IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2011

    LG Braunschweig, Urteil vom 05.10.2011, Az. 9 O 1956/11 (278)
    § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Nach der viel beachteten „AnyDVD“-Entscheidung des BGH (hier), die der Heise-Verlag in einem Marathon von Verfahren erstritt (welcher wohl keine gerichtliche Instanz in Deutschland ausließ), hat sich nunmehr das LG Braunschweig der Frage angenommen, ob das Setzen eines oder mehrerer Links auf Quellen, in denen sich rechtswidrig gewonnenes Informationsmaterial befindet, rechtens ist. Dies wurde im Ergebnis bejaht. Geklagt hatte das Mitglied einer Burschenschaft gegen ein Onlinemagazin, welches E-Mails eines Burschenschaftlers auf einem linksgerichteten Informationsportal zitiert und verlinkt hatte. Nachdem mehrere Zeitungen, wie beispielsweise die Frankfurter Rundschau, die Süddeutsche oder der Spiegel über die aktuellen Ereignisse im Hinblick auf den jährlich stattfindenden Burschenschaftstag berichtet hatten, ging die Kammer von einem „gesteigerten Medieninteresse“ zu der seitens einiger Burschenschaftler gestellten Forderung aus, den Zugang zu den einzelnen Vereinen der Deutschen Burschenschaft zu verschärfen, insbesondere von der Abstammung abhängig zu machen. Auch der Inhalt der verlinkten E-Mails habe insoweit der „Stimmungsmache“ innerhalb des Verbandes gedient, die sich irgendwann auch öffentlich auswirken habe sollen. Auch bestehe ein Informations- und Berichterstattungsinteresse gerade an den wörtlichen Zitaten des Klägers, aus denen sich Einblicke in die interne Struktur der Burschenschaft und den Umgang mit den gegenwärtigen Ereignissen ergäben. Insoweit bestehe auch für die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, im Rahmen ihrer Berichterstattung einen Hyperlink zu setzen, der auf weiterführende Informationen verweise. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. April 2011

    AG München, Urteil vom 31.03.2010, Az. 161 C 15642/09 – rechtskräftig
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das AG München hat in der nicht enden wollenden Rechtsprechung zur urheberrechtswidrigen Nutzung (öffentlichen Zugänglichmachung) von Karten bzw. Kartenausschnitten entschieden, dass es nicht reicht, wenn der Betreffende nur den direkten Link zu seiner Homepage löscht, die Karte aber noch auf seinem Server hinterlegt ist. Könne mittels einer Suchmaschine ein Dritter die Karte finden, verletze der Homepagebetreiber weiterhin das Urheberrecht desjenigen, der die Karte erstellt habe und schulde Schadensersatz, widrigstenfalls die Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Volltext der Entscheidung findet sich bei openjur.

  • veröffentlicht am 26. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 6 W 111/10
    §§ 890 Abs. 1 S. 1 ZPO; 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wegen Irreführung zu unterlassende Aussage bei erneuter Verwendung nicht gegen das Unterlassungsgebot verstößt, wenn ein aufklärender Zusatz hinzugefügt wird. Dieser Zusatz müsse jedoch ohne Weiteres wahrnehmbar sein. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn die irreführende Werbeaussage lediglich durch einen Mouseover-Link erklärt werde, da der Aufklärungszusatz dann in derart versteckter Form erfolge, dass er vom Werbeadressaten praktisch nicht wahrgenommen werde. Ein Mouseover-Link werde als solcher nur erkannt, wenn der Besucher der Webseite den Curser über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewege. Dazu aber gebe die vorliegend beanstandete Webseite keinen Anlass. Es sei daher keineswegs sicher gestellt und hänge eher vom Zufall ab, ob die Besucher der Seite den Link überhaupt wahrnähmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 14.10.2010, Az. I ZR 191/08
    §§ 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB; § 95a Abs. 3 UrhG; Art. 6 EU-Vertrag; Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 EU-Grundrechtecharta); Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 GG

    Der BGH hat entschieden, dass der Heise-Verlag auf ein Angebot zum Download von Software, welche auch dem Entfernen von Kopierschutzmechanismen dient (hier: AnyDVD des Herstellers SlySoft), verlinken darf, selbst wenn mit einer solchen Software urheberrechtswidrige Handlungen vorgenommen werden können. Erforderlich sei lediglich, so der Senat, dass es sich um einen „der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag“ handele und der Link Angaben aus dem betreffenden Artikel belege oder informatorisch ergänzt. Der Entscheidung war eine gerichtliche Odysse für den Heise-Verlag gegen die Musikindustrie vorausgegangen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 18. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Siegen, Urteil vom 21.01.2011, Az. 6 O 86/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB

    Das LG Siegen hat entschieden, dass ein eBay-Händler von der Erfüllung seiner gesetzlichen Informationspflichten nicht durch die Existenz der eBay-AGB entbunden ist. § 312 e BGB schreibe eine Information durch den Unternehmer vor, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde bereits entsprechende Kenntnisse habe oder nicht. Dementsprechend werde auch die Auffassung vertreten, dass ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nicht ausreichend sei (LG Hannover, Urteil vom 17.03.2010 – 22 0 16/10). Hinzu komme, dass die Angebote nicht nur von eBay-Mitgliedern eingesehen werden könnten. Eine Kenntnis der Abläufe könne deshalb nicht durchgehend vorausgesetzt werden. Gerade dies soll aber bei Fernabsatzgeschäften dadurch gewährleistet sein, dass die Informationen gemäß § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung des Kunden mitgeteilt werden müssten. Vgl. auch LG Hannover (hier) und LG Frankfurt a.M. (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 03.02.2011, Az. I ZA 17/10
    §§
    104 ff. BGB; 97 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Minderjähriger, der von einer von ihm verwalteten Seite auf eine Seite verlinkt, welche illegal urheberrechtlich geschützte Werke vorhält, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Unerheblich sei, ob die Filesharing-Website von dem Minderjährigen inhaltlich verändert werden könne; insoweit reiche die Verlinkung auf der eigenen Seite aus. Hierin sah der Bundesgerichtshof ein „öffentliches Zugänglichmachen“, welches im Übrigen auch dann gegeben ist, wenn mittels eines sog. P2P-Clients (Software) ein Werk aus einem Netzwerk heruntergeladen und zugleich (häufig automatisch) zum Download für Dritte hochgeladen wird. Zudem wies der Senat darauf hin, dass sich die Rechtsfragen des Minderjährigenschutzes nach §§ 104 ff. BGB nicht stellten, da es „im Streitfall nicht um die rechtsgeschäftliche Tätigkeit eines Minderjährigen im Internet geht, sondern um seine Haftung für ein deliktisches Verhalten, nämlich eine Verletzung fremder Urheberrechte.“ Im Ergebnis hatte der Minderjährige Schadensersatz von 7.000,00 EUR und Abmahnkosten von 2.015,38 EUR zu zahlen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 13.08.2010, Az. 324 O 145/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; Art. 1 Abs. 12 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber einer Website sich fremde Beiträge nicht zu eigen macht und demnach auch nicht als Störer haftet, wenn es sich bei der betreffenden Website lediglich um ein technisches Hilfsmittel zum Auffinden von Publikationen; mithin um einen elektronischen Fundstellennachweis handelt. Dabei wies das Landgericht auf die Besonderheit hin, dass im Unterschied zu anderen Suchmaschinenanbietern, bei denen die Suchergebnisse regelmäßig bereits auf der eigenen Seite angezeigt würden und erst in einem weiteren Schritt nach einem entsprechenden Anklicken auf eine die jeweilige Fundstelle vorhaltende Seite weitergeleitet würden, die beklagte Betreiberin der Website auch bereits hinsichtlich der Suchergebnisse auf die Seite einer dritten Partei weiterleiten würde. Das Angebot der Beklagten sei also nur mit einem Auskunftsdienst vergleichbar. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. November 2010

    BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 39/08
    §§ 19a; 95a UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Link, welcher unter Umgehung einer Startseite direkt auf eine bestimmte Unterseite einer Website verweist (Deep-Link), dann gegen das Urheberrecht verstößt, wenn durch diesen Deep-Link Schutzmaßnahmen umgangen werden. Es reiche hinsichtlich der Schutzmaßnahme aus, dass diese den Willen des Berechtigten erkennbar mache, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen. Daher müsse es sich nicht um eine „wirksame technische Schutzmaßnahme“ im Sinne des § 95a UrhG handeln. Erfasst sei insoweit auch die Umgehung einer sog. Session-ID. In dem Deep-Link liege tatbestandsmäßig eine rechtswidrige öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes im Sinne von § 19a UrhG. Das OLG Hamburg hatte dies noch anders gesehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Paderborn, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 6 O 43/10
    § 312c Abs. 1 S. 1 BGB; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Paderborn hat darauf hingewiesen, dass eine von dem Händler in dem Pflichtfeld einer Internethandelsplattform hinterlegte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, und zwar auch dann, wenn ein in der Artikelbeschreibung zusätzlich vorhandener Link zur Widerrufsbelehrung nicht funktioniert oder auf eine falsche Webseite führt. Eine Irreführung könne darin nicht gesehen werden. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juli 2010

    LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010, Az. 310 O 154/10
    § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG; § 8 TMG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der für das Filesharing von Musik- oder Filmdateien verwendete BitTorrent Server an das Internet anbindet, insbesondere den Datenverkehr zu dieser Webseite weiterleitet, zur Unterlassung verpflichtet ist. Den Streitwert des Verfahrens setzte die Kammer auf 290.000,00 EUR fest. Die Antragsgegner hätten für diese Rechtsverletzungen als sog. Störer einzustehen. Es sei ihnen möglich gewesen und jedenfalls nach den Abmahnungen der Antragstellerinnen auch zumutbar, die Abrufbarkeit der Websites mit den Urheberrechte verletzenden Inhalten zu verhindern. Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG könnten sich die Antragsgegner nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung finde (BGH GRUR 2004, 860 ff.; BGH GRUR 2007, 724 ff.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 385f.; OLG Hamburg MMR 2009, 405ff.).

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