene SIM-Karte ist unwirksam / AGBveröffentlicht am 11. November 2014
BGH, Urteil vom 09.10.2014, Az. III ZR 32/14
§ 307 Abs. 1 S. 2 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Mobilfunkanbieters, nach welcher für die Überlassung der SIM-Karte ein „Pfand“ in Höhe von 29,65 EUR zu zahlen ist, der als „pauschalierter Schadensersatz“ vom Mobilfunkanbieter einbehalten wird, wenn der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, unwirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung (hier).
- OLG Düsseldorf: Bank-AGB, die gegenüber Verbrauchern ein Entgelt für eine Kartensperrung festlegen, sind unzulässigveröffentlicht am 7. August 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2012, Az. I-6 U 195/11
§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGBDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Bank gegenüber Verbrauchern keine AGB-Klausel verwenden darf, die für den Fall der Sperrung einer Karte ein Entgelt von z.B. 10,00 EUR festlegt. Der Kunde werde durch eine solche Klausel unangemessen benachteiligt. Es handele sich um eine Preisnebenabrede, weil die Bank aufgrund der beanstandeten Klausel berechtigt sei, Entgelte auch für solche Leistungen zu erheben, zu deren Erbringung sie schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die sie im eigenen Interesse vornehme. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG München: Bei einem illegal online gestellten Stadtplan muss nicht nur die Verlinkung, sondern auch die Bilddatei vom Server entfernt werdenveröffentlicht am 30. April 2011
AG München, Urteil vom 31.03.2010, Az. 161 C 15642/09 – rechtskräftig
§ 97 Abs. 1 UrhGDas AG München hat in der nicht enden wollenden Rechtsprechung zur urheberrechtswidrigen Nutzung (öffentlichen Zugänglichmachung) von Karten bzw. Kartenausschnitten entschieden, dass es nicht reicht, wenn der Betreffende nur den direkten Link zu seiner Homepage löscht, die Karte aber noch auf seinem Server hinterlegt ist. Könne mittels einer Suchmaschine ein Dritter die Karte finden, verletze der Homepagebetreiber weiterhin das Urheberrecht desjenigen, der die Karte erstellt habe und schulde Schadensersatz, widrigstenfalls die Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Volltext der Entscheidung findet sich bei openjur.
- LG Berlin: Zur Berechnung des Schadensersatzes bei unberechtigter Verwendung fremden Kartenmaterials im Internet / Kein Verletzerzuschlag für Lizenznehmer bei fehlender Urhebernennungveröffentlicht am 4. März 2011
LG Berlin, Urteil vom 22.12.2009, Az. 15 S 9/07
§ 97 Abs. 1, S. 1; 97 Abs. 2 UrhG §§ 249 ff. BGB, § 287 ZPODas LG Berlin hat ausführlich erläutert, wie der Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung von Karten oder Kartenausschnitten im Internet zu berechnen ist und welchen Wert die Gutachten der Parteien insoweit besitzen. Interessant folgender völlig zutreffender Hinweis: „Für die Geltendmachung eines etwaigen immateriellen Schadens wegen der unterlassenen Urhebernennung gem. § 97 Abs. 2 UrhG a. F. ist die Klägerin nicht aktiv legitimiert, weil sie nicht Urheberin, sondern lediglich Lizenznehmerin ist.“ Zum Volltext der Entscheidung, die durch eine „kreative“ Nummerierung der Entscheidungsgründe auffällt:
- AG München: Keine Mängelrüge bei gestohlenen Bildernveröffentlicht am 28. Juli 2010
AG München, Urteil vom 11.07.2008, Az. 142 C 116/08
