Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Hamburg: eBook-Verkäufer haftet ohne Kenntnis nicht für Verletzungen des Urheberrechtsveröffentlicht am 7. Oktober 2014
AG Hamburg, Beschluss vom 22.09.2014, Az. 36a C 98/14
§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas AG Hamburg hat entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer von eBooks nicht für urheberrechtswidrige Inhalte eines von ihm vertriebenen eBooks haftet, weder auf Unterlassung noch auf Schadensersatz. Dies gelte jedoch nur dann, wenn er keine Kenntnis der verletzenden Inhalte gehabt habe. Grund für diese Haftungsprivilegierung sei der verfassungsrechtliche Schutz der Medienfreiheit. Zitat:
- OLG Braunschweig: Wer mit der internen Suchmaschine auf seiner Webseite Suchanfragen auswertet und diese Inhalte externen Suchmaschinen (hier: Google) zur Verfügung stellt, haftet für dadurch begangene Markenverletzungenveröffentlicht am 17. Juni 2014
OLG Braunschweig, Urteil vom 02.04.2014, Az. 2 U 44/12
Art. 9 Abs. 1b EGV 40/94, Art. 9 Abs. 2 EGV 40/94, Art. 12b EGV 40/94; § 14 MarkenG, § 23 MarkenG; § 7 Abs. 1 TMG
Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass der Betreiber einer Webseite mit einer internen Suchmaschine, der die Anfragen und Ergebnisse seiner Suchmaschine auswertet und externen Suchmaschinen, z.B. Google, zur Verfügung stellt, für dadurch begangenene Markenverletzungen als Störer haftet. Die Treffer der externen Suchmaschine seien ihm dabei zuzurechnen. Die Verletzung von Prüfpflichten sei jedoch erst zu bejahen, wenn der Betreiber auf eine Markenverletzung hingewiesen werde. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Bonn: Einmalige Postwurfsendung trotz „Keine-Werbung“-Aufkleber bewirkt nicht automatisch einen Anspruch auf Unterlassung gegen das beworbene Unternehmenveröffentlicht am 23. Mai 2014
LG Bonn, Urteil vom 15.01.2014, Az. 5 S 7/13
§ 1004 BGB, § 903 BGB, § 823 Abs. 1 BGB
Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Aufkleber auf dem Briefkasten mit der Aufschrift „Keine Werbung“ grundsätzlich bewirkt, dass der Besitzer einen Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden erhält, sofern der Aufkleber missachtet wird. Er müsse jedoch beweisen, dass der Werbende auch tatsächlich Störer sei, d.h. den Einwurf von Werbematerial veranlasst habe. Bei nur einmaligen Prospekteinwurf sei nicht im Wege des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass dem Beworbenen der Einwurf zuzurechnen sei. Zum Volltext der Entscheidung: - AG Köln: eBay-Accountinhaber haftet auch für Urheberrechtsverletzungen, die ohne seine Kenntnis begangen wurdenveröffentlicht am 19. März 2014
AG Köln, Urteil vom 23.01.2014, Az. 137 C 17/13
§ 72 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas AG Köln hat entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Accounts auch für über diesen Account begangene Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er von der konkreten Handlung keine Kenntnis hatte. Wer einer anderen Person bei der Nutzung des Accounts freie Hand lasse (hier: Lebensgefährtin des Beklagten), müsse für deren Handlungen einstehen. Neben der Verpflichtung zur Unterlassung seien auch die Abmahnkosten durch den Accountinhaber zu begleichen. Schadensersatz schulde er jedoch nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Hamburg: Google kann die Verbreitung bestimmter Bilder vollständig untersagt werdenveröffentlicht am 28. Februar 2014
LG Hamburg, Urteil vom 24.01.2014, Az. 324 O 264/11
§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; § 22 KUG, § 23 KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiberin der Suchmaschine Google untersagt werden kann, bestimmte Bilder im Bereich der BRD auf allen Seiten, die zur Domain von google.de gehören, zu verbreiten. Hierbei ging es um Bilder, die den Kläger bei sexuellen Handlungen mit Prostituierten zeigten. Diese Bilder verletzten die Intimsphäre des Klägers in höchstem Maße, so dass ausnahmsweise allgemein die Bildverbreitung zu untersagen sei. Zur Pressemitteilung vom 24.01.2014:
