Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG München I: Anteilige Verrechnung von Gutscheinen bei Amazon ohne Hinweis unzulässigveröffentlicht am 20. August 2014
LG München I, Urteil vom 14.08.2014, Az. 17 HK O 3598/14
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG München hat gemäß einem Bericht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (hier) entschieden, dass die beim Internetgroßhändler Amazon vorgenommene anteilige Verrechnung von Gutscheinen auf Sammelbestellungen ohne vorherigen Hinweis unzulässig ist. Dadurch würden Kunden, die einen Artikel aus einer Sammelbestellung wegen Ausübung ihres Widerrufsrechts zurücksandten, bei der Kaufpreiserstattung benachteiligt, weil nicht der gesamte Warenwert erstattet, sondern der Wert eines vorher eingelösten Gutscheins anteilig abgezogen wurde. Darüber seien die Käufer vorher jedoch nicht aufgeklärt worden. Eine solche Aufklärung müsse gemäß dem Urteil des LG München nunmehr unmissverständlich erfolgen.
- LG Augsburg: Schadensersatz wegen negativer Amazon-Bewertung gibt es nur, wenn der Händler eine unberechtigte Kritik nachweisen kannveröffentlicht am 11. August 2014
LG Augsburg, Urteil vom 30.07.2014, Az. 021 O 4589/13
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas LG Augsburg hat entschieden, dass ein Händler keinen Schadensersatz wegen einer negativen Bewertung bei Amazon geltend machen kann, wenn er nicht nachweist, dass die Kritik des Käufers unberechtigt war. Vorliegend hatte der Käufer eines Fliegengitters eine falsche Montageanleitung moniert, weshalb er das Gitter nicht anbringen konnte und dieses unbrauchbar wurde. Als der Käufer sich auf Aufforderung des Händlers weigerte, die Bewertung zu löschen, eskalierte der Streit, der Käufer beschwerte sich bei Amazon und das Verkäuferkonto wurde gesperrt. Der Händler machte nun Umsatzeinbußen von ca. 40.000,00 EUR als Schadensersatz geltend. Auf Grund des nicht erbrachten Nachweises, dass die Kritik nicht zutreffend gewesen sei, wies das Gericht die Klage jedoch ab.
- LG Berlin: Provisionszahlungen eines Buchhändlers an einen Schulförderverein verstoßen gegen die Buchpreisbindungveröffentlicht am 31. Juli 2014
LG Berlin, Urteil vom 07.07.2014, Az. 101 O 55/13
§ 9 Abs. 1 BuchPrG; § 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass die Gewährung von Provisionszahlungen an einen Schulförderverein durch die Handelsplattform Amazon – für den Fall, dass Eltern und Schüler einer bestimmten Schule ihre Schulbücher über die Plattform erwerben – gegen die Vorschriften der Buchpreisbindung verstößt. Zwar zahlten Eltern und Schüler den vollen Preis für die jeweiligen Bücher, jedoch solle das Buchpreisbindungsgesetz auch einen Preiswettbewerb zwischen Händlern verhindern. Zudem liege eine unsachliche Beeinflussung von Eltern und Schülern vor, die zum Kauf über Amazon verleitet würden, um nicht den Eindruck zu erwecken, sie würden sich nicht solidarisch gegenüber ihrer Schule verhalten. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zum mittelbaren Wettbewerbsverhältnis bei einer Abmahnung durch Werbung für Fremdprodukteveröffentlicht am 26. März 2014
BGH, Urteil vom 17.10.2013, Az. I ZR 173/12
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWGDer BGH hat entschieden, dass ein Unternehmen allein durch Werbung für die Produkte eines bestimmten Unternehmens nicht selbst in den Wettbewerb hinsichtlich des beworbenen Produktes eintritt und diesbezüglich somit auch nicht abmahnen kann. Im vorliegenden Fall hatte ein Reiseveranstalter im Rahmen eines Partnerprogramms für Bücher auf der Internethandelsplattform www.amazon.de geworben und eine Verbraucherschutzzentrale abgemahnt, die ein Buch (Ratgeber) zum Reiserecht vertrieb. Der Senat sah mangels vergleichbarer Produkte keinen Anhaltspunkt für ein Wettbewerbsverhältnis, auch nicht mittelbar über den Umweg des Partnerprogramms zu Amazon: Die Klägerin werde nicht etwa dadurch selbst zum Anbieter von Bu?chern, dass auf ihrer Internetseite eine themenspezifische Auswahl des Buchangebots von Amazon dargestellt werde und ein elektronischer Verweis (Link) zu der jeweiligen Produktseite von Amazon eingerichtet sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Amazon EU s.a.r.l. haftet ohne Kenntnis nicht für Wettbewerbsverstöße von Amazon-Händlern / VOLLTEXTveröffentlicht am 27. Februar 2014
OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013, Az. 6 U 56/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Betreiber der Internethandelsplattform amazon.de nicht ohne Weiteres, insbesondere nicht ohne Kenntnis, für Wettbewerbsverstöße der auf der Plattform weitestgehend eigenverantwortlich handelnden Amazon-Händler haften. Insbesondere sei Amazon nicht dazu verpflichtet, für die einzelnen Produktgruppen genauere Vorgaben zum Einstellen der Angebote zu machen und auf diese Weise möglichen Rechtsverstößen der Händler vorzubeugen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen den Betreiber Amazon EU s.a.r.l. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - LG Köln: Und nochmal – Kein Verstoß gegen das Urheberrecht durch das Anhängen an fremde Produktbilder bei Amazonveröffentlicht am 27. Februar 2014
LG Köln, Urteil vom 04.12.2013, Az. 28 O 347/13
§ 19a UrhGDas LG Köln hat in diesem Verfahren der einstweiligen Verfügung ebenfalls entschieden, dass das Anhängen an fremde Produktbeschreibungen auf der Plattform Amazon keine Urheberrechtsverletzung darstellt. In einem Hauptsacheverfahren kam das Gericht kürzlich zu demselben Ergebnis (hier). Derjenige, der sich an eine Produktbeschreibung und die darin enthaltenen Bilder anhänge, mache die Bilder nicht selbst öffentlich zugänglich, so dass eine Haftung als Täter nicht in Betracht komme. Auch eine Störerhaftung wurde vom Gericht verneint. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Anhängen an fremde Produktbilder bei Amazon ist kein Urheberrechtsverstoßveröffentlicht am 25. Februar 2014
LG Köln, Urteil vom 13.02.2014, Az. 14 O 184/13
§ 15 UrhG, § 19 a UrhG, § 31 Abs. 3 S.1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass ein Amazon-Händler, der sich an eine Artikelbeschreibung und die darin enthaltenen Produktbilder „anhängt“, nicht gegen das Urheberrecht verstößt, da für eine solche öffentliche Zugänglichmachung ein entsprechendes Einverständnis des Rechteinhabers anzunehmen ist, der die Bilder erstmalig in eine Amazon-Artikelbeschreibung einfügt. Eine solche schlichte Einwilligung setze, so die Kammer, keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG München: Internethändler Amazon haftet nicht für urheberrechtswidrige Inhalte von E-Booksveröffentlicht am 29. Oktober 2013
OLG München, Urteil vom 24.10.2013, Az. 29 U 885/13
§ 97 UrhGDas OLG München hat gemäß einem Bericht bei heise online (hier) entschieden, dass die Internethandelsplattform Amazon nicht für urheberrechtswidrige Inhalte von ihr vertriebener E-Books haftet. Verantwortlich für die Inhalte vertriebener Literatur seien Autor und Verlag, nicht jedoch der Händler. Das Gericht wies darauf hin, dass auch Händler herkömmlicher Bücher nicht für deren Inhalte hafteten. Die letzte Entscheidung in der Angelegenheit wird nach der zugelassenen Revision jedoch wohl vom Bundesgerichtshof gefällt werden.
- BKartA: Amazon hält an Preisparität nicht mehr fest / Amazon-Händler dürfen außerhalb von Amazon billigere Preise anbietenveröffentlicht am 30. August 2013
Das BKartA hat darauf hingewiesen, dass Amazon an der sog. Preisparität nicht mehr festhalten will. Zur Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 27.08.2013: (mehr …)
- LG Hamburg: Händler haftet für den Vertrieb von (unerkannt) grau importierten Musik-CDS über Amazonveröffentlicht am 19. August 2013
LG Hamburg, Urteil vom 18.06.2013, Az. 310 O 182/12
§ 17 Abs. 2 UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Händler für den Vertrieb von (unerkannten) Grauimporten von Musik-CDS über Amazon auf Unterlassung haftet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)