IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Januar 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bochum, Urteil vom 03.07.2013, Az. I-13 O 55/13
    § 308 Nr. 1 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass eine Lieferfrist von 3 Wochen für eine einfache Kinderfußdecke zu lang ist und dies als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann. Zudem stellte die Kammer fest, dass der Verbraucher nicht zwischen Warenverfügbarkeit, Versandfertigkeit und Lieferzeit unterscheide. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Januar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 08.10.2014, Az. 29 W 1935/14
    § 308 Nr. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB

    Das OLG München hat entschieden, dass hinsichtlich der Lieferzeit eine Angabe wie „ca. 2-4 Werktage“ bestimmt genug und daher zulässig ist. Aus dieser Angabe ergebe sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern müsse, nämlich spätestens nach vier Tagen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Bremen, Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 308 Nr. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass der Hinweis „Voraussichtliche Versanddauer: 1 -3 Werktage„, wie schon die Angabe der Lieferzeit mit „in der Regel … Werktage“ (hier und hier), intransparent und damit wettbewerbswidrig ist. Zitat: „Mit der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ behält sich die Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vor.“ Das Verfahren hatte unsere Kanzlei auf Seiten des obsiegenden Klägers in 1. und 2. Instanz betrieben, nachdem der hiesige Beklagte den Kläger zuvor (auf Grund einiger üblicher Fehler bei den gesetzlich geforderten Verbraucherinformationen) hatte kostenpflichtig abmahnen lassen. Es dürfte erhebliche Auswirkungen auf den Onlinehandel bei Amazon, aber auch eBay haben. Bei eBay findet sich der von eBay vorgegebene Passus Lieferung: Voraussichtlich innerhalb von 2-3 Werktagen nach Zahlungseingang„, der allerdings noch mit der Grafik eines Fragezeichens versehen ist. Klickt man dieses Fragezeichen an, öffnet sich ein Pop-up-Fenster mit dem Hinweis: „Die Angaben zur voraussichtlichen Lieferdauer – wird in einem neuen Fenster oder in einem neuen Reiter geöffnet basieren auf der vom Verkäufer angegebenen Bearbeitungszeit, der ausgewählten Versandart und der ausgewählten Zahlungsmethode – wird in einem neuen Fenster oder in einem neuen Reiter geöffnet. Die konkrete Transportdauer hängt vom Absendeort und Lieferort ab, insbesondere während der Spitzenzeiten.“ Ob dies ausreicht, wird sich zeigen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bochum, Urteil vom 22.12.2011, Az. I-14 O 189/11
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass eine Internetwerbung für Neuwagen, welche unter „Verfügbarkeit“ angibt „sofort“ und später unter „Lieferzeit“ die Angabe „Die Lieferzeit kann von der oben angegebenen abweichen. Für die Anfrage der genauen Lieferzeit kontaktieren Sie uns bitte. tätigt, nicht irreführend ist und damit keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Begriffe „Verfügbarkeit“ einerseits und „Lieferzeit“ andererseits hätten unterschiedliche Bedeutung, was für den Kunden auch ohne Weiteres verständlich sei. Gerade im Kfz-Bereich sei dem Kunden klar, dass im Allgemeinen auch bei sofortiger Verfügbarkeit mit einer gewissen Lieferzeit zu rechnen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2011

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2011, Az. 6 W 55/11
    § 308 Nr. 1 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfut a.M. hat entschieden, dass die Angabe der Lieferfrist mit der Formulierung „in der Regel“ entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt ist. Eine salvatorische Klausel mit der Formulierung „Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam oder undurchführbar Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbar Bestimmung verfolgten Regelungsziele am nächsten kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken“ erachtete der Senat für wettbewerbswidrig. Dagegen sah das Oberlandesgericht in der Formulierung „bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart“ einen Bagatellverstoß gemäß § 3 UWG, der wettbewerbsrechtlich nicht beanstandet werden könne (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.01.2009, Az. 6 W 164/08 und andere, gleichlautende Rechtsprechung [hier]). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Bremen, Beschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 308 Nr. 1 BGB