- AG Düsseldorf: Aufatmen für Filesharing-Abgemahnte? – Es könnte auch jemand anderes gewesen sein…veröffentlicht am 14. Februar 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass es bei Schadensersatz-Klagen wegen Filesharings aus Sicht des Anschlussinhabers ausreichend ist, eine Mitnutzung durch weitere Personen darzulegen, um die eigene Haftung als Täter zu widerlegen. Die Beweislast, dass trotzdem der Anschlussinhaber selbst Täter einer Urheberrechtsverletzung sei, liege dann bei der Klägerin. Eine Haftung als Störer komme ebenfalls dann nicht in Betracht, wenn volljährige Mitnutzer des Anschlusses vorhanden seien, da diesen gegenüber keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflichten bestehen. Fazit: Für Abgemahnte, die in Düsseldorf verklagt werden, ist es jedenfalls von Vorteil, wenn sie ihren Internetanschluss nicht allein nutzen. Auf Grund der Änderung des Urhebergesetzes dürfte diese Rechtsprechung zunächst den im Einzugsbereich des AG Düsseldorf Ansässigen zu Gute kommen, es ist jedoch nicht auszuschließen, dass andere Gerichte sich dieser Argumentation zukünftig anschließen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Weiterempfehlungs-E-Mails sind nicht zwangsläufig wettbewerbswidrigveröffentlicht am 16. Dezember 2013
LG Köln, Urteil vom 23.10.2012, Az. 11 S 122/12
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass eine Weiterempfehlungs-E-Mail für eine Webseite, die durch Dritte an von diesen angegebene E-Mail-Adressen versandt werden kann, nicht per se wettbewerbswidrig ist. Enthalte die E-Mail außer dem Verweis auf die empfohlene Seite keine weiteren werbenden Inhalte und habe die Seitenbetreiberin alles Zumutbare getan, um einen Missbrauch der Funktion auszuschließen, sei nicht von einem unlauteren Verhalten auszugehen. Der BGH hat diese Entscheidung allerdings revidiert und erklärt, dass Empfehlungs-E-Mails ebenso wie unerwünschte Werbe-E-Mails zu beurteilen seien (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Mönchengladbach: Google muss keine ehrverletzenden Suchergebnisse entfernenveröffentlicht am 7. Oktober 2013
LG Mönchengladbach, Urteil vom 05.09.2013, Az. 10 O 170/12
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas LG Mönchengladbach hat entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber nicht zur Entfernung von Suchergebnissen verpflichtet ist, die das Persönlichkeitsrecht verletzen. Zum einen führe eine Entfernung des Suchergebnisses nicht dazu, dass die rechtsverletzende Seite nicht mehr abrufbar und damit auffindbar wäre, zum anderen würde die Aufgabe einer Suchmaschine durch solche Ansprüche auch unverhältnismäßig erschwert. Der Verletzte müsse sich daher direkt an den Betreiber der Seite wenden, welche die rechtswidrigen Inhalte vorhält. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Münster: Die Kontaktaufnahme per Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung ist unzumutbar – auch wenn es sich um ein Versehen handeltveröffentlicht am 20. September 2013
LG Münster, Urteil vom 22.04.2013, Az. 08 O 413/12
§ 823 BGB, § 1004 BGB
Das LG Münster hat entschieden, dass die Versendung einer Werbe-E-Mail an einen (ehemaligen) Kunden ohne dessen vorherige Einwilligung eine unzumutbare Belästigung und damit eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt. Dies sei auch dann der Fall, wenn die E-Mail-Adresse, die inzwischen nach Aufgabe des ursprünglichen Inhabers einem Dritten zugeteilt wurde, durch einen Programm-Fehler wieder in den aktiven Verteiler des Werbenden aufgenommen werde. Auf ein Verschulden komme es für den Unterlassungsanspruch nicht an. Jedoch habe die Beklagte auf Grund des fehlenden Verschuldens die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Düsseldorf: Filesharing – Internetnutzung volljähriger Kinder muss ohne konkreten Anlass nicht überwacht werdenveröffentlicht am 4. September 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2013, Az. I-20 U 63/12
§ 97 UrhGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses die Nutzung des Internets durch volljährige Kinder nicht überwachen muss, wenn er nicht konkreten Anlass zur Vermutung von Rechtsverletzungen hat. Deshalb hafte im vorliegenden Fall die Anschlussinhaberin nicht als sog. Störerin für den Down-/Upload diverser Musiktitel über ihren Anschluss seitens ihres Sohnes. Weder müsse sie eine Unterlassungserklärung abgeben noch Schadensersatz leisten. Zum Volltext der Entscheidung: