IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. März 2010

    Amazon mag die unterschiedlichen Preisstrategien, die seine Händler auf der Amazon-Plattform und etwa in eigenen Onlineshops verfolgten, nicht mehr. Teilweise waren die Händler auf der Amazon-Plattform teurer als in den eigenen Shops. Dies hat nunmehr ein Ende, wie Amazon verkündete (Hinweis).

  • veröffentlicht am 2. März 2010

    LG Hamburg, Urteil von 2009, Az. 312 O 258/09
    §§ 3 S. 1; 5 Abs. 1 BuchPrG

    Das LG Hamburg hat den Online-Händler Amazon verurteilt, es zu unterlassen, Letztabnehmern neue, preisgebundene Bücher zu Preisen anzubieten und/oder zu Preisen zu verkaufen, die niedriger sind als die gebundenen Ladenpreise. Es handelt sich um einen der wenigen Fälle, in denen das Unternehmen Amazon, das bereits früher mit US-amerikanischem Selbstbewusstsein deutschem Recht begegnete (vgl. LG Frankfurt a.M.), selbst angegriffen wurde – und zwar von einem einfachen Buchhändler aus Brunsbüttel. Der Buchhändler hatte zuvor Amazon angeboten, einen Vergleich mit dem Inhalt zu schließen, dass sich Amazon verpflichten sollte, künftig beim marktrelevanten Kernangebot ausschließlich die Preisangaben der Barsortimente Libri und KNV auszuweisen. Dieser Vergleich, der eine kleine Fehlertoleranz akzeptierte, kam allerdings nicht zustande (JavaScript-Link: buchreport.de).

  • veröffentlicht am 2. November 2009

    Im Rahmen der anhaltenden Innovationswelle (Link: Amazon) startet Amazon, zumindest in den USA, nach Mitteilung von Onlinemarktplatz ein neues Bezahlsystem, das PayPhrase heißt. Nutzer können demnach bei allen Händlern bezahlen, die das sog. „Checkout by Amazon“ unterstützen. Checkout by Amazon wird gegenwärtig nur in den USA angeboten. Händler, die das Bezahlsystem nutzen wollen, brauchen hierfür eine US-Kreditkarte oder ein US-Bankkonto zur Zahlungsabwicklung (JavaScript-Link: Onlinemarktplatz). (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Oktober 2009

    Nachdem Amazon seine Verkaufsplattform 2002 für Drittanbieter öffnete, hat der Hauptkonkurrent von eBay weitere Bereiche seiner Infrastruktur für Handelspartner zugänglich gemacht. Hierzu gehören bislang schon die sog.  Amazon Web Services, also Online-Dienste wie Simple Storage Service (Datenspeicherung), Elastic Compute Cloud (Serverkapazität) und Simple Queue Service (Nachrichtenspeicherung) und die Amazon E-Commerce Services, wie ein Affiliate Programm und jetzt auch der Logistikdienst „Fulfillment by Amazon“ (FBA). Gerd Meyer-Taborsky, Senior Program Manager of Fulfillment by Amazon, erklärte gegenüber den Computer Reseller News: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Oktober 2009

    Wir hatten über einen eigenartigen Zwischenfall bei Amazon berichtet, bei dem Amazon am 17.07.2009 eigenmächtig Zugriff auf die sog. Kindle-Geräte (Amazon-eigenes elektronisches Gerät zum Lesen von sog. eBooks) seiner Kunden genommen und dort kurzerhand Kopien der Romane “1984? und “Animal Farm” des britischen Schriftstellers George Orwell gelöscht hatte (Link: Big Brother). In seinen Rechten zutiefst betroffen zeigte sich ein US-Schüler, der seine eBook-Version von „1984“ mit Kommentaren für seine Hausaufgaben versehen hatte. Nachdem die elektronische Buchversion auf seinem Kindle das Zeitliche gesegnet hatte, waren diese Kommentare bezugslos und unbrauchbar. In den USA wurde dieser Vorfall in für deutsche Verhältnisse ungeahnter Form ausgenutzt und Amazon in einer gerichtlichen Einigung um gleich 150.000 US-Dollar erleichtert, dies vor dem Hintergrund, dass es in den USA das Schadensersatzprinzip „punitive damage“ gibt, wonach der Schadensersatz zugleich als Strafe abschreckende Wirkung haben soll (JavaScript-Link: Urteil). Die dabei getroffen Einigung ist nicht ohne, verpflichtet sich Amazon doch dazu, in Zukunft solche Löschaktionen – die Amazon-Gründer Jeff Bezos als „dumm, gedankenlos und schmerzhaft im Widerspruch zu unseren Prinzipien“ nannte – nur dann vorzunehmen, wenn der Nutzer der Veränderung zustimmt oder andere eng begrenzte Voraussetzungen vorliegen, die nach Treu und Glauben eine Löschung erforderlich machen.

