IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Mai 2012

    OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2012, Az. 2 U 18/11
    § 11 S.2 UrhG, § 32 UrhG , § 32a UrhG

    Das OLG Rostock hat entschieden, dass diverse Honorarbedingungen für freie Journalisten der Nordost Mediahouse GmbH, die den Nordkurier in Neubrandenburg herausgibt, unwirksam sind. Für rechtswidrig erklärt wurde die unbeschränkte Übertragung der journalistenseitigen Nutzungsrechte für die Erstellung von Print- und Onlinemedien, Werbung und Merchandising-Produkte auf den Verlag gegen Pauschalhonorar. Es handelte sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Dem Verlag steht es frei, das Hauptsacheverfahren durch die Kläger eröffnen zu lassen. Im Ergebnis ebenso entschieden haben das

    OLG Hamburg, Urteil vom 01.06.2011, Az. 5 U 113/09, hier
    OLG München, Urteil vom 21.04.2011, AZ. 6 U 4127/10, hier
    OLG Je
    na, Urteil vom 14.05.2012, Az. 2 U 61/12, hier

  • veröffentlicht am 5. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Rostock, Urteil vom 24.02.2012, Az. 6 HKO 172/11 – nicht rechtskräftig
    § 1 PAngV, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG

    Das LG Rostock hat entschieden, dass eine Werbung für Ferienimmobilien mit Preisen, die nicht sämtliche obligatorischen Kostenpositionen, insbesondere für die obligatorische Endreinigung, umfasst, wettbewerbswidrig ist (vgl. hierzu auch hierzu BGH, Urteil vom 06.06.1991, Az. I ZR 291/89 (hier); LG Aachen, Urteil vom 02.04.2002, Az. 41 O 141/01 und LG München I, Urteil vom 20.11.2007, Az. 33 O 7816/07, hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Juli 2011

    OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07
    §§
    2 Abs. 2; 13 S. 2; 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Rostock hat in diesem älteren Beschluss entschieden, dass ein suchmaschinenoptimierter Webseiten-Text urheberrechtlich geschützt ist. Zitat: „Weil die Suchmaschinen im Internet ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen sogenannten Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in Überschriften sortieren, kommt der zielführenden Verwendung der Sprache bei der Suchmaschinen-Optimierung erhebliche Bedeutung zu. Zur Vermeidung von Manipulationen halten die Betreiber von Suchmaschinen die genauen Parameter der Suchfunktionen allerdings geheim und veränderten sie im Verlauf der Zeit. Um gleichwohl für eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedarf es daher besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts. Dass die – vertraglich vereinbarte – Suchmaschinen-Optimierung hier gelungen ist, belegen die oben genannten Ergebnisse. Darin liegt die persönliche geistige Schöpfung des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Rostock, Beschluss vom 21.10.2010, Az. 5 W 117/10
    § 91 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Rostock hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass sich beide Parteien einer gerichtlich geführten markenrechtlichen Auseinandersetzung hinsichtlich des zuständigen Gerichts irrten, da sie in Unkenntnis der in Mecklenburg-Vorpommern auch für Streitigkeiten in Kennzeichensachen geltenden Konzentrationsverordnung handelten. Die Kollegen Lampmann Behn Rosenbaum schildern den Fall sinngemäß wie folgt: Die erste Partei hatte nicht das LG Rostock, sondern das LG Stralsund mit einer Schutzschrift gegen eine einstweilige Verfügung der zweiten Partei ausgestattet, welche prompt ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (wohl unwissend um das Handeln der ersten Partei) an eben diesem LG Stralsund stellte. Nachdem der Antrag, beim LG Rostock angekommen, auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen wurde, beantragte der Gegner Erstattung der Gebühren für die Hinterlegung der Schutzschrift. Der Senat hatte dabei offensichtlich wenig Probleme mit der Unzuständigkeit des LG Stralsund, bei welchem die Schutzschrift nun einmal eingereicht worden war. Denn: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Rostock, Urteil vom 30.08.2010, Az. 47 C 142/10
    §§ 346, 355, 312 b, 312 d BGB

    Das AG Rostock hat entschieden, dass Vertragspartner eines über die Handelsplattform eBay geschlossenen Rechtsgeschäfts der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldete Nutzer ist, d.h. derjenige auf den der genutzte eBay-Account zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingetragen ist. Welche Informationen die andere Partei nach Vertragsschluss möglicherweise erhalte bzw. welche Schlüsse sie daraus ziehe, sei unerheblich. Dies gelte auch für die Mitteilung eines anderen Adressaten für die Lieferung und die Rechnung. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 26. März 2010