§ 97 Abs. 1 S. UrhGDas AG München hat entschieden, dass für die Nutzung fremden Bildmaterials im Internet (hier: Ausschnitte aus Kartographien) Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu entrichten ist. Es habe weder durch die Download-Möglichkeit eine Einwilligung zur Nutzung im Internet vorgelegen noch könne die zu ermittelnde fiktive Lizenzgebühr dadurch verringert werden, dass die gezeigten Kartenausschnitte möglicherweise Mängel aufwiesen. Auf der Karte seien acht Straßen, welche bereits 2005 umbenannt wurden, mit dem alten Namen bezeichnet. Die xxx Straße sei überhaupt nicht eingezeichnet. Im Einzelnen führte das Gericht aus:
(mehr …) - AG München: 650 EUR Schadensersatz für unerlaubte Nutzung eines Kartenausschnittsveröffentlicht am 28. Oktober 2009
AG München, Urteil vom 19.08.2009, Az. 161 C 8713/09
§ 97 UrhGDas AG München hat entschieden, dass der Inhaber einer Webseite zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er ohne Einwilligung des Berechtigten einen Kartenausschnitt als Anfahrtsskizze verwendet. Die Höhe des Schadensersatzes bzw. einer angemessenen Lizenzgebühr sei danach zu bestimmen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Es werde ein fiktiver, im Verkehr üblicher Lizenzvertrag zu Grunde gelegt. Als Vergleich im vorliegenden Fall nahm das Gericht in Größe und Qualität vergleichbare Karten der Euro-Cities AG und des Städte-Verlags als Maßstab, deren Preise zwischen ca. 675,00 und 820,00 EUR liegen. Es gebe zwar auch günstigere Angebote, doch habe der Rechtsverletzer keinen Anspruch darauf, dass für eine Lizenzanalogie die billigsten Angebote als Vergleichsmaßstab gelten, wenn auch die höherpreisigen am Markt durchgesetzt seien. 650,00 EUR erachtete das Gericht als angemessen für den streitgegenständlichen Kartenausschnitt auf der Homepage einer Jugendherberge.
- AG Charlottenburg: Zur Abmahnung einer praktisch nicht auffindbaren Stadtplan-Abbildungveröffentlicht am 15. Oktober 2009
AG Charlottenburg, Urteil vom 07.08.2009, Az. 230 C 82/09
§§ 15, 16, 19 a, 97 Abs. 1 UrhGDas AG Charlottenburg hat entschieden, dass eine urheberrechtliche Abmahnung wegen der Verwendung eines Stadtplanausschnitts auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Ausschnitt nur testweise auf einer Internet-Unterseite genutzt und versehentlich nicht gelöscht wurde. Auch stehe einer öffentlichen Zugänglichkeit nicht entgegen, dass der Kartenausschnitt nicht über einen Link von der Homepage des Beklagten aus erreichbar war. Es sei ausreichend, dass die Webseite, auf der der Kartenausschnitt sichtbar war, durch die Eingabe einer entsprechenden URL aufzurufen gewesen wäre, weil damit die faktische Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit geschaffen worden sei. Es spiele keine Rolle, ob für das Auffinden der Datei spezielle Kenntnisse benötigt würden. Den Streitwert der Angelegenheit setzte das AG Charlottenburg bei 7.500,00 EUR an und bewegt sich damit ungefähr im „Mittelfeld“ (Links: OLG Schleswig (1.950 EUR), KG Berlin (10.000 EUR), OLG Hamburg (6.000 EUR)).
- AG Charlottenburg: Dem massenhaft abmahnenden Anwalt gebührt die denkbar niedrigste Geschäftsgebührveröffentlicht am 24. Juni 2009
AG Charlottenburg, Urteil vom 25.02.2009, Az. 212 C 209/08
§§ 19a, 31, 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas AG Charlottenburg hat entschieden, dass ein massenhaft (Verstöße gegen Urheberrechte an Kartenmaterial) abmahnender Rechtsanwalt auf Grund seiner stereotypen Tätigkeit lediglich Anspruch auf eine 0,3-fache Geschäftsgebühr hat. (mehr …)