  • veröffentlicht am 21. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach Auskunft des Nachrichtendienstes Heise hat Amazon am 17.07.2009 eigenmächtig Zugriff auf die sog. Kindle-Geräte (Amazon-eigenes elektronisches Gerät zum Lesen von sog. eBooks) seiner Kunden genommen und dort kurzerhand Kopien der Romane „1984“ und „Animal Farm“ des britischen Schriftstellers George Orwell gelöscht, obwohl die Kunden diese zuvor legal erworben hatten. Amazon habe gegenüber der New York Times erklärte, seien die Bücher von einer Firma namens MobileReference in den Kindle-Store eingestellt worden, die die dazu nötigen Rechte nicht besaß; Amazon habe auf Hinweis des tatsächlichen Rechteinhabers Houghton Mifflin Harcourt gehandelt und die Synchronisierungsfunktion des Kindle zum Löschen der verkauften Bücher genutzt. Die Kunden hätten den Kaufpreis zurückerstattet bekommen. Nachdem sich die Internetgemeinde empört bis hämisch zeigte, habe Amazon gegenüber der New York Times beteuert, dass man künftig auf solche Löschungen verzichten werde (JavaScript-Link: Löschungen Big Brother-Style).

  • veröffentlicht am 13. Mai 2009

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)Die aktuelle Studie Online Shopping Survey (OSS) 2009 des Marktforschungsunternehmens ENIGMA GfK kommt zu dem Schluss, dass sich Amazon mit hochgerechnet 16,7 Mio. Internet-Käufern an die Spitze der Webseiten mit den meisten Online-Käufern gesetzt hat noch vor eBay mit 16,3 Mio. Internet-Käufern. Damit habe das Unternehmen den Internet-Marktplatz Ebay auf Platz zwei im Ranking verdrängt.  Der neue Spitzenreiter Amazon habe sich im Vergleich zum Vorjahr vor allem bei der Beurteilung von Angebotsvielfalt und Versandkosten verbessern können. Die Konkurrenz schläft allerdings auch nicht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. April 2009

    Das in Zürich beheimatete Start-Up-Unternehmen Amazee, eine Social-Net-Plattform, sieht sich laut einem aktuellen News-Bericht von onlinemarktplatz.de einem Kampf mit dem Internet-Giganten Amazon gegenüber. Obwohl die beiden eigentlich thematisch nicht zu verwechseln seien, habe Amazon juristische Schritte eingeleitet, um die Registrierung des Markennamens Amazee in Amerika zu abzuwehren. Die Idee, die hinter der neugegründeten Plattform stehe, sei jedoch eine ganz andere als bei Amazon, dem Internet-Händler. So betreibe Amazee seine Online-Plattform, um Menschen oder Organisationen die Möglichkeit zu geben, Mitkämpfer für die verschiedensten Projekte, wie beispielsweise den Aufbau eines Internet-Ausbildungszentrums in Sri Lanka oder die Planung von Unternehmertreffen im Internet finden zu können. Über die Internetadresse www.amazee.com sollen also keine Waren offeriert, sondern ein einfaches Angebot zum Mitmachen für Projekte rund um die Welt angeboten werden (JavaScript-Link: onlinemarktplatz.de).

  • veröffentlicht am 13. März 2009

    LG Stralsund, Urteil vom 07.11.2008, Az. 7 O 310/07
    §§ 126 b, 145, 312 c Abs. 1, 339, 355 Abs. 2 BGB

    Das LG Stralsund hat entschieden, dass die Widerrufsfrist von zwei Wochen in den zShops bei Amazon wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Pikanterweise hatte der Beklagte im Vorfeld der Klage eine Unterlassungserklärung abgegeben, wonach er sich verpflichtete, bei Amazon keine Widerrufsfrist von zwei Wochen mehr einzuräumen. Nachdem der Beklagte die 2-Wochen-Frist weiterhin verwendete, machte der Kläger eine Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung in Höhe von 3.000 EUR geltend. Das Landgericht erklärte zunächst, dass eine Vertragsstrafe aus Unterlassungsvertrag nicht in Frage komme, wenn das Verhalten, welches unterlassen werden solle, eindeutig nicht gegen das Gesetz verstoße. Dabei beriefen sich die Stralsunder Richter auf die Entscheidung BGH GRUR 1997, 382,386. Die 2-Wochen-Frist sei nicht wettbewerbswidrig, weil bei Amazon – zumindest den zShops – die Belehrung nicht erst nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werde, sondern bereits vorher. Unbeachtlich sei, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon etwas anderes regeln würden, da diese im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer, soweit Amazon als Verkäufer nicht selbst auftrete, keine Wirkung entfalten würden. Zugunsten der 2-Wochen-Frist hatte auch das LG Berlin entschieden (Link: LG Berlin).

  • veröffentlicht am 2. Februar 2009

    Nachdem nunmehr auch Amazon die Quartalszahlen des letzten Jahres veröffentlicht hat, wird deutlich, dass Amazon im letzten Jahr Umsatzgewinne und eBay Umsatzverluste zu verzeichnen hatte. Während etwa der Umsatz von eBay Inc. vom 3. zum 4. Quartal 2008 um 82 Mio. US $ schrumpfte, konnte Amazon seinen Umsatz im gleichen Zeitraum um über 2 Mrd. steigern. Insgesamt verzeichnete eBay im 4. Quartal 2008 einen Umsatz von 2,035 Mrd. US $ und Amazon einen Umsatz von 6,704 Mrd. US $. Interessanterweise bleibt eBay jedoch das ertragsstärkere Unternehmen: Während eBay einen Gewinn von 367,2 Mio. US $ erwirtschaftete, brachte es Amazon „nur“ auf 225 Mio. US $. (? Klicken Sie bitte auf diese Links, die JavaScript verwenden: Pressemitteilung eBay vom 21.09.2009; Pressemitteilung von Amazon vom 29.01.2009).

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