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass die Angabe einer Lieferzeit von „ca. 1 Woche nach Zahlungseingang“ zulässig ist. Es liege keine Irreführung des Verbrauchers vor. Des Weiteren habe der Verwender der Klausel auch ein berechtigtes Interesse daran, eine nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB verzugsbegründende Angabe des Leistungszeitpunktes zu vermeiden. Durch Verwendung des Angabe „ca.“ könne dieses erreicht werden. Das OLG Bremen geht in diesem Hinweisbeschluss damit auch auf das Interesse des Verkäufers ein, was in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten erfahrungsgemäß nicht häufig der Fall ist. Andererseits hat das OLG Bremen den Hinweis „Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage“ als ungenau und wettbewerbswidrig eingestuft.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 12.11.2008, Az. 312 O 733/08
    § 308 Nr. 1 BGB; § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Hamburg hat entscheiden, dass die Klausel „Die Lieferung erfolgt i.d.R. sofort nach Zahlungseingang“ zulässig ist. Das Landgericht wollte die Beurteilung des Kammergerichts Berlin in dem Beschluss vom 03.04.2007 (Link: Beschluss) nicht teilen, wonach mit dieser Klausel sich der Verwender gleichsam beliebig die Festlegung der Leistungszeit vorbehalte. Mit Recht werde in der Entscheidung des Kammergerichts herausgearbeitet, dass § 308 Nr. 1 BGB verhindern wolle dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des AGB-Verwenders gestellt werde. Bei der hier vom Antragsgegner verwendeten Klausel sei jedoch nicht ersichtlich, dass ein derartiges freies Belieben in Anspruch genommen werden solle. Ganz im Gegenteil solle die Leistung sofort nach Zahlungseingang erfolgen. Wenn diese Angabe durch die Formulierung „in der Regel“ relativiert werde, bedeutet das nichts anderes, als dass nicht immer 100%ig gewährleistet werden könne, dass die Versendung sofort erfolgen könne. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 2 W 55/09
    §§ 280 Abs. 1, Abs. 3; 281;
    305 Abs. 1; 308 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1; 323 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass anders als im Falle der auch nach Auffassung des Senats zulässigen „ca.-Fristen“ (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09) für den Kunden durch die Angabe, dass die Lieferzeit „in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“ betrage, nicht für alle Fälle mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar sei, wann er dem Verwender eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und die weiteren Maßnahmen treffen könne, derer es bedarf, um gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können. Mit der Angabe „in der Regel“ stelle diese Bestimmung nur auf den Normalfall ab und zudem nur auf den Fall, dass die Versendung mit DHL – und nicht mit einem anderen Unternehmen – erfolge. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 03.03.2009 – 312 O 637/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 312 c Abs.1 S.1 und 2, 312 d Abs.2 BGB; Art. 240 EGBGB; § 1 Abs.1 Nr.10 BGB-lnfoV

    Das LG Hamburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Onlinehändler für seine Ware keine Lieferfrist angegeben hatte. Entscheidende Besonderheit: Nachdem ein Kunde bei ihm bestellt hatte, konnte oder wollte der Onlinehändler die Ware nicht kurzfristig ausliefern und auch keine konkrete Lieferzeit angeben. Im Ergebnis störte das LG Hamburg, dass der Händler nicht in der Lage war, die angebotene Ware kurzerhand auszuliefern. Wer Angebote ohne Lieferbarkeitsangabe einstelle, müsse auch kurzfristig (selbst oder durch Dritte) liefern können, so das Landgericht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 04.06.2009, Az. 4 U 19/09
    §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Aussage „Original-Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden“ im Rahmen der Google-AdWord-Werbung nicht irreführend ist, wenn diese Werbung mit einer weiteren Website verlinkt ist, auf der darauf hingewiesen wird, dass für eine fristgerechte Auslieferung eine Bestellung bis 16.45 Uhr am Vortag von Nöten ist. Im vorliegenden Fall lautete der Hinweis des Händlers: „Artikel, die Sie bei uns bis 16.45 h bestellen, gelangen noch am gleichen Tag zum Versand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) bei ihnen. Die Antragstellerin hatte gerügt, dass die Werbung eine unbedingte Auslieferung am nächsten Tag verspreche und insoweit irreführend sei. (mehr …)

I