    OLG Rostock, Beschluss vom 07.12.2004, Az. 2 UH 4/04
    §§ 13; 14; 12 ff. ZPO

    Das OLG Rostock hat entschieden, dass die klageweise Durchsetzung einer Vertragsstrafe nicht dem örtlichen („fliegenden“) und sachlichen Gerichtstand des Wettbewerbsrechts (§§ 13, 14 UWG) unterliegt, sondern – da es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis handele – die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze (§§ 12 ff. ZPO) zur Anwendung kämen. Im vorliegenden Fall landete die Klage über eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR in der Folge per gerichtlichem Beschluss (§ 36 Abs. 1 ZPO) vor dem AG Greifswald. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. September 2009

    OLG Rostock, Beschluss vom 20.07.2009, Az. 2 W 41/09
    §§ 3, 4, 8, 14 UWG; 32 ZPO

    Das OLG Rostock hat entschieden, dass bei Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung nicht zwangsläufig eine Wiederholungsgefahr für diesen Verstoß entstehe, der eine erneute Abmahnung bzw. den Erlass einer einstweiligen Verfügung erfordere. Dies könne zwar der Fall sein, bedürfe aber einer entsprechenden gesonderten Glaubhaftmachung. Diese hätte erfordert, dass der Antragsteller dargestellt hätte, dass die Verstöße gegen die Unterlassungserklärung von dieser nicht mit umfasst gewesen wären. Die Verstöße seien nach Ansicht des Gerichts jedoch gerade nicht als „neu“ zu bewerten, d.h. sie seien zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung bereits in die Wege geleitet gewesen. Dies ergebe sich auch aus den technischen Besonderheiten der Internethandelsplattform eBay. Des Weiteren entschied das OLG Rostock in Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Rechtsprechung, dass bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen im Internet der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ gelte, d.h. dass vor jedem Gericht in der Bundesrepublik geklagt werden könne, da die Internetangebote auch überall abrufbar seien. Das LG Rostock hatte in der Vorinstanz noch die Zuständigkeit verneint. Es vertrat die Auffassung, dass es darauf ankomme, wo der Verstoß sich tatsächlich auswirke. Dies sei lediglich an den Geschäftsorten des Antragstellers und des Antragsgegners der Fall. Für konkrete Auswirkungen in anderen Bezirken, z.B. durch dort stattgefundene Käufe, sei nichts vorgetragen worden.

  • veröffentlicht am 7. November 2008

    LG Rostock, Urteil vom 28.05.2008, Az. 1 S 174/07
    §
    § 14 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 123 Abs. 1, 124 BGB, § 305 c Abs. 1 BGB

    Das LG Rostock hat entschieden, dass das Verstecken der Kostenpflichtigkeit eines „Angebots“ im so genannten Kleingedruckten nicht zur Zahlungspflicht des insoweit überrumpelten Vertragspartners führt. AGB-Klauseln, die den anderen Vertragsteil überraschen, sind grundsätzlich unzulässig. Bei der Kostenpflichtigkeit eines Angebots handelt es sich um einen wesentlichen Vertragsbestandteil, von dem allgemein erwartet wird, dass dieser deutlich hervortritt und einfach zu finden ist. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch „bei Formularverträgen, die sich an Selbständige und Freiberufler richten, üblich“.

    Im vorliegenden Fall handelte es sich um die mittlerweile bekannte Vorgehensweise eines Branchenbuch-Verlags, durch unauffälliges Platzieren der Entgelt-Klausel von den angeschriebenen „Kunden“ einen Vertragsschluss zu erschleichen. Das Formular wurde getarnt als „Korrekturabzug“, auf dem vom Kunden nur die Richtigkeit seiner Daten überprüft werden sollte. Die Tatsache, dass tatsächlich mit Unterschrift auf diesem Formular erst ein (kostenpflichtiger) Antrag auf einen so genannten „Standard Plus Eintrag“ gestellt wurde, war bei flüchtiger Betrachtung kaum erkennbar. Der Preis war in einen längeren, klein gedruckten Text am Ende des Formulars eingegliedert. Das Gericht verneinte die Zahlungspflicht des insoweit überrumpelten Vertragspartners.

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  • veröffentlicht am 1. September 2008

    OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 13, 69 a, 97 Abs. 1

    Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Gestaltung einer HTML-Webseite in der Weise, dass sie in Suchmaschinen (z.B. Google) in prominenter Form weit vorne angezeigt wird, urheberrechtlich geschützt ist. Dieser Schutz ergibt sich aus der Verwendung der Sprache durch den Programmierer, der  unter Rückgriff auf sein Know-How die Texte auf der Webseite so gestaltet und angeordnet hat, dass ein optimales Ergebnis erzielt wurde